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Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur | Großverfahren 11.08.2026

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Großverfahren: Attraktivierung der Verbindungsbahn, GZ: 2026-0.556.243

Geschäftszahl
2026-0.556.243
Rechtsgrundlage
  • §§ 24 Abs 8, 24g iVm §§ 9 und 9a UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idgF
  • §§ 44a und 44b AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF
Vorhaben
Attraktivierung der Verbindungsbahn
Einsicht in Unterlagen
11.08.2026 - 22.09.2026
Ort
  • Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, Abteilung IV/E2
    Radetzkystraße 2
    1030 Wien
  • Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64 - Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht
    Lerchenfelder Straße 4
    1080 Wien
    2. Stock
Online
https://www.bmimi.gv.at/themen/verkehr/eisenbahn/verfahren/verbindungsbahn.html
Schriftlich Einwendungen
11.08.2026 - 22.09.2026
Behörde
Organisation
Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, Abteilung IV/E2
Übermittlung
Post
Radetzkystraße 2, 1030 Wien
Antragsteller
ÖBB-Infrastruktur AG

Veröffentlicht auf EVI am 11.08.2026

Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

bmimi.gv.at

Geschäftszahl: 2026-0.556.243

Wien, 4. August 2026

ÖBB-Strecken

Vorhaben "Attraktivierung der Verbindungsbahn"
Umweltverträglichkeitsprüfung und teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren 
Änderungsantrag vom 26.06.2026

Kundmachung  

  1. des Antrages und der Auflage der Einreichunterlagen sowie 
  2. Auflage der gutachterlichen Stellungnahme 

im Großverfahren samt Stellungnahmemöglichkeit

Edikt

Gegenstand des Änderungsantrages:

Mit Schreiben vom 7. August 2020 hat die ÖBB-Infrastruktur AG um die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den §§ 23b, 24 und 24f Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000) sowie um Genehmigung gemäß den § 24a Abs 1 UVP-G 2000 iVm § 3 Abs 2 Hochleistungsstreckengesetz (HlG), §§ 20 und 31 ff Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), § 127 Abs 1 lit b iVm §§ 32 und 38 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) und § 5 Denkmalschutzgesetz (DMSG) angesucht. Mit Bescheid vom 25. März 2022 erteilte die (damalige) Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und eines teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens für das gegenständliche Vorhaben gemäß dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 nach Maßgabe der vorgelegten Projektunterlagen, der Umweltverträglichkeitserklärung, der zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen und unter Einhaltung aller Vorschreibungen sowie der mit angewendeten materiell rechtlichen Genehmigungsbestimmungen die Genehmigung. Gegen den Bescheid wurden mehrere Beschwerden erhoben.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Jänner 2026, GZ W270 2255812-1/442E und W270 2265873-1/328E wurde der hierortige Bescheid vom 25. März 2022 abgeändert, ansonsten aber bestätigt. Die Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 16. Juni 2026 wurde die Behandlung der Beschwerden mangels Aussicht auf Erfolg abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Behandlung abgetreten.

Die Antragstellerin beantragte mit Schreiben vom 26. Juni 2026 die Änderung der baubegleitenden Erschütterungsmessungen (Auflage Nr. IV.1.3.7. aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Jänner 2026, GZen W270 2255812-1/442E und W270 2265873-1/328E). Näheres ist dem Antrag und den Antragsunterlagen zu entnehmen.

Die vorgelegten Projektänderungen und -ergänzungen sind gemäß § 24g UVP-G 2000 Änderungen einer gemäß § 24f UVP-G 2000 erteilten Genehmigung. Die Projektwerberin geht davon aus, dass die im Antrag angeführten Änderungen den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 24f Abs 1 bis 5 UVP-G 2000 nicht widersprechen.

Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 24g Abs 1 UVP-G 2000 sind Änderungen einer gemäß § 24f erteilten Genehmigung vor dem in § 24h Abs 3 genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 24f zulässig, wenn sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 24f Abs 1 bis 5 nicht widersprechen und, wenn die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.

Das Verfahren wird als Großverfahren gemäß § 9a UVP-G 2000 iVm § 44a Abs 3 AVG geführt.

Ort und Zeit der Einsichtnahme; Stellungnahmemöglichkeit:

In den Antrag, die weiteren Projektunterlagen und die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen kann in der Zeit von Dienstag, den 11. August 2026 bis einschließlich Dienstag, den 22. September 2026 bei den folgenden Stellen Einsicht genommen werden:

Hinweise:

Gemäß § 9 Abs 5 UVP-G 2000 kann jedermann innerhalb der Auflagefrist (11.08.2026 bis 22.09.2026) zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die hierortige Behörde, Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, Abteilung IV/E2, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, abgeben.

Die Parteistellung als solche richtet sich nach § 24f Abs 8 iVm § 19 UVP-G 2000. Innerhalb der Auflagefrist können von Parteien, darunter insbesondere Nachbarn im Sinne des § 19 Abs 1 UVP-G 2000, schriftlich Einwendungen bei der hierortigen UVP-Behörde, erhoben werden.

Beachten Sie, dass Sie, ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben.

Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.

Es besteht auch die Möglichkeit, schriftliche Anbringen an das Bundesministerium für Klima-schutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie per E-Mail (e2@bmimi.gv.at) zu übermitteln. Bitte beachten Sie jedoch, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt.

Die Beteiligten können sich Abschriften von den aufgelegten Unterlagen machen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen.

Bitte beachten Sie, dass alle weiteren Kundmachungen und Zustellungen in diesem Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.

Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Edikt durch Verlautbarung zweier im Bundesland Wien weit verbreiteten Tageszeitungen, im Internet auf der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) unter https://www.evi.gv.at sowie auf der Internetseite der Behörde unter https://www.bmimi.gv.at/themen/verkehr/eisenbahn/verfahren/verbindungsbahn.html kundgemacht wird.

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs 8, 24g iVm §§ 9 und 9a UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idgF.
§§ 44a und 44b AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF.

Für den Bundesminister:
Mag. Simon Ebner-Bachmann

Verantwortlich für den Inhalt:
Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur