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Großverfahren Verfahrenseinleitung; Festlegung einer Referenzpreismethode für die Ermittlung der Fernleitungsnetzentgelte ab 2028

Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts-, Gas und Wasserstoffwirtschaft (E-Control) (206078g)

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Veröffentlicht auf EVI am 14.09.2026

Großverfahren: Verfahrenseinleitung; Festlegung einer Referenzpreismethode für die Ermittlung der Fernleitungsnetzentgelte ab 2028

Rechtsgrundlage
§ 36a Energie-Control-Gesetz
Vorhaben
Festlegung einer Referenzpreismethode für die Ermittlung der Fernleitungsnetzentgelte ab 2028
Behörde
Organisation
Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffwirtschaft (E-Control)
Übermittlung
E-Mail
office@e-control.at
Frist für Glaubhaftmachung der Betroffenheit
Freitag, den 23. Oktober 2026

Edikt 

gemäß § 36a Energie-Control-Gesetz

Verfahrenseinleitung

Festlegung einer Referenzpreismethode für die Ermittlung der Fernleitungsnetzentgelte ab 2028 
gemäß Art. 6 ff der Verordnung (EU) Nr. 2017/460 zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen, ABl. Nr. L 72 vom 17.03.2017 S. 29, (NC TAR)

Gemäß § 36a und § 12 Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, in der geltenden Fassung, iVm den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2017/460 zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen, ABl. Nr. L 72 vom 17.03.2017 S. 29, (NC TAR) wird das Verfahren zur Festlegung der Referenzpreismethode eingeleitet.

Gegenstand des Verfahrens ist Festlegung einer Referenzpreismethode für die Ermittlung der Fernleitungsnetzentgelte ab 2028 gemäß Art. 6 ff NC TAR.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 NC TAR wird die Referenzpreismethode von der nationalen Regulierungsbehörde gemäß Art. 27 NC TAR festgelegt. Die anzuwendende Referenzpreismethode hängt von den Ergebnissen der zuvor durchgeführten Konsultation ab, die gemäß Art. 26 von der nationalen Regulierungsbehörde durchgeführt wird.

Die Referenzpreismethode wird gemäß Art. 6 Abs. 3 NC TAR von allen Fernleitungsnetzbetreibern im österreichischen Einspeise-Ausspeisesystem gemeinsam auf alle Ein- und Ausspeisepunkte angewandt. Die ermittelten Referenzpreise sind bis Ende Mai 2027 festzulegen und sollen für die kommende Entgeltperiode, also ab 1. Jänner 2028, zur Anwendung kommen. Die Netznutzungsentgelte für die Einspeisung in das bzw. für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in der Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 (GSNE-VO 2013), BGBl. II Nr. 309/2012, in der jeweils geltenden Fassung, werden für die Entgeltperiode 2028 unter Anwendung der Referenzpreismethode bestimmt. 

Während der Regulierungsperiode werden die Entgelte jährlich aktualisiert. Die Regulierungsbehörde behält sich vor, bei maßgeblichen Veränderungen der Entgelte oder nach einer Re-Evaluierung auf Anregung von ACER die Referenzpreismethode während der Regulierungsperiode neu festzulegen.

Die zukünftige Referenzpreismethode befindet sich aktuell noch in Ausarbeitung und soll vor Beginn der öffentlichen Konsultation gemäß Art. 26 und 27 NC TAR fertiggestellt werden. Nennenswerte systematische Änderungen oder grundlegende inhaltliche Umstellungen sind jedoch aktuell nicht beabsichtigt. Die bislang für die Regulierungsperiode 2025 bis 2027 angewendete Referenzpreismethode wird in der Anlage 3a der GSNE-VO 2013 beschrieben.

Im Verfahren zur Festlegung der Referenzpreismethode hat gemäß dem derzeitigen Umsetzungsstand des Unionsrechts, i.e. Art. 41 Abs. 17 der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94, (Erdgasbinnenmarktrichtlinie), jede ,,betroffene Partei" Parteistellung. Dies betrifft auch Marktteilnehmer, die nicht unmittelbar Adressaten einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde sind, wenn ihre Rechte von einer solchen Entscheidung potenziell betroffen sind, und zwar zum einen wegen ihres Inhalts und zum anderen wegen der von diesen Beteiligten ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeit.

Aus diesen Gründen wird angesichts der Unbestimmtheit des betroffenen Personenkreises ein Großverfahren gemäß § 36a E-ControlG durch die Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffwirtschaft (E-Control) eingeleitet. 

Die von der Referenzpreismethode 2028 betroffenen Parteien werden daher gemäß § 36a Abs. 2 E-ControlG eingeladen, innerhalb von sechs Wochen, d.h. bis 23. Oktober 2026, ihre Betroffenheit elektronisch-schriftlich (per E-Mail) glaubhaft zu machen.

Elektronischer Kontakt: 

Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffwirtschaft (E-Control), E-Mail: office@e-control.at

Das Verfahren wird gemäß § 36a Abs. 3 Z 4 E-ControlG unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen geführt.

Soweit Personen nicht innerhalb der angeführten Frist bei der Behörde elektronisch-schriftlich (per E-Mail) ihre Betroffenheit glaubhaft gemacht haben, hat dies zur Folge, dass sie ihre Stellung als Partei verlieren. Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben.

Hinweis:

Das Edikt wird durch Verlautbarung gemäß § 36a Abs. 5 E-ControlG auf der Elektronischen Verlautbarungs- Informationsplattform des Bundes sowie und auf der Website der Behörde (https://www.e-control.at/bereich-recht/edikte) kundgemacht. 

Diese Kundmachung hat zur Folge, dass alle weiteren Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können (§ 36a Abs. 6 E-ControlG).

Genehmigt durch:

Dr.in Dorit Primus
Vorsitzende der Regulierungskommission
elektronisch gefertigt

Verantwortlich für den Inhalt:
Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts-, Gas und Wasserstoffwirtschaft (E-Control) (206078g)