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Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz | KV 360/2026 und KV 361/2026

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Kollektivvertrag: KV 360/2026 und KV 361/2026

Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
Mittwoch, den 01. April 2026
Daten der Hinterlegung
Registerzahl
KV 360/2026, KV 361/2026
Katasterzahl
IX/41/9, IX/41/10

Veröffentlicht auf EVI am 28.07.2026

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Abteilung VIII/B/8

2 Kollektivverträge

Zl. 2026-0.616.128

KV 360/2026 und KV 361/2026.   Am 6. Mai 2026 haben die Bundesinnung der Kunsthandwerke und die Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Druck, Kommunikation, Papierverarbeitung, zwei Kollektivverträge abgeschlossen, die am 1. April 2026 in Kraft getreten sind. Die Kollektivverträge gelten a) für das Bundesgebiet der Republik Österreich; b) für alle in der Bundesinnung der Kunsthandwerke erfassten Mitgliedsbetriebe der Berufszweige der Buchbinder, Kartonagewaren- und Etuierzeuger, ausgenommen deren angegliederte Druckabteilungen (Buch-, Stein-, Offset- und Tiefdruck); c) für alle in den unter b) genannten Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich Flexodrucker (mit Ausnahme gelernter Drucker) sowie die gewerblichen Lehrlinge.

Der unter Registerzahl KV 360/2026, Katasterzahl IX/41/9, beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinterlegte Kollektivvertrag betrifft die Regelung arbeits- und lohnrechtlicher Bestimmungen.

Der unter Registerzahl KV 361/2026, Katasterzahl IX/41/10, beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinterlegte Kollektivvertrag betrifft die Regelung der Löhne, der Lehrlingseinkommen sowie anderer Entgeltbestimmungen.

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Wien, 21. Juli 2026

Verantwortlich für den Inhalt:
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz