Großverfahren Windpark Höflein 2, WST1-UG-128
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Organisationsprofil ansehen: Amt der Niederösterreichischen LandesregierungVeröffentlicht auf EVI am 23.09.2026
Großverfahren: Windpark Höflein 2, WST1-UG-128
- Kennzeichen
- WST1-UG-128
- Rechtsgrundlage
- § 44a und § 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
- § 9 und § 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000
- Vorhaben
- Windpark Höflein 2
- Einsicht in Unterlagen
- 23.09.2026 - 06.11.2026
- UVP-Behörde
- Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1)
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
3109 St. Pölten - Standortgemeinden
- Höflein, Bruck an der Leitha, Rohrau, Göttlesbrunn-Arbesthal und Trautmannsdorf an der Leitha
- Schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen
- 23.09.2026 - 06.11.2026
- UVP-Behörde
- Organisation
- Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1)
- Übermittlung
- Post
- Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
- Antragsteller
- EVN Naturkraft GmbH
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht
Kundmachung
verfahrenseinleitender Antrag im Großverfahren - Edikt zu Kennzeichen WST1-UG-128
Gemäß § 44a und § 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und gemäß § 9 und § 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 wird kundgemacht:
1. Gegenstand des Antrags
Die EVN Naturkraft GmbH, vertreten durch die ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH, hat mit Eingabe vom 06.03.2026, geändert mit Schreiben vom 30.07.2026, den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 bei der NÖ Landesregierung, als zuständige UVP-Behörde, für das Vorhaben „Windpark Höflein 2“ gestellt.
Über den Antrag ist von der UVP-Behörde ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 durchzuführen und mit Bescheid zu entscheiden.
2. Beschreibung des Vorhabens
Die Konsenswerberin beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb des Windparks Höflein 2 mit zwei Windenergieanlagen (WEA) inkl. Begleitmaßnahmen in den Gemeinden Höflein und Bruck an der Leitha. Zusätzliche Eingriffsflächen (Zuwegung) kommen in der Gemeinde Rohrau zu liegen. Folgende Gemeinden sind darüber hinaus nur durch die Kabeltrasse betroffen: Göttlesbrunn-Arbesthal und Trautmannsdorf an der Leitha.
Folgende WEA sind dabei geplant (Neubau):
1x Type Vestas V172, Rotordurchmesser 172 m, Nabenhöhe 164 m (HÖF 2-01 in der Gemeinde Höflein)
1x Type Vestas V162, Rotordurchmesser 162 m, Nabenhöhe 119 m (HÖF 2-02 in der Gemeinde Bruck an der Leitha)
In Summe ergibt sich für den geplanten Windpark eine Gesamtengpassleistung von 14,4 MW.
3. Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme
Ab 23.09.2026 bis einschließlich 06.11.2026 liegen der Genehmigungsantrag und die Projektsunterlagen inklusive der Umweltverträglichkeitserklärung in den Standortgemeinden Höflein, Bruck an der Leitha, Rohrau, Göttlesbrunn-Arbesthal und Trautmannsdorf an der Leitha sowie der UVP-Behörde, per Adresse: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Es wird empfohlen, für die Einsichtnahme vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren.
4. Hinweise
Ab 23.09.2026 bis einschließlich 06.11.2026 besteht die Möglichkeit für jedermann schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen zum Vorhaben bei der UVP-Behörde per Adresse: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, einzubringen.
Wird wie gegenständlich ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig, also ab 23.09.2026 bis einschließlich 06.11.2026, bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben (§ 44b AVG und § 9 Abs 6 UVP-G 2000).
Eine Stellungnahme kann durch die Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen sind. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzende Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe als Bürgerinitiative gemäß § 19 UVP-G 2000 am Genehmigungsverfahren als Partei teil.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren im Großverfahren gemäß § 44a ff AVG geführt wird und sämtliche Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.
NÖ Landesregierung
Im Auftrag
Dipl.-Ing. Gundacker
- Verantwortlich für den Inhalt:
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