Großverfahren Bundesstraßenvorhaben S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, Riegersdorf (A 2) – Dobersdorf, GZ: 2026-0.611.554
Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur
Organisationsprofil ansehen: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und InfrastrukturVeröffentlicht auf EVI am 23.09.2026
Großverfahren: Bundesstraßenvorhaben S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, Riegersdorf (A 2) – Dobersdorf, GZ: 2026-0.611.554
- Geschäftszahl
- 2026-0.611.554
- Rechtsgrundlage
- §§ 44a und 44b AVG in Verbindung mit § 9a UVP-G 2000
- § 24h Abs. 2 UVP-G 2000
- Vorhaben
- Bundesstraßenvorhaben S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, Riegersdorf (A 2) – Dobersdorf
- UVP-Behörde
- Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, Abteilung IV/IVVS4
- Einsicht in Unterlagen
- 24.09.2026 - 06.11.2026
- UVP-Behörde
- Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, Abteilung IV/IVVS4
Radetzkystraße 2
1030 Wien - Standortgemeinden
- Gemeindeamt der Gemeinde Großwilfersdorf, Großwilfersdorf 102, 8263 Großwilfersdorf
- Gemeindeamt der Gemeinde Bad Blumau, Bad Blumau 65, 8283 Bad Blumau
- Rathaus der Stadtgemeinde Fürstenfeld, Augustinerplatz 1, 8280 Fürstenfeld
- Gemeindeamt der Marktgemeinde Deutsch Kaltenbrunn, Marktplatz 1, 7572 Deutsch Kaltenbrunn
- Gemeindeamt der Marktgemeinde Rudersdorf, Kirchenplatz 1, 7571 Rudersdorf
- Online
- http://www.bmimi.gv.at
- Schriftliche Einwendungen
- 24.09.2026 - 06.11.2026
- UVP-Behörde
- Organisation
- Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, Abteilung IV/IVVS 4
- Übermittlung
- Post
- Radetzkystraße 2, 1030 Wien
- Antragsteller
- Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG)
Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur
Geschäftszahl: 2026-0.611.554
Wien, am 14. September 2026
Edikt
Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrages auf Genehmigung geringfügiger Abweichungen gemäß § 24h Abs. 2 UVP-G 2000 sowie der öffentlichen Auflage der Projektunterlagen und der fachgutachterlichen Stellungnahmen samt Ergänzung des forsttechnischen Gutachtens betreffend das Bundesstraßenvorhaben S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, Riegersdorf (A 2) – Dobersdorf, im Großverfahren
Mit Schreiben vom 21. März 2024 zeigte die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH (ASFINAG BMG), gemäß § 24h Abs. 1 UVP-G 2000 die Fertigstellung des Bundesstraßenvorhabens S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West, Riegersdorf (A 2) – Dobersdorf, an. Im selben Schreiben beantragte sie gemäß § 24h Abs. 2 UVP-G 2000 die Genehmigung der geringfügigen Abweichung „Zusätzliche Betreuungswege“. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 und vom 30. Juni 2025 präzisierte sie ihren Antrag und beantragte weiters gemäß § 24h Abs. 2 UVP-G 2000 in Verbindung mit § 17 ForstG 1975 die Genehmigung zusätzlich erforderlicher Rodungen.
Beschreibung der Abweichungen:
Die Abweichung „Zusätzliche Betreuungswege“ umfasst die Errichtung von 3 m breiten Wiesenstreifen für Mahd- und Pflegearbeiten nördlich der Trasse (km 4,5 bis km 5,3, km 5,525 bis km 6,5 und km 10,175 bis km 10,425) und eines 3,5 m breiten Asphaltweges als Zufahrtweg für Einsatzkräfte zum Fluchtstiegenhaus südlich der Trasse im Bereich der Wanne Rudersdorf (km 11,2 bis km 11,591).
Die Abweichung „Zusätzliche Rodungen“ umfasst die dauerhafte Rodung von bislang zur temporären Rodung bewilligten Rodungsflächen im Ausmaß von 35.886 m².
Rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 24h Abs. 2 UVP-G 2000 können die Behörden nach Einlangen der Fertigstellungsanzeige gemäß Abs. 1 das Vorhaben darauf überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht oder in Anwendung des § 24g Abs. 1 UVP-G 2000 geringfügige Abweichungen genehmigen.
