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NEOH AG (539776p) | Ordentliche Hauptversammlung 2026

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Ordentliche Hauptversammlung: 25. August 2026, 13:00 Uhr

Termin
Dienstag, den 25. August 2026 um 13:00 Uhr
Ort
Rooseveltplatz 11/Tür 1
1090 Wien

Veröffentlicht auf EVI am 28.07.2026

Einberufung

Der Vorstand der NEOH AG mit Sitz in Wien, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 539776 p (die "Gesellschaft"), lädt die Aktionäre der Gesellschaft zur

6. ordentlichen Hauptversammlung

der Gesellschaft am Dienstag, 25. August 2026, um 13:00 Uhr, Rooseveltplatz 11/Tür 1, 1090 Wien, ein.

Tagesordnung

  1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses samt Lagebericht und des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts für das Geschäftsjahr 2025
  2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025
  3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
  4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026
  5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung hinsichtlich § 6 (Übertragung von Aktien), § 8 (Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtsniederlegung und Ersatzmitglied), § 11 (Einberufung und Beschlussfassung), § 18 (Beschlussfassung) sowie hinsichtlich § 19 (Gewinnverwendung).

Unterlagen zur ordentlichen Hauptversammlung

Adresse

NEOH AG

Günthergasse 1/6 
1090 Wien

E-Mailinvest@neoh.com

Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach der Eintragung im Aktienbuch zu Beginn der ordentlichen Hauptversammlung.

Zur Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung bedarf es seitens der im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre der Anmeldung durch den Aktionär unter der Angabe des Namens und seiner Anschrift in Textform per E-Mail an invest@neoh.com. Die Anmeldung hat der Gesellschaft bis spätestens am dritten Werktag vor der ordentlichen Hauptversammlung, das ist der 20. August 2026, zuzugehen.

Vertretung durch Bevollmächtigte

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht, mit Vollmacht eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen, die im Namen des Aktionärs an der ordentlichen Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der Aktionär hat, den er vertritt. 

Die Vollmacht muss einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person (zumindest in Textform) erteilt werden, wobei auch mehrere Personen bevollmächtigt werden können. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung möglich.

Die Vollmachten müssen bis 20. August 2026 bei der Gesellschaft eingehen, sofern sie nicht am Tag der Hauptversammlung bei der Ein- und Ausgangskontrolle vorgelegt werden. Gleiches gilt sinngemäß auch für den Widerruf einer Vollmacht.

Die Aktionäre können auch nach Vollmachtserteilung die Rechte in der Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht.

Ein Vollmachtsformular wird den Aktionären auf Anfrage zugesendet.

Datenschutzinformation für Aktionärinnen und Aktionäre gemäß Art 13 und 14 DSGVO

Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre streng nach den geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes, was zwingend erforderlich ist, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit Artikel 6 Abs 1 lit c) DSGVO.

Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich auch über die Stimmrechtsvertretung geltend machen.

Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu.

Auskunftsrecht

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der ordentlichen Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. 

Wien, im Juli 2026

Der Vorstand

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