GESIBA Gemeinnützige Siedlungs- und Baugesellschaft m.b.H. (52149s) | Kraftloserklärung von Zwischenscheinen 03.08.2026
Kraftloserklärung von Zwischenscheinen
- Rechtsgrundlage
- § 242 iVm § 67 iVm § 58 AktG
Veröffentlicht auf EVI am 03.08.2026
Kraftloserklärung von Zwischenscheinen
Die GESIBA Gemeinnützige Siedlungs- und Bauaktiengesellschaft (FN 52149s) wurde mit Wirkung zum 11. Juni 2026 in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß §§ 239 ff AktG umgewandelt. Ihre Firma lautet nun: GESIBA Gemeinnützige Siedlungs- und Baugesellschaft m.b.H.
Gemäß § 242 iVm § 67 iVm § 58 Abs 2 AktG wurden die Inhaber der Zwischenscheine Nr. 1 und 2, jeweils vom 6.10.1993, aufgefordert, diese Urkunden bis spätestens 31. Juli 2026 zur Einziehung einzureichen, dies unter der Androhung der Kraftloserklärung bei fristlosem Verstreichen dieser Frist.
Der Zwischenschein Nr. 1 vom 6.10.1993 wurde nicht fristgerecht eingereicht. Die GESIBA Gemeinnützige Siedlungs- und Baugesellschaft m.b.H. vollzieht daher hiermit die Kraftloserklärung dieses Zwischenscheins im Sinne des § 242 iVm § 67 iVm § 58 AktG.
Die Geschäftsführung
- Verantwortlich für den Inhalt:
- GESIBA Gemeinnützige Siedlungs- und Baugesellschaft m.b.H. (52149s)