Land Salzburg | Großverfahren 18.09.2026
Großverfahren: Altlast S23 Flughafen Salzburg Feuerlöschübungsgelände, Zahl: 20504-ANL/2572/57-2026
- Zahl
- 20504-ANL/2572/57-2026
- Rechtsgrundlage
- §§ 44a und 44b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr. 51/1991 idgF (AVG)
- Vorhaben
- Das beabsichtigte Vorhaben umfasst Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung der „Altlast S23 Flughafen Salzburg – Feuerlöschübungsgelände“. Dabei soll die Auswaschung von PFAS aus dem verunreinigten Untergrund in das Grundwasser unterbunden und das im Umschließungsbereich anfallende Grundwasser gefasst, gereinigt und wieder versickert werden.
- Einsicht in Unterlagen
- 21.09.2026 - 03.11.2026
- Ort
- Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 5
Michael-Pacher-Str. 36
5020 Salzburg
3. Stock/Zimmer 3108 - Stadt Salzburg
Mirabellplatz 4
5020 Salzburg
- Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 5
- Schriftliche Stellungnahmen und Einwendungen
- 21.09.2026 - 03.11.2026
- ALSAG-Behörde
- Organisation
- Landeshauptfrau des Landes Salzburg, Abteilung 5, Referat 5/04 – Umweltbezogenes Anlagenrecht
- Übermittlung
- Post
- Postfach 527, 5010 Salzburg
- anlagen-umweltrecht@salzburg.gv.at
- Antragsteller
- Salzburger Flughafen GmbH
Veröffentlicht auf EVI am 18.09.2026
Landeshauptfrau des Landes Salzburg
Zahl: 20504-ANL/2572/57-2026
Edikt
Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrags und der Auflage der Einreichunterlagen im Großverfahren betreffend das Vorhaben
Einreichprojekt zur Altlastensicherung im Zusammenhang mit der „Altlast S23 Flughafen Salzburg – Feuerlöschübungsgelände“
der Salzburger Flughafen GmbH, Innsbrucker Bundesstraße 95, 5020 Salzburg.
Gemäß §§ 44a und 44b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) wird kundgemacht:
1. Gegenstand des Antrages
Die Salzburger Flughafen GmbH, vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH, hat mit Schreiben vom 30.04.2026 (ergänzt mit Schreiben vom 08.07.2026 und 02.09.2026) einen Antrag auf Genehmigung der Sicherungsmaßnahmen Phase 2 für die Altlast S23 „Flughafen Salzburg – Feuerlöschübungsgelände“ gemäß § 24 Abs. 2 ALSAG und §§ 10 und 32 WRG 1959 bei der Landeshauptfrau des Landes Salzburg (ALSAG-Behörde) eingebracht.
2. Beschreibung des Vorhabens
Das beabsichtigte Vorhaben umfasst Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung der „Altlast S23 Flughafen Salzburg – Feuerlöschübungsgelände“. Dabei soll die Auswaschung von PFAS aus dem verunreinigten Untergrund in das Grundwasser unterbunden und das im Umschließungsbereich anfallende Grundwasser gefasst, gereinigt und wieder versickert werden.
Die Altlastenmaßnahme setzt sich im Wesentlichen aus folgenden zentralen Bestandteilen zusammen:
- Errichtung einer U-förmigen, im Schmalwandverfahren hergestellten, Lenkwand mit einer Wandfläche von ca. 19.000 m²
- Abdichtung der Oberfläche mit einer 2,5 mm starken PEHD-Dichtungsfolie zur Vermeidung einer zusätzlichen Mobilisierung von PFAS durch versickerndes Niederschlagswasser. In diesem Zusammenhang wird ein Teil der Altlastenfläche bis ca. 90 cm Tiefe abgetragen, impulsverdichtet und mit geprüftem Bodenaushub- oder Recyclingmaterial wiederverfüllt.
