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Großverfahren 110-kV-Leitung Kettlasbrunn Süd – Mistelbach neu, WST1-EEA-19278/001-2026

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

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Veröffentlicht auf EVI am 14.10.2026

Großverfahren: 110-kV-Leitung Kettlasbrunn Süd – Mistelbach neu, WST1-EEA-19278/001-2026

Kennzeichen
WST1-EEA-19278/001-2026
Rechtsgrundlage
  • § 44a und § 44b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG
  • §§ 3, 6 und 7 des NÖ Starkstromwegegesetzes
Vorhaben
Errichtung der 110-kV-Doppelleitung verlaufend vom Umspannwerk Kettlasbrunn Süd bis zum Umspannwerk Mistelbach neu
Einsicht in Unterlagen
14.10.2026 - 25.11.2026
Behörde
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht
Haus 16, Landhausplatz 1
3109 St. Pölten
Standortgemeinde
Mistelbach
Schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen
14.10.2026 - 25.11.2026
NÖ Landesregierung
Organisation
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1)
Übermittlung
Post
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
Antragsteller
Netz Niederösterreich GmbH

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht

Kundmachung

des verfahrenseinleitenden Antrages im Großverfahren
Edikt zu Kennzeichen WST1-EEA-19278/001-2026

Gemäß § 44a und § 44b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, in Verbindung mit §§ 3, 6 und 7 des NÖ Starkstromwegegesetzes wird kundgemacht:

1. Gegenstand des Antrages:

Die Netz Niederösterreich GmbH hat mit Schreiben vom 2. September 2026 den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem NÖ Starkstromwegegesetz für 

gestellt.

2. Beschreibung des Vorhabens:

Der Raum Mistelbach / Ernstbrunn im zentralen Weinviertel wird derzeit über 20-kV-Leitungen ausgehend von den Umspannwerken Stockerau im Süden und Mistelbach im Osten mit elektrischer Energie versorgt. Durch die vergleichsweise langen 20-kV-Leitungslängen – bis zu 17,5 km von Mistelbach und bis zu 23,5 km von Stockerau - sind Teile dieses Netzes bereits an der Kapazitätsgrenze angelangt. 

Um auch weiterhin eine sichere Stromversorgung zu gewährleisten und die Integration der prognostizierten Leistungszuwächse aus dezentralen Erzeugungsanlagen zu ermöglichen, plant die Netz Niederösterreich GmbH 

in diesem Bereich das Stromnetz in mehreren Schritten auszubauen. 

Mit dem größeren Ersatzneubau des Umspannwerkes Mistelbach außerhalb des Ortsgebietes samt der anspeisenden 110-kV-Freileitung vom Umspannwerk Kettlasbrunn Süd kommend, werden zusätzliche Anschlusskapazitäten geschaffen und damit die Netzkapazität für dezentrale Erzeugungsanlagen, aber auch Verbrauchsanlagen, gesteigert.

3. Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme:

Der verfahrenseinleitende Antrag und die Projektsunterlagen, welche die Einzelheiten des Bauvorhabens darstellen und beschreiben, liegen vom 14. Oktober 2026 bis 25. November 2026 während der Parteienverkehrszeiten beim Gemeindeamt der Standortgemeinde 

sowie beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht, Haus 16, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, zur Einsichtnahme auf.

4. Parteien und Beteiligte:

Im Verfahren nach dem NÖ Starkstromwegegesetz kommt neben dem Antragsteller sowohl den Eigentümern der vom Leitungsbauvorhaben betroffenen Grundstücke als auch den an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger Parteistellung zu. Betroffene Grundstücke im rechtlichen Sinne sind diejenigen Grundstücke, die von der elektrischen Leitungsanlage selbst oder von deren Schutzbereich berührt werden.

5. Hinweise:

Die Parteien und die sonstigen Beteiligten des Verfahrens können innerhalb der unter Punkt 3. genannten Frist (14. Oktober 2026 bis 25. November 2026) bei der NÖ Landesregierung, p.A. Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, schriftliche Stellungnahmen zum Vorhaben und Einwendungen gegen das Vorhaben vorbringen (bitte die Aktenzahl WST1-EEA-19278 anführen). Personen verlieren gemäß § 44b Abs. 1 AVG ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht rechtzeitig, also ab 14. Oktober 2026 bis 25. November 2026, schriftliche Einwendungen bei der Behörde erheben. Die Tage des Postlaufes sind in die Einwendungsfrist nicht einzurechnen, d.h. die Frist ist gewahrt, wenn das Schreiben vor Ablauf der Frist zur Beförderung übergeben wurde.

Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei oben genannter Stelle Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis darstellt.

Bitte beachten Sie, dass alle weiteren Kundmachungen und Zustellungen in diesem Bewilligungsverfahren ebenfalls durch Edikt vorgenommen werden können.

NÖ Landesregierung
Im Auftrag
Handschuh

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