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Großverfahren Windpark RAP, WST1-UG-87/096-2026

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

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Veröffentlicht auf EVI am 04.11.2026

Eckdaten

Kennzeichen
WST1-UG-87/096-2026
Rechtsgrundlage
  • §§ 44a, 44f des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG)
  • §§ 18b, 17 Abs 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP‑G 2000)
Vorhaben
Windpark RAP
Einsicht in Unterlagen
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht – WST1
Neue Herrengasse, Haus 16, Erdgeschoss
3109 St. Pölten
Standortgemeinden
Rohrau und Petronell-Carnuntum
Antragsteller
Windpark RAP GmbH & Co KG

Originalveröffentlichung

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG

Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht – WST1

Edikt

Zustellung eines Schriftstückes im Großverfahren gemäß § 44f AVG
Kundmachung gemäß § 17 Abs 7 iVm § 18b UVP‑G 2000 
(zu Kennzeichen WST1-UG-87/096-2026)

Im Änderungsverfahren nach § 18b UVP‑G 2000 zum Vorhaben “Windpark RAP“ wurde der Antrag auf Änderung des Bescheides der NÖ Landesregierung vom 29. April 2025, WST1-UG-87/032-2025, gemäß § 44a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Edikt vom 09. Juli 2026 im NÖ Kurier, der NÖ Krone, auf der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes und zusätzlich in den Amtlichen Nachrichten Niederösterreich (Amtsblatt) sowie im Internet kundgemacht.

Wir teilen in dieser Angelegenheit mit, dass das nachstehende Schriftstück beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht – WST1, 3109 St. Pölten, Neue Herrengasse, Haus 16, Erdgeschoss, sowie bei den Standortgemeinden Rohrau und Petronell-Carnuntum während der jeweiligen Amtsstunden mindestens acht Wochen für jedermann zur Einsicht aufliegt:

AntragstellerWindpark RAP GmbH & Co KG, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GMBH, 1010 Wien
InhaltBescheid der NÖ Landesregierung vom 28. Oktober 2026 gemäß § 18b UVP‑G 2000, Zl. WST1-UG-87/096-2026: Erteilung einer Änderungsgenehmigung für das Vorhaben „Windpark RAP“

Der Bescheid gilt mit Ablauf von zwei Wochen nach der Verlautbarung dieses Ediktes als zugestellt. Eine spätere Zusendung bzw. Ausfolgung löst daher keine Zustellwirkung aus.

Der Bescheid kann auch unter der Adresse http://www.noe.gv.at/Umwelt/Umweltschutz/Umweltrecht-aktuell.html im Internet eingesehen werden. Den Beteiligten wird auf Verlangen eine Ausfertigung des Schriftstückes ausgefolgt und den Parteien des Verfahrens auf Verlangen zugesendet.

Mit Ablauf von zwei Wochen nach der Kundmachung im Internet durch die Behörde gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (§§ 44a iVm 44b AVG) beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

Rechtsgrundlagen§§ 44a, 44f des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG)
§§ 18b, 17 Abs 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP‑G 2000)

NÖ Landesregierung
Im Auftrag
Mag. iur. Lang

Verantwortlich für den Inhalt

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

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