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Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz | KV 419/2026 und KV 420/2026

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Kollektivvertrag: KV 419/2026 und KV 420/2026

Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
Montag, den 01. Juni 2026
Daten der Hinterlegung
Registerzahl
KV 419/2026, KV 420/2026
Katasterzahl
XII/48/8, XII/48/9

Veröffentlicht auf EVI am 08.09.2026

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Abteilung VIII/B/8

2 Kollektivverträge

Zl. 2026-0.736.958

KV 419/2026 und KV 420/2026. Am 10. Juni 2026 haben der Fachverband der Glasindustrie und die Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Chemie, Kunststoff, Glas, zwei Kollektivverträge für die Angestellten der Glasindustrie abgeschlossen. Die Kollektivverträge gelten a) für alle Bundesländer der Republik Österreich; b) für alle Mitgliedsfirmen des o. a. Fachverbandes; c) für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991, idgF, anzuwenden ist. 

Der unter Registerzahl KV 419/2026, Katasterzahl XII/48/8, beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinterlegte Kollektivvertrag ist am 1. Juni 2026 in Kraft getreten und betrifft die Regelung der Mindestgrundgehälter, der Überstundenpauschalien und sonstiger Entgelte und enthält weiters eine Bestimmung betreffend Ist-Gehälter. Der Kollektivvertrag enthält außerdem Änderungen bzw. Ergänzungen einzelner Bestimmungen zum o. a. Kollektivvertrag vom 1. November 1991, idgF. 

Der unter Registerzahl KV 420/2026, Katasterzahl XII/48/9, beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinterlegte Kollektivvertrag ist am 1. Juni 2026 in Kraft getreten und gilt außerdem für kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge, wobei die Bestimmungen über Reisekosten, Aufwandsentschädigungen und Wegzeitvergütungen mit dem jeweils niedrigsten Ansatz insoweit anzuwenden sind, als nicht Entsendungen in Lehrwerkstätten, zwischenbetriebliche Ausbildung oder Aufenthalte in Internatsberufsschulen vorliegen. Der Kollektivvertrag enthält Änderungen zum Zusatzkollektivvertrag über Aufwandsentschädigung etc. vom 7. November 1983, Ke 83/1984, idgF, die die Regelung der Reiseaufwandsentschädigung und Messegelder betreffen.

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Wien, 2. September 2026

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Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz