Startseite
FAQ - Häufig gestellte Fragen

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet „EVI“?AusklappenZuklappen

„EVI“ ist die Abkürzung für die „Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform“ des Bundes. Diese Plattform hat das frühere „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ abgelöst und ist seit dem 1. Juli 2023 unter evi.gv.at erreichbar. Betrieben wird EVI von der Wiener Zeitung GmbH auf Grundlage des WZEVI-Gesetzes.

Warum gibt es EVI?AusklappenZuklappen

Das WZEVI-Gesetz, erlassen am 19. Mai 2023, bestimmt die Wiener Zeitung GmbH als Betreiberin von EVI. Die Plattform zentralisiert die Verlautbarungen und schafft einen vereinfachten, einheitlichen Zugang zu amtlichen und öffentlichen Bekanntmachungen, wodurch sie als digitales „schwarzes Brett“ des Bundes dient.

Was war das „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“?AusklappenZuklappen

Das „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ erschien bis zum 30. Juni 2023 als Teil der „Wiener Zeitung“ und war bis zu diesem Zeitpunkt nach den geltenden gesetzlichen Grundlagen das zur Veröffentlichung amtlicher Verlautbarungen bestimmte Publikationsmedium der Republik Österreich.

Was bedeuten die Begriffe „Veröffentlichung“, „Bekanntmachung“ und „Verlautbarung“?AusklappenZuklappen

„Verlautbarungen“ umfassen Kundmachungen, Bekanntmachungen von behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen und sonstige Informationen, die normativen und/oder informativen Charakter haben.

Unter „Veröffentlichung“ ist die Verbreitung von Bekanntmachungen, Kundmachungen und Informationen durch ein Medium zu verstehen.

„Bekanntmachungen“, „Kundmachungen“ und „Informationen“ können als der Inhalt dieser Veröffentlichungen verstanden werden.

Warum muss etwas veröffentlicht werden?AusklappenZuklappen

Veröffentlichungen sind essenziell für eine funktionierende Marktwirtschaft, da sie Transparenz schaffen und allen Marktteilnehmern gleichen Zugang zu wichtigen Unternehmens- und Regierungsinformationen gewähren. EVI unterstützt durch die Plattform die Verbreitung authentischer und zugänglicher Informationen, was zu fairen Marktbedingungen und gut informierten Entscheidungen führt.

Welche Informationen müssen auf EVI veröffentlicht werden?AusklappenZuklappen

Seit dem 1. Juli 2023 müssen die in Bundesgesetzen vorgeschriebenen Verlautbarungen, die zuvor in der Wiener Zeitung oder im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht wurden, stattdessen auf EVI erfolgen. Dies ändert den Ort, aber nicht die grundsätzliche Pflicht der Bekanntmachung. Der Inhalt und die verpflichteten Rechtsträger der Bekanntmachungen bestimmen sich weiterhin nach den jeweiligen Bundesgesetzen.

Inwiefern betreffen mich Veröffentlichungen als Bürgerin oder Bürger?AusklappenZuklappen

Verlautbarungen sind auch für Privatpersonen wichtig, weil sie gleichen Zugang zu wesentlichen Informationen gewährleisten, die direkt oder indirekt das tägliche Leben beeinflussen können. Sie stärken die Transparenz und Rechenschaftspflicht öffentlicher und privater Stellen und ermöglichen es Ihnen, rechtzeitig informierte Entscheidungen zu treffen.

Wie lange sind Verlautbarungen auf EVI abrufbar?AusklappenZuklappen

Sämtliche Verlautbarungen sind in der Regel dauerhaft abrufbar. Ausgenommen davon sind Verlautbarungen, deren Veröffentlichungsdauer gesetzlich befristet ist.

Wer ist für den Inhalt der Verlautbarungen auf EVI verantwortlich?AusklappenZuklappen

Für den Inhalt verantwortlich ist der zur Verlautbarung verpflichtete Rechtsträger. Dieser wird auf EVI ausgewiesen. Das können beispielsweise Bundesministerien, Bundesstellen, Unternehmen, Universitäten oder auch Gerichte sein.