- Errichtung von Absenkbrunnen inkl. Ableitungsrohren zur Grundwasserreinigungsanlage
- Errichtung einer neuen Grundwasserreinigungsanlage
- Errichtung einer ca. 425 m langen Versickerungskünette außerhalb der Lenkwand zur kontrollierten Rückführung des gereinigten Grundwassers in den Grundwasserkörper
- Errichtung einer gesonderten Sickeranlage für die auf der neu abgedichteten Fläche anfallenden Niederschlagswässer
Sämtliche Maßnahmen werden auf dem Betriebsgelände der Salzburger Flughafen GmbH in den KG 56531 Maxglan (Stadt Salzburg) und KG 56556 Wals II (Stadt Salzburg) errichtet.
3. Rechtliche Grundlagen
Bei dem beantragten Projekt handelt es sich um eine Altlastenmaßnahme im Sinne des § 2 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG). Die Errichtung einer Lenkwand, einer Oberflächenabdichtung und einer hydraulischen Fassung samt Grundwasserreinigung hat die dauerhafte Sicherung der Altlast S23 zum Ziel. Gemäß § 24 Abs. 2 ALSAG sind solche Projekte einem Genehmigungsverfahren zu unterziehen, für welches gemäß § 33 ALSAG die Landeshauptfrau des Landes Salzburg zuständig ist.
4. Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahmen (Auflage- und Einwendungsfrist)
Der Genehmigungsantrag, die Projektunterlagen sowie die Stellungnahme des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft liegen vom 21.09.2026 bis einschließlich 03.11.2026 an folgenden Stellen, entsprechend der jeweils gültigen Amtszeiten, zur öffentlichen Einsichtnahme auf:
- Stadt Salzburg, Mirabellplatz 4, 5020 Salzburg; Stadtservice (stadtservice@stadt-salzburg.at); Öffnungszeiten: Mo-Do 7.30-16 Uhr; Fr. 7.30-13 Uhr
- Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 5, Michael-Pacher-Str. 36, 5020 Salzburg, 3. Stock/Zimmer 3108, während folgender Zeiten: Montag bis Freitag: 08:30 bis 12:00 Uhr sowie nach telefonischer Voranmeldung unter 0662/8042-4146 bzw. 4149.
Die Beteiligten können sich Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen.
5. Stellungnahmen und Einwendungen; Hinweis auf Rechtsfolge gem. § 44b Abs. 1 AVG
Parteien (§ 25 ALSAG) werden darauf hingewiesen, dass sie gemäß § 44b Abs. 1 AVG ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig innerhalb der oben genannten Auflagefrist bei der ALSAG-Behörde (Landeshauptfrau des Landes Salzburg, Abteilung 5, Referat 5/04 – Umweltbezogenes Anlagenrecht, Postfach 527, 5010 Salzburg) schriftlich Einwendungen erheben. Die Tage des Postlaufes sind in die Frist nicht einzurechnen. Daneben ist auch eine Übermittlung per E-Mail an die Adresse anlagen-umweltrecht@salzburg.gv.at zulässig. Technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind auf folgender Internetseite bekanntgemacht: https://www.salzburg.gv.at/dienststellen/digitale-dienste/e-kommunikation.
Gemäß § 44b Abs. 1 iVm § 42 Abs. 3 AVG kann eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
6. Künftige Kundmachungen und Zustellungen
Gemäß § 44a Abs. 2 Z 4 AVG hat die Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrages durch Edikt auch zur Folge, dass weitere Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren ebenfalls durch Edikt vorgenommen werden können.
Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Edikt durch Verlautbarung zweier im Bundesland Salzburg weit verbreiteter Tageszeitungen (Salzburger Kronen Zeitung, Salzburger Nachrichten), durch Anschlag an der Amtstafel der Standortgemeinde sowie im Internet auf der Website der ALSAG-Behörde (https://service.salzburg.gv.at/pub/list/bekanntmachung) kundgemacht wird.
Für die Landeshauptfrau:
Mag. Theresa Resch
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