Ergänzung des Ermittlungsverfahrens:
Das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat zur Beurteilung der gegenständlichen Abweichungen fachgutachterliche Stellungnahmen eingeholt und eine Ergänzung des forsttechnischen Gutachtens veranlasst.
Öffentliche Auflage:
Gemäß den §§ 44a und 44b AVG in Verbindung mit § 9a UVP-G 2000 erfolgt die Auflage des verfahrenseinleitenden Antrages samt Antragsergänzung und -präzisierungen, der Projektunterlagen und der fachgutachterlichen Stellungnahmen samt Ergänzung des forsttechnischen Gutachtens zur öffentlichen Einsicht.
Ort und Zeit der Einsichtnahme:
In den Antrag samt Antragsergänzung und -präzisierungen, in die Projektunterlagen und in die fachgutachterlichen Stellungnahmen samt Ergänzung des forsttechnischen Gutachtens kann vom 24. September 2026 bis einschließlich 6. November 2026 bei folgenden Amtsstellen elektronisch Einsicht genommen werden:
- Gemeindeamt der Gemeinde Großwilfersdorf, Großwilfersdorf 102, 8263 Großwilfersdorf
- Gemeindeamt der Gemeinde Bad Blumau, Bad Blumau 65, 8283 Bad Blumau
- Rathaus der Stadtgemeinde Fürstenfeld, Augustinerplatz 1, 8280 Fürstenfeld
- Gemeindeamt der Marktgemeinde Deutsch Kaltenbrunn, Marktplatz 1, 7572 Deutsch Kaltenbrunn
- Gemeindeamt der Marktgemeinde Rudersdorf, Kirchenplatz 1, 7571 Rudersdorf
jeweils während der Amtsstunden und beim
- Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (UVP-Behörde), Abteilung IV/IVVS4, Radetzkystraße 2, 1030 Wien (während der Amtsstunden und nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Tel.-Nr. 01/71162/65 1401).
In die oben angeführten Unterlagen kann auch auf der Website des BMIMI (www.bmimi.gv.at; Menüpunkt Recht, Unterpunkte » Schnellstraßenverfahren » S 7 Fürstenfelder Schnellstraße » Abschnitt West, Riegersdorf (A 2) – Dobersdorf) elektronisch Einsicht genommen werden.
Einwendungen:
Innerhalb der Auflagefrist können von Parteien, darunter insbesondere Nachbarn im Sinne des § 19 Abs. 1 UVP-G 2000, zu den gegenständlichen Abweichungen des Vorhabens und zu den fachgutachterlichen Stellungnahmen samt Ergänzung des forsttechnischen Gutachtens schriftlich Einwendungen beim Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, Abteilung IV/IVVS 4, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, erhoben werden.
Gemäß § 44b Abs. 1 AVG hat die Kundmachung durch Edikt zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig – innerhalb der Einwendungsfrist vom 24. September 2026 bis einschließlich 6. November 2026 – bei der Behörde (Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur) schriftlich Einwendungen erheben. Die Tage des Postlaufes sind in die Einwendungsfrist nicht einzurechnen.
Wenn Sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache beim Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur schriftlich Einwendungen erheben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.
Weitere Hinweise:
- Es besteht auch die Möglichkeit, schriftliche Anbringen an das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur per E-Mail (ivvs4@bmimi.gv.at) zu übermitteln. Technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind auf folgender Internetseite bekanntgemacht: www.bmimi.gv.at/impressum/policy.html.
- Bitte beachten Sie jedoch, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt.
- Die Beteiligten können sich Abschriften von den aufgelegten Unterlagen machen oder auf eigene Kosten Kopien oder Ausdrucke anfertigen.
- Bitte beachten Sie, dass alle weiteren Kundmachungen und Zustellungen in diesem Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.
- Dieses Edikt wird durch Verlautbarung in der Kronen Zeitung (Steiermark und Burgenland Ausgabe), in der Kleinen Zeitung (Steiermark Ausgabe), im Kurier (Burgenland Ausgabe) und auf der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (www.evi.gv.at) sowie durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeindeämter (des Rathauses) der oben angeführten Standortgemeinden und im Internet (www.bmimi.gv.at; Menüpunkt Recht, Unterpunkte » Schnellstraßenverfahren » S 7 Fürstenfelder Schnellstraße » Abschnitt West, Riegersdorf (A 2) – Dobersdorf) kundgemacht.
Für den Bundesminister:
Mag. Herwig Lamprecht
- Verantwortlich für den Inhalt:
- Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur