Bezirkshauptmannschaft Bregenz | Großverfahren 18.08.2026
Großverfahren: Generalerneuerung der 220-kV-Freileitung Bürs-Hohenweiler („Herbertingen-Leitung“)
- Zahl
- BHBR-II-2101-1/2025
- Rechtsgrundlage
- §§ 44a ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF
- §§ 15, 24, 25, 26, 26a, 35 und 56e Abs. 2 Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL), LGBl.Nr. 22/1997, idgF
- §§ 3 und 7 Starkstromwegegesetz (StWG), LGBl.Nr. 22/1978, idgF
- § 2 Abs. 5 Verordnung der Landesregierung über die Sprengel der Verwaltungsbezirke und die Zuständigkeitsübertragung im Rahmen der sprengelübergreifenden Zusammenarbeit, LGBl.Nr. 75/2019, idgF
- §§ 32, 34, 35, 38 und 111 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959, idgF
- §§ 17 und 18 Forstgesetz 1975 (ForstG), BGBl. Nr. 440/1975, idgF
- Vorhaben
- Generalerneuerung der 220-kV-Freileitung Bürs-Hohenweiler („Herbertingen-Leitung“)
- Einsichtnahme Projektunterlagen
- 19.08.2026 - 30.09.2026
- Orte der Einsichtnahme (zu den jeweiligen Amtsstunden)
- Gemeindeämter Hohenweiler, Hörbranz, Lochau, Bregenz, Kennelbach, Wolfurt, Lustenau, Dornbirn, Hohenems, Altach, Mäder, Koblach, Meiningen, Rankweil, Feldkirch, Göfis, Frastanz, Nenzing, Nüziders, Bludenz und Bürs
- Bezirkshauptmannschaft Bregenz, Abt. Wirtschaft und Umweltschutz, Bahnhofstraße 41, 6901 Bregenz
- Schriftliche Einwendungen
- 19.08.2026 - 30.09.2026
- Zuständige Behörde
- Organisation
- Bezirkshauptmannschaft Bregenz, Abt. Wirtschaft und Umweltschutz
- Übermittlung
- Post
- Bahnhofstraße 41, 6901 Bregenz
- bhbregenz@vorarlberg.at
- Mündliche Verhandlung (Einlass jeweils ab 08.15 Uhr)
- Dienstag, den 03. November 2026 um 08:30 Uhr
- Mittwoch, den 04. November 2026 um 08:30 Uhr
- Ort der mündlichen Verhandlung
- Großer Vinomnasaal
Ringstraße 3
6830 Rankweil - Antragstellerin
- illwerke vkw AG, Weidachstraße 6, 6900 Bregenz
Veröffentlicht auf EVI am 18.08.2026
Edikt
Zahl: BHBR-II-2101-1/2025
Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrages im Großverfahren
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung im Großverfahren
Gemäß den §§ 44a bis 44g des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2025 (AVG), wird kundgemacht:
Gegenstand des Antrages:
Die illwerke vkw AG, Weidachstraße 6, 6900 Bregenz, beabsichtigt die Generalerneuerung der 220-kV-Leitung zwischen Bürs und Hohenweiler (sogenannte „Herbertingen-Leitung“). Mit Eingabe vom 17.12.2025 hat die illwerke vkw AG einen Antrag auf Erteilung der dafür erforderlichen elektrizitätsrechtlichen Bewilligung nach dem Starkstromwegegesetz (StWG) bei der Vorarlberger Landesregierung als bislang zuständiger Genehmigungsbehörde eingebracht. Mit weiteren Eingaben vom 12.02.2026 hat die illwerke vkw AG bei den bislang örtlich und sachlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Feldkirch, Dornbirn und Bregenz Anträge auf Erteilung der für dieses Vorhaben erforderlichen Bewilligungen nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL), nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) und nach dem Forstgesetz 1975 (ForstG) eingebracht.
Beschreibung des Vorhabens:
Die 220-kV-Hochspannung-Freileitung Bürs-Hohenweiler beginnt am Abspannportal der Umspannanlage Bürs und endet in Hohenweiler beim letzten Mast an der Staatsgrenze zur Bundesrepublik Deutschland. Die Leitung wurde durch die Vorarlberger Landesregierung im Jahre 1929 bewilligt und in den folgenden Jahren errichtet. Sie erstreckt sich über eine Distanz von 70,9 km, besteht derzeit aus 259 Masten und verläuft durch 21 Gemeinden. Nunmehr ist die trassengleiche Generalerneuerung der Leitung beabsichtigt. Die Generalerneuerung umfasst die Erneuerung aller leitungsbautechnischen Komponenten (insbesondere Masten, Isolatoren, Seile und Fundamente).
