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Großverfahren Bahnhofsumbau Redl-Zipf, GZ: 2026-0.670.571

Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

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Veröffentlicht auf EVI am 30.09.2026

Großverfahren: Bahnhofsumbau Redl-Zipf, GZ: 2026-0.670.571

Geschäftszahl
2026-0.670.571
Rechtsgrundlagen
§§ 44a, 44b, 44d, 44e und 44f Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idF BGBl. I Nr. 82/2025
Vorhaben
Bahnhofsumbau Redl-Zipf, ÖBB-Strecke 101 02; km 257,767 bis km 260,781
Einsicht in Unterlagen
30.09.2026 - 11.11.2026
Ort
Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, Abteilung IV/E2
Radetzkystraße 2
1030 Wien
Gemeinden
  • Gemeinde Neukirchen an der Vöckla, Kirchenplatz 4, 4872 Neukirchen an der Vöckla
  • Gemeinde Gampern, Hauptstraße 14, 4851 Gampern
  • Marktgemeinde Vöcklamarkt, Dr.-Scheiber-Straße 1, 4870 Vöcklamarkt
Schriftlich Einwendungen
30.09.2026 - 11.11.2026
Behörde
Organisation
Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, Abteilung IV/E2
Übermittlung
Post
Radetzkystraße 2, 1030 Wien
E-Mail
e2@bmimi.gv.at
Mündliche Verhandlung
Mittwoch, den 18. November 2026 um 09:00 Uhr
Ort der Verhandlung
Gemeindeamt Neukirchen an der Vöckla
Kirchenplatz 4
4872 Neukirchen an der Vöckla
Antragsteller
ÖBB-Infrastruktur AG

Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

bmimi.gv.at

Geschäftszahl: 2026-0.670.571

Wien,  21. September 2026

Kundmachung im Großverfahren

  1. der öffentlichen Auflage des verfahrenseinleitenden Antrags und der Unterlagen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme sowie
  2. der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. November 2026

betreffend das eisenbahnrechtliche Baugenehmigungsverfahren für das Vorhaben „Bahnhofsumbau Redl-Zipf“, ÖBB-Strecke 101 02; km 257,767 bis km 260,781

Edikt

Mit Schreiben vom 31.07.2026, eingelangt am 06.08.2026, beantragte die ÖBB-Infrastruktur AG beim Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betreffend das oben genannte Vorhaben die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung gemäß §§ 31 ff Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) und der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß §§ 38, 40 iVm § 127 Abs. 1 lit b Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG). Die verbesserten und ergänzten Einreichunterlagen wurden am 03.09.2026 vorgelegt.

Beschreibung und Ziele des Vorhabens:

Das eingereichte Projekt sieht den Umbau des Bahnhofs Redl-Zipf vor. Das geplante Vorhaben hat unter anderem die Verbesserung der Infrastruktur, die Errichtung eines barrierefreien Zugangs zu den Bahnsteigen sowie die Errichtung eines fernsteuerbaren Stellwerks und Migration in die BFZ Salzburg zum Ziel.

Im Zuge des gegenständlichen Projekts sind, unter anderem, folgende Maßnahmen geplant:

Vom Vorhaben sind die Gemeinden Neukirchen an der Vöckla und Gampern sowie die Marktgemeinde Vöcklamarkt betroffen.

1. Ort und Zeit der Einsichtnahme:

In den Antrag und die Einreichunterlagen kann ab Mittwoch, den 30. September 2026 bis Mittwoch, den 11. November 2026, bei den folgenden Stellen Einsicht genommen werden: 

Ort und Zeit der Einsichtnahme sind bei den angeführten Stellen zu erfragen. Die Beteiligten können sich Abschriften von den aufgelegten Unterlagen machen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen.

Der Antrag und das Edikt werden ab diesem Zeitpunkt auch auf der Internetseite der Behörde zur Verfügung gestellt: https://www.bmimi.gv.at/themen/verkehr/eisenbahn/verfahren.html (Reiter „Bahnhofsumbau Redl-Zipf“) kundgemacht.

2. Stellungnahmemöglichkeit und Parteistellung:

Zum Vorhaben können bis spätestens 

Mittwoch, den 11. November 2026

beim Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, Abteilung IV/E2, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, schriftlich Einwendungen erhoben werden. Allfällige Stellungnahmen können auch per E-Mail (e2@bmimi.gv.at) eingebracht werden. Bitte beachten Sie, dass der/die Absender/in die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt. Die technischen Voraussetzungen und organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind im Internet (www.bmimi.gv.at/impressum/policy.html) bekanntgemacht. 

Beachten Sie bitte, dass Sie gemäß § 44b Abs 1 AVG Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht rechtzeitig schriftlich Einwendungen erheben. Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Behörde Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt. 

3. Anberaumung einer mündlichen Verhandlung 

Zum Vorhaben wird eine mündliche Verhandlung am 

Mittwoch, den 18. November 2026, Beginn 09:00 Uhr,

im Gemeindeamt Neukirchen an der Vöckla, Kirchenplatz 4, 4872 Neukirchen an der Vöckla anberaumt. 

Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass an der Sache nicht beteiligte Personen in der Verhandlung nicht das Wort ergreifen dürfen. Zur Identitätsfeststellung werden Sie um Mitnahme eines amtlichen Lichtbildausweises ersucht. 

Bezüglich der Vertretung wird auf die Bestimmung des § 10 AVG hingewiesen. 

Gegenstand der Verhandlung ist die abschließende Ermittlung des Sachverhalts betreffend das ggst. Vorhaben. 

Bitte beachten Sie, dass alle weiteren Kundmachungen und Zustellungen in diesem Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können. 

Rechtsgrundlagen:

§§ 44a, 44b, 44d, 44e und 44f Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idF BGBl. I Nr. 82/2025

Für den Bundesminister:
Mag. Dr. Erich Neumeister, LL.M.

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