Die Inhalte der Verlautbarungen ergeben sich aus den jeweiligen Bundesgesetzen. Im Rahmen der Durchführung von Verlautbarungen auf EVI werden an den Inhalten selbst von der Wiener Zeitung GmbH keine Änderungen vorgenommen. Eine userfreundliche Aufbereitung von Verlautbarungen kann vorgenommen werden, wie beispielsweise die strukturierte Darstellung von Inhalten von Verlautbarungen.

Fallen Kosten für den Abruf von Verlautbarungen an?AusklappenZuklappen

Nein, die Nutzung von EVI sowie der Abruf von Informationen sind vollständig kostenfrei.

Muss ich mich auf EVI registrieren?AusklappenZuklappen

Nein, eine Registrierung ist nicht notwendig, um Zugang zu allen Veröffentlichungen zu erhalten.

Wie kann ich auf EVI Verlautbarungen finden?AusklappenZuklappen

Auf EVI steht eine allgemeine Suchfunktion zur Verfügung. Diese allgemeine Suchfunktion nutzen Sie entweder über die Suchleiste auf der Startseite oder über das Lupensymbol im Header. Mit dieser allgemeinen Suchfunktion werden alle jene Verlautbarungen angezeigt, die seit 01. Juli 2023 auf EVI veröffentlicht wurden.

Weiters gibt es auf EVI ein Archiv, in dem Sie alle Verlautbarungen finden, die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ im Zeitraum von 01. Juli 2011 bis 30. Juni 2023 veröffentlicht wurden.

Wo finde ich Veröffentlichungen, die vor dem 01. Juli 2023 erfolgt sind?AusklappenZuklappen

Es gibt auf EVI ein Archiv, in dem Sie alle Bekanntmachungen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, die im Zeitraum von 01. Juli 2011 bis 30. Juni 2023 stattgefunden haben, finden.

Weiters wird Ihnen bei der allgemeinen Suchfunktion auch immer die Anzahl an Veröffentlichungen, die zu Ihrer getätigten Suche im Archiv vorhanden ist, angezeigt und Sie kommen mit einem einfachen Klick zu diesen historischen Veröffentlichungen.

Kann ich Benachrichtigungen zu meinen Interessengebieten erhalten?AusklappenZuklappen

Ja, mit der Benachrichtigungsfunktion versäumen Sie keine wichtige Information mehr und können sich einfach über Änderungen im Firmenbuch oder andere für Sie wichtige Veröffentlichungen automatisch informieren lassen.

So richten Sie automatische Benachrichtigungen ein:

Für Suchanfragen:

  • Starten Sie eine Suche für das gewünschte Thema.
  • Klicken Sie auf die linke Seite der Ergebnisliste auf „Benachrichtigungen erhalten", geben Sie Ihre E-Mail-Adresse ein und bestätigen Sie.
  • Sie erhalten Benachrichtigungen per E-Mail, sobald passende neue Informationen veröffentlicht werden.

Für spezifische Unternehmen:

  • Geben Sie den Namen des Unternehmens in das Suchfeld ein.
  • Klicken Sie auf den Unternehmensnamen und dann auf „Aktuelle Daten dieser Firma anzeigen“.
  • Klicken Sie auf „Benachrichtigungen erhalten“, tragen Sie Ihre E-Mail-Adresse ein und bestätigen Sie.
  • Sie werden benachrichtigt, sobald neue Informationen zum ausgewählten Unternehmen veröffentlicht werden.

Eine Abmeldung ist jederzeit über den Link in der Benachrichtigungs-E-Mail möglich.

Kann ich Einladungen zu Hauptversammlungen auf EVI finden?AusklappenZuklappen

Ja, Aktiengesellschaften in Österreich sind gesetzlich verpflichtet, ihre Einladungen zu Hauptversammlungen auf EVI zu veröffentlichen. Sie können diese Einladungen finden, wenn Sie entweder eine allgemeine Suche nach „Hauptversammlung“ durchführen oder die spezielle Seite für Hauptversammlungen besuchen, die sich mit diesen Veröffentlichungen für die österreichische Öffentlichkeit befasst.