Im Zuge der Generalerneuerung sollen alle Masten abgebaut und die Fundamente entfernt und im Anschluss daran sämtliche Masten – mit Ausnahme des Mastes Nr. 352a, der ersatzlos aufgelassen wird – samt Fundamenten an den schon bisher bestehenden Maststandorten wiederhergestellt und neu beseilt werden. Die Austrittsmaße der Masten an der Erdoberflächenkante sollen sich an jenen der Bestandsmasten orientieren. Der Servitutsbereich der generalerneuerten Leitung soll innerhalb des Servitutsbereichs der bestehenden Leitung verblieben. Der Betriebsstrom soll von 1.865 Ampere auf 2.400 Ampere (Normalbetrieb) und auf 4.000 Ampere bei 1-systemigem Betrieb (n-1-Sicherheit) erhöht werden. Die bisherige Nennspannung der Leitung soll mit 220 Kilovolt unverändert bleiben. Die jeweilige Masthöhe soll so gewählt werden, dass die vorgeschriebenen Abstände der Leiterseile zum Boden, zu Objekten und zu Gebäuden jedenfalls eingehalten werden. Die Referenzwerte hinsichtlich der elektrischen und magnetischen Felder sollen in allen zugänglichen Bereichen für alle Betriebsfälle unterschritten werden. Darüber hinaus soll die Leitung hinsichtlich der magnetischen Flussdichte optimiert werden. Für alle Nahbereichsobjekte sollen die magnetischen Felder nach Umsetzung der Generalerneuerung im Vergleich zum Bestand bei Normalbetrieb unverändert oder niedriger sein.
Zuständigkeit (Verfahrenskonzentration):
Gemäß § 2 Abs. 5 der Verordnung der Landesregierung über die Sprengel der Verwaltungsbezirke und die Zuständigkeitsübertragung im Rahmen der sprengelübergreifenden Zusammenarbeit, LGBl.Nr. 75/2019 in der Fassung LGBl.Nr. 14/2026, in Verbindung mit § 56e Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997 in der Fassung LGBl.Nr. 21/2025, ist die Bezirkshauptmannschaft Bregenz ermächtigt, an Stelle der Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Dornbirn und Feldkirch die für die Generalsanierung der bestehenden 220-kV-Leitung zwischen Bürs und Hohenweiler nach landes- und bundesrechtlichen Vorschriften durchzuführenden Verwaltungsverfahren, einschließlich des konzentrierten Bewilligungsverfahrens nach § 56e Abs. 2 GNL, durchzuführen und alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Die Entscheidung ergeht mit Bescheid.
Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme:
Die verfahrenseinleitenden Anträge und die Projektunterlagen, welche die Einzelheiten des oben dargestellten Vorhabens darstellen und beschreiben, sowie die bislang vorliegenden Sachverständigengutachten und fachlichen Stellungnahmen liegen vom 19.08.2026 bis 30.09.2026 während der jeweiligen Amtsstunden bei den Gemeindeämtern und Stadtämtern der Standortgemeinden
Bürs, Bludenz, Nüziders, Nenzing, Frastanz, Göfis, Feldkirch, Rankweil, Meiningen, Koblach, Mäder, Altach, Hohenems, Dornbirn, Lustenau, Wolfurt, Kennelbach, Bregenz, Lochau, Hörbranz und Hohenweiler
sowie bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, Abteilung Wirtschaft und Umweltschutz, Bahnhofstraße 41, 6901 Bregenz, zur Einsichtnahme auf und stehen unter dem Link https://vorarlberg.at/kundmachungen-bh-bregenz zum Download zur Verfügung.
Hinweise:
- Die Parteien und sonstigen Beteiligten der eingangs angeführten Verfahren können innerhalb der obgenannten Frist (19.08.2026 bis 30.09.2026) bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, Abteilung Wirtschaft und Umweltschutz, Bahnhofstraße 41, 6901 Bregenz, schriftlich (oder per E-Mail: bhbregenz@vorarlberg.at) Einwendungen gegen das Vorhaben einbringen.
