Zusammenschluss Verschmelzung
Johannfriedrich I. Beteiligungen AG (682832s)
Firmenprofil ansehen: Johannfriedrich I. Beteiligungen AGRöchling Industrial Solutions AG
Organisationsprofil ansehen: Röchling Industrial Solutions AG
Veröffentlicht auf EVI am 18.09.2026
Zusammenschluss: Verschmelzung
- Übertragende Gesellschaft
- Johannfriedrich I. Beteiligungen AG, FN 682832s
- Übernehmende Gesellschaft
- Röchling Industrial Solutions AG, HRB 223033
- Rechtsgrundlage
- Art 17 Abs 2 lit a. der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft ("SE-VO")
Bekanntmachung
Die Johannfriedrich I. Beteiligungen AG mit Sitz in Wien, Österreich, soll auf die Röchling Industrial Solutions AG mit Sitz in Haren (Ems), Deutschland, im Weg einer Verschmelzung durch Aufnahme gemäß Art 17 Abs 2 lit a. der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) ("SE-VO") verschmolzen werden. Gemäß Art 21 SE-VO i.V.m. § 19 des Gesetzes über das Statut der Europäischen Gesellschaft ("SEG") und § 221a Abs 1 AktG wird hiermit Folgendes bekannt gemacht:
Übertragende Gesellschaft ist die Johannfriedrich I.Beteiligungen AG, eine Aktiengesellschaft österreichischen Rechts mit dem Sitz in Wien, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 682832s. Übernehmende Gesellschaft ist die Röchling Industrial Solutions AG, eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Haren (Ems), Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Osnabrück unter HRB 223033.
Durch diese Verschmelzung erlischt die Johannfriedrich I. Beteiligungen AG und die aufnehmende Röchling Industrial Solutions AG nimmt die Rechtsform einer SE an. Die dadurch gegründete SE wird die Firma Röchling Industrial Solutions SE führen. Sie soll ihren Sitz in Haren (Ems), Deutschland haben. Auf die näheren Ausführungen im Verschmelzungsplan wird verwiesen.
Der Verschmelzungsplan wurde nach Prüfung durch den Aufsichtsrat der übertragenden Gesellschaft beim Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 682832s eingereicht.
Auf Verlangen wird jedem Gläubiger der Johannfriedrich I. Beteiligungen AG unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der folgenden Unterlagen erteilt:
- Verschmelzungsplan;
- Jahresabschlüsse und Lageberichte, sowie gegebenenfalls die Corporate Governance-Berichte der Röchling Industrial Solutions AG und der Johannfriedrich I. Beteiligungen AG für die letzten drei Geschäftsjahre;
- geprüfte Schlussbilanz der Johannfriedrich I. Beteiligungen AG.
Klarstellend wird festgehalten, dass weder bei der Johannfriedrich I. Beteiligungen AG noch bei der Röchling Industrial Solutions AG eine Verschmelzungsprüfung durchgeführt (Art. 31 Abs. 1 SE-VO, § 232 Abs. 1 AktG, § 9 Abs. 2 deutsches Umwandlungsgesetz - UmwG) und auch kein Prüfungsbericht durch den Aufsichtsrat erstellt wurde. Darüber hinaus wurden bei der Röchling Industrial Solutions AG und Johannfriedrich I. Beteiligungen AG keine Verschmelzungsberichte des Vorstandes erstellt (Art. 31 Abs. 1 SE-VO, § 8 Abs. 3 Z 1 li a dUmwG sowie § 232 Abs 2 iVm § 220a AktG).
Weiter wird festgehalten, dass die Röchling Industrial Solutions AG zu 100 % an der Johannfriedrich I. Beteiligungen AG beteiligt ist. Daher entfällt ein Barabfindungsangebot und die Angaben über die Rechte der Minderheitsaktionäre gemäß Art. 21 lit.d) SE-VO und § 21 SEG (Barabfindung).
Auf die Auflegung der Verschmelzungsunterlagen gemäß § 221a Abs. 2 AktG am Sitz der übertragenden Gesellschaft und deren Zusendung hat die Alleinaktionärin, Röchling Industrial Solutions AG, verzichtet.
Die Hauptversammlung der Johannfriedrich I.Beteiligungen AG wird voraussichtlich am 16.10.2026 über die Verschmelzung Beschluss fassen. Den Gläubigern der Johannfriedrich I. Beteiligungen AG ist, wenn sie sich spätestens binnen einem Monat schriftlich zu diesem Zweck melden, für bis dahin entstehende Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Bescheinigung gemäß Art. 25 Abs. 2 SE-VO darf überdies erst dann ausgestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten gleichwertige Rechte gewährt werden.
Den Gläubigern der Johannfriedrich I. Beteiligungen AG ist des Weiteren, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung der Durchführung der Verschmelzung bzw. Löschung der übertragenden Gesellschaft gemäß Art. 28 SE-VO i.V.m. § 24 Abs. 5 SEG zu diesem Zwecke melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Insolvenzverfahren ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben.
Unter folgender Anschrift können kostenlos weitere Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger der Johannfriedrich I. Beteiligungen AG eingeholt werden:
Johannfriedrich I. Beteiligungen AG
c/o EMBERGER MOLZBICHLER Rechtsanwälte GmbH
Weihburggasse 26/4
1010 Wien
Wien, am 16.9.2026
Der Vorstand der Johannfriedrich I. Beteiligungen AG
- Verantwortlich für den Inhalt:
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