Wie wird der Datenschutz auf EVI gehandhabt?AusklappenZuklappen

EVI verarbeitet alle personenbezogenen Daten strikt nach den geltenden europäischen und österreichischen Datenschutzbestimmungen. Details zu unseren Datenschutzpraktiken und wie wir Ihre Daten schützen, finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Ist die Informationssicherheit auf EVI gewährleistet?AusklappenZuklappen

EVI ist ISO 27001 zertifiziert. Durch die ISO 27001 Zertifizierung wird sichergestellt, dass EVI ein Informationssicherheitsmanagementsystem implementiert hat und die Anforderungen der internationalen Norm ISO/IEC 27001 erfüllt. Mehr Informationen über EVIs Informationssicherheit finden Sie auf unserer ISO-Zertifizierung Seite.

Wer ist mein Ansprechpartner bei Fragen zu EVI?AusklappenZuklappen

Bei allen Fragen zur Plattform, deren Handhabung und zur Veröffentlichung auf EVI wenden Sie sich an unser EVI-Team, das Sie per E-Mail office@evi.gv.at oder telefonisch (+43 1 20699 820) zu Werkszeiten (Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr) erreichen.

Sie sind zur Veröffentlichung verpflichtet?

Bin ich zur Veröffentlichung auf EVI gesetzlich verpflichtet?AusklappenZuklappen

All jene, die durch ein Bundesgesetz zur Veröffentlichung von Informationen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in der „Wiener Zeitung“ verpflichtet waren, sind es auch weiterhin auf EVI.

Diese Veröffentlichungspflichten sind in den jeweiligen (Bundes-)Gesetzen festgelegt und können zukünftig Änderungen unterliegen. Die Inhalte der Veröffentlichungen werden ebenfalls durch Bundesgesetze bestimmt.

Wie kann ich auf EVI veröffentlichen?AusklappenZuklappen

Um eine Veröffentlichung auf EVI erfolgreich durchzuführen, folgen Sie bitte den detaillierten Anweisungen auf unserer Veröffentlicher-Seite. Dort finden Sie eine Schritt-für-Schritt-Anleitung und alle erforderlichen Informationen, um Ihre Veröffentlichung korrekt und effizient einzureichen.

Ich bin ein Unternehmen und muss eine Änderung im Firmenbuch veröffentlichen. Wie muss ich es auf EVI veröffentlichen?AusklappenZuklappen

Die Eingabe der Änderungen erfolgt wie gewohnt über das Firmenbuchgericht. Änderungen und Eingaben werden nach Bearbeitung des Firmenbuchgerichts automatisch auf EVI veröffentlicht. Von Ihrer Seite ist dazu nichts zu tun

Was sind die „Allgemeinen Veröffentlichungsbedingungen“?AusklappenZuklappen

Gemäß § 2 Absatz 3 des WZEVI-Gesetzes legt die Wiener Zeitung GmbH die allgemeinen Veröffentlichungsbedingungen sowie die technischen Anforderungen für die Übermittlung fest, einschließlich der notwendigen Maßnahmen zur Datensicherheit. Diese Bedingungen sind auf unserer „allgemeinen Veröffentlichungsbedingungen“ Seite zu finden.

Entstehen für die Veröffentlichung auf EVI Kosten?AusklappenZuklappen

Die Veröffentlichungen von bundesgesetzlich vorgesehenen Verlautbarungen gem. § 6 WZEVI-Gesetz sind für die zur Veröffentlichung Verpflichteten unentgeltlich. Soweit zusätzlicher Aufwand für die Wiener Zeitung GmbH entsteht (siehe „allgemeinen Veröffentlichungsbedingungen“), kann die Wiener Zeitung GmbH diesen in Rechnung stellen.

Kann ich vor der Veröffentlichung einen Entwurf zur Überprüfung erhalten?AusklappenZuklappen

Eine Freigabe ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Wenn Sie jedoch Ihre Verlautbarung vorab überprüfen möchten, teilen Sie uns dies bitte bei der Beauftragung mit.