Amt der Tiroler Landesregierung | Großverfahren 14.09.2026
Großverfahren: Abwasserbeseitigungsanlage (ABA) Innsbruck, Teilgebiet 6 – Vill/Igls, GZ: IIIa1-W-30.287/7-2026
- Geschäftszahl
- IIIa1-W-30.287/7-2026
- Rechtsgrundlage
- §§ 44a, 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
- §§ 9, 11, 12, 13, 15, 21, 22, 32, 99, 111, 112 und 121 Wasserrechtsgesetz 1959
- Vorhaben
- Abwasserbeseitigungsanlage (ABA) Innsbruck, Teilgebiet 6 – Vill/Igls
- Einsicht in Unterlagen
- 15.09.2026 - 31.10.2026
- Ort
- Amt der Tiroler Landesregierung, Landhaus 2, Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht
Heiliggeiststraße 7, 1. Stock
6020 Innsbruck
Stadtmagistrat der Stadtgemeinde Innsbruck - Schriftliche Einwendungen
- Organisation
- Landeshauptmann von Tirol, Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht, Landhaus 2
- Übermittlung
- Post
- Heiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck
- post@tirol.gv.at
- wasser.forst.energierecht@tirol.gv.at
- Antragsteller
- Innsbrucker Kommunalbetriebe AG
Veröffentlicht auf EVI am 14.09.2026
Amt der Tiroler Landesregierung
Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht
Geschäftszahl: IIIa1-W-30.287/7-2026
Edikt
Innsbrucker Kommunalbetriebe AG
Projekt: „Abwasserbeseitigungsanlage (ABA) Innsbruck, Teilgebiet 6 – Vill/Igls“
Wasserrechtlicher Konsolidierungsbescheid
Kundmachung der verfahrenseinleitenden Anträge
Mit Schreiben vom 14.03.2023, eingelangt am 16.03.2023, hat die Innsbrucker Kommunalbetriebe AG beim Landeshauptmann von Tirol, unter Vorlage von Projektunterlagen mit der Bezeichnung „ABA Innsbruck, Teilgebiet 6 – Vill/Igls“ um wasserrechtliche Bewilligung und wasserrechtliche Überprüfung der Kanalisation inklusive deren Sonderbauwerke im hydraulischen Einzugsgebiet Nr. 6 sowie die Zusammenfassung der Bescheide (Konsolidierung) angesucht. Für das gegenständliche Teilgebiet 6 liegen rund 20 Bewilligungs- bzw. Überprüfungsbescheide vor.
Kurzbeschreibung:
Die Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB), betreibt die Abwasserbeseitigungsanlage (ABA) von Innsbruck. Das öffentliche Versorgungsnetz in der Katastralgemeinde Vill/Igls ist ein Teil dieser Anlage. Durch historisches Wachsen der Kanalisation und Anpassungen an den Stand der Technik liegen für das Innsbrucker Kanalnetz eine Vielzahl an wasserrechtlichen Bewilligungen mit unterschiedlichen Befristungen und Nebenbestimmungen vor. Durch die Größe des Netzes wurde dieses vorerst in sechs hydraulische Einzugsgebiete (EZG) unterteilt, wobei jedes in einem zusammengefassten Bescheid abgehandelt werden soll.
Der Antrag, die Antragsunterlagen (inkl. einer Auflistung der betroffenen Bescheide) und Gutachten der siedlungswasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 13.02.2026, betreffend „ABA Innsbruck, Teilgebiet 6 – Vill/Igls“, Zl. VIh-551/101/1815-2023, samt ergänzender Stellungnahme vom 15.05.2026 liegen vom 15.09.2026 bis 31.10.2026 für jedermann zur öffentlichen Einsichtnahme auf
- im Stadtmagistrat der Stadtgemeinde Innsbruck
- beim Amt der Tiroler Landesregierung, Landhaus 2, Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht, 1. Stock, Heiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck.
Während des genannten Zeitraumes können beim Landeshauptmann von Tirol, Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht, Landhaus 2, Heiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck schriftlich Einwendungen eingebracht werden. Es besteht auch die Möglichkeit, schriftliche Anbringen per E-Mail post@tirol.gv.at oder wasser.forst.energierecht@tirol.gv.at zu übermitteln. Bitte beachten Sie jedoch, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt.
Beachten Sie bitte, dass, falls Sie nicht rechtzeitig Einwendungen erheben, Ihre Parteistellung verloren geht.
Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben.
Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Edikt durch Verlautbarung im redaktionellen Teil der Tiroler Tageszeitung, der Kronen Zeitung – Ausgabe für Tirol, auf der „Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI)“, durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Innsbruck sowie im Internet (www.tirol.gv.at) kundgemacht wird.
Bitte beachten Sie, dass alle weiteren Kundmachungen und Zustellungen in diesem Verfahren durch Edikt erfolgen können.
Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
§§ 44a, 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
§§ 9, 11, 12, 13, 15, 21, 22, 32, 99, 111, 112 und 121 Wasserrechtsgesetz 1959
Für den Landeshauptmann:
Mag. Hillebrand
- Verantwortlich für den Inhalt:
- Amt der Tiroler Landesregierung