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Land Salzburg | Großverfahren 18.09.2026

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Großverfahren: Altlast S23 Flughafen Salzburg Feuerlöschübungsgelände, Zahl: 20504-ANL/2572/57-2026

Zahl
20504-ANL/2572/57-2026
Rechtsgrundlage
§§ 44a und 44b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr. 51/1991 idgF (AVG)
Vorhaben
Das beabsichtigte Vorhaben umfasst Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung der „Altlast S23 Flughafen Salzburg – Feuerlöschübungsgelände“. Dabei soll die Auswaschung von PFAS aus dem verunreinigten Untergrund in das Grundwasser unterbunden und das im Umschließungsbereich anfallende Grundwasser gefasst, gereinigt und wieder versickert werden.
Einsicht in Unterlagen
21.09.2026 - 03.11.2026
Ort
  • Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 5
    Michael-Pacher-Str. 36
    5020 Salzburg
    3. Stock/Zimmer 3108
  • Stadt Salzburg
    Mirabellplatz 4
    5020 Salzburg
Schriftliche Stellungnahmen und Einwendungen
21.09.2026 - 03.11.2026
ALSAG-Behörde
Organisation
Landeshauptfrau des Landes Salzburg, Abteilung 5, Referat 5/04 – Umweltbezogenes Anlagenrecht
Übermittlung
Post
Postfach 527, 5010 Salzburg
E-Mail
anlagen-umweltrecht@salzburg.gv.at
Antragsteller
Salzburger Flughafen GmbH

Veröffentlicht auf EVI am 18.09.2026

Landeshauptfrau des Landes Salzburg

Zahl: 20504-ANL/2572/57-2026

Edikt

Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrags und der Auflage der Einreichunterlagen im Großverfahren betreffend das Vorhaben

Einreichprojekt zur Altlastensicherung im Zusammenhang mit der „Altlast S23 Flughafen Salzburg – Feuerlöschübungsgelände“

der Salzburger Flughafen GmbH, Innsbrucker Bundesstraße 95, 5020 Salzburg.

Gemäß §§ 44a und  44b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) wird kundgemacht:

1. Gegenstand des Antrages

Die Salzburger Flughafen GmbH, vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH, hat mit Schreiben vom 30.04.2026 (ergänzt mit Schreiben vom 08.07.2026 und 02.09.2026) einen Antrag auf Genehmigung der Sicherungsmaßnahmen Phase 2 für die Altlast S23 „Flughafen Salzburg – Feuerlöschübungsgelände“ gemäß § 24 Abs. 2 ALSAG und §§ 10 und 32 WRG 1959 bei der Landeshauptfrau des Landes Salzburg (ALSAG-Behörde) eingebracht.

2. Beschreibung des Vorhabens

Das beabsichtigte Vorhaben umfasst Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung der „Altlast S23 Flughafen Salzburg – Feuerlöschübungsgelände“. Dabei soll die Auswaschung von PFAS aus dem verunreinigten Untergrund in das Grundwasser unterbunden und das im Umschließungsbereich anfallende Grundwasser gefasst, gereinigt und wieder versickert werden.

Die Altlastenmaßnahme setzt sich im Wesentlichen aus folgenden zentralen Bestandteilen zusammen:

Sämtliche Maßnahmen werden auf dem Betriebsgelände der Salzburger Flughafen GmbH in den KG 56531 Maxglan (Stadt Salzburg) und KG 56556 Wals II (Stadt Salzburg) errichtet.

3. Rechtliche Grundlagen

Bei dem beantragten Projekt handelt es sich um eine Altlastenmaßnahme im Sinne des § 2 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG). Die Errichtung einer Lenkwand, einer Oberflächenabdichtung und einer hydraulischen Fassung samt Grundwasserreinigung hat die dauerhafte Sicherung der Altlast S23 zum Ziel. Gemäß § 24 Abs. 2 ALSAG sind solche Projekte einem Genehmigungsverfahren zu unterziehen, für welches gemäß § 33 ALSAG die Landeshauptfrau des Landes Salzburg zuständig ist.

4. Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahmen (Auflage- und Einwendungsfrist)

Der Genehmigungsantrag, die Projektunterlagen sowie die Stellungnahme des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft liegen vom 21.09.2026 bis einschließlich 03.11.2026 an folgenden Stellen, entsprechend der jeweils gültigen Amtszeiten, zur öffentlichen Einsichtnahme auf:

Die Beteiligten können sich Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen.

5. Stellungnahmen und Einwendungen; Hinweis auf Rechtsfolge gem. § 44b Abs. 1 AVG

Parteien (§ 25 ALSAG) werden darauf hingewiesen, dass sie gemäß § 44b Abs. 1 AVG ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig innerhalb der oben genannten Auflagefrist bei der ALSAG-Behörde (Landeshauptfrau des Landes Salzburg, Abteilung 5, Referat 5/04 – Umweltbezogenes Anlagenrecht, Postfach 527, 5010 Salzburg) schriftlich Einwendungen erheben. Die Tage des Postlaufes sind in die Frist nicht einzurechnen. Daneben ist auch eine Übermittlung per E-Mail an die Adresse anlagen-umweltrecht@salzburg.gv.at zulässig. Technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind auf folgender Internetseite bekanntgemacht: https://www.salzburg.gv.at/dienststellen/digitale-dienste/e-kommunikation.

Gemäß § 44b Abs. 1 iVm § 42 Abs. 3 AVG kann eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

6. Künftige Kundmachungen und Zustellungen

Gemäß § 44a Abs. 2 Z 4 AVG hat die Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrages durch Edikt auch zur Folge, dass weitere Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren ebenfalls durch Edikt vorgenommen werden können.

Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Edikt durch Verlautbarung zweier im Bundesland Salzburg weit verbreiteter Tageszeitungen (Salzburger Kronen Zeitung, Salzburger Nachrichten), durch Anschlag an der Amtstafel der Standortgemeinde sowie im Internet auf der Website der ALSAG-Behörde (https://service.salzburg.gv.at/pub/list/bekanntmachung) kundgemacht wird.

Für die Landeshauptfrau:
Mag. Theresa Resch

Verantwortlich für den Inhalt:
Land Salzburg