- Personen verlieren gemäß § 44b Abs. 1 AVG ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht rechtzeitig, also im Zeitraum 19.08.2026 bis 30.09.2026, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, Abteilung Wirtschaft und Umweltschutz, Bahnhofstraße 41, 6901 Bregenz, schriftlich (oder per E-Mail: bhbregenz@vorarlberg.at) Einwendungen erheben. Die Tage des Postlaufes sind in die Einwendungsfrist nicht einzurechnen. Der Absender trägt die mit der Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstücks etc.).
- Diese Kundmachung durch Edikt hat zur Folge, dass sämtliche weiteren Kundmachungen und Zustellungen in den eingangs angeführten Verfahren, einschließlich der Anberaumung von mündlichen Verhandlungen, ebenfalls durch Edikt vorgenommen werden können.
- Das beantragte Vorhaben ist Gegenstand eines Bewilligungsverfahrens gemäß § 26a Abs. 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL). Die Behörde, die für die Entscheidung zuständig ist, bei der einschlägige Informationen über das Vorhaben eingeholt werden können und an die allfällige Stellungnahmen schriftlich übermittelt werden können, ist die Bezirkshauptmannschaft Bregenz, Abteilung Wirtschaft und Umweltschutz, Bahnhofstraße 41, 6901 Bregenz (E-Mail: bhbregenz@vorarlberg.at). Die Entscheidung ergeht mit Bescheid.
- Während der obgenannten Veröffentlichungsfrist können anerkannte Umweltorganisationen bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, Abteilung Wirtschaft und Umweltschutz, Bahnhofstraße 41, 6901 Bregenz, schriftlich (oder per E-Mail: bhbregenz@vorarlberg.at) Stellung zum dargestellten Vorhaben nehmen und die Verfahrensbeteiligung verlangen. Das Recht, sich am Verfahren zu beteiligen, ist verwirkt, wenn von der Möglichkeit zur Stellungnahme nicht oder nicht rechtzeitig, also im Zeitraum 19.08.2026 bis 30.09.2026 Gebrauch gemacht wird (§ 46b Abs. 3 lit. d GNL).
- Als anerkannte Umweltorganisationen gelten jene Organisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 als Umweltorganisation anerkannt und zur Ausübung der Parteienrechte in Vorarlberg befugt sind (§ 46b Abs. 4 GNL).
Anberaumung der mündlichen Verhandlung:
Zu diesem Vorhaben wird eine mündliche Verhandlung anberaumt. Die mündliche Verhandlung findet am Dienstag, 03.11.2026, und am Mittwoch, 04.11.2026, jeweils ab 08.30 Uhr, im Großen Vinomnasaal, Ringstraße 3, 6830 Rankweil, statt. Saaleinlass ist jeweils ab 08.15 Uhr.
Die Anträge nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 und nach dem Forstgesetz 1975 werden am 03.11.2026 behandelt. Die Anträge nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung und nach dem Starkstromwegegesetz werden am 04.11.2026 behandelt.
Hinweise zur mündlichen Verhandlung:
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich (§ 44e Abs. 1 AVG). Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass an der Sache nicht beteiligte Personen in der Verhandlung nicht das Wort ergreifen dürfen. Zur Identitätsfeststellung werden Sie um Mitnahme eines amtlichen Lichtbildausweises ersucht.
Am Verfahren Beteiligte können persönlich zur Verhandlung erscheinen, einen mit entsprechender schriftlicher Vollmacht ausgestatteten Vertreter entsenden oder gemeinsam mit einem bevollmächtigten Vertreter erscheinen. Der Bevollmächtigte muss sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (z.B. Rechtsanwalt oder Notar) vertreten lassen, wenn Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht, oder wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten erscheinen.
Die Verhandlungsschrift wird spätestens zwei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, Bahnhofstraße 41, 6901 Bregenz, und bei den oben angeführten Gemeinden für vier Wochen während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt (§ 44e Abs. 3 AVG). Die Verhandlungsschrift wird auch im Internet unter https://vorarlberg.at/kundmachungen-bh-bregenz veröffentlicht.
Der Bezirkshauptmann
Dr. Gernot Längle
- Verantwortlich für den Inhalt:
- Bezirkshauptmannschaft Bregenz