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Kollektivvertrag KV 456/2026

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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Veröffentlicht auf EVI am 14.10.2026

Kollektivvertrag: KV 456/2026

Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
Sonntag, den 01. März 2026
Daten der Hinterlegung
Registerzahl
KV 456/2026
Katasterzahl
I/02/4

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Abteilung VIII/B/8

Kollektivvertrag

Zl. 2026-0.841.885

KV 456/2026. Am 13. März 2026 haben der Fachverband der gewerblichen Dienstleister und die Gewerkschaft PRO-GE einen Kollektivvertrag für die Arbeiter/innen und gewerblichen Lehrlinge in den gewerblichen Forstunternehmen Österreichs abgeschlossen, der am 1. März 2026 in Kraft getreten ist. Der Kollektivvertrag gilt a) für das Gebiet der Republik Österreich; b) für alle Betriebe, die dem Berufszweig Forstunternehmer (Holzschlägerung, -bringung, Aufforstung etc.) im o. a. Fachverband angehören, ausgenommen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, soweit diese dem Landarbeitsgesetz bzw. den Landarbeitsordnungen unterliegen; c) für alle Arbeiter/innen sowie die gewerblichen Lehrlinge. Der Kollektivvertrag enthält Regelungen arbeits- und lohnrechtlicher Bestimmungen sowie die Anhänge A und B (Löhne und Lehrlingseinkommen) und wurde unter Registerzahl KV 456/2026, Katasterzahl I/02/4, beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinterlegt.

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Wien, 9. Oktober 2026

Verantwortlich für den Inhalt:
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz