Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH (274274w) | Firmenspaltung 04.08.2026
R.Fischer Beteiligungs GmbH (683240s)
Bekanntmachung vor Firmenspaltung
- Übertragende Gesellschaft
- Kinberger-Schuberth-Fischer-Rechtsanwälte-GmbH, FN 274274w
- Übernehmende Gesellschaft
- R.Fischer Beteiligungs GmbH, FN 683240s
- Rechtsgrundlage
- § 7 SpaltG
Veröffentlicht auf EVI am 04.08.2026
Hinweis
gemäß § 7 SpaltG
Die Kinberger-Schuberth-Fischer-Rechtsanwälte-GmbH, Firmenbuchnummer 274274w, mit dem Sitz in Zell am See und der Geschäftsanschrift Salzachtal Bundesstrasse 13, 5700 Zell am See, beabsichtigt, durch einen Abspaltungsvorgang (nicht verhältniswahrende Abspaltung zur Aufnahme) unter deren Fortbestand, nach den Bestimmungen des Spaltungsgesetzes mit Gesamtrechtsnachfolgewirkung und unter Inanspruchnahme der umgründungssteuerrechtlichen Begünstigungen des Artikels VI. des Umgründungssteuergesetzes einen Teilbetrieb, nämlich die derzeit im Rahmen der übertragenden Gesellschaft geführten rechtsanwaltlichen Tätigkeiten von Mag. René Fischer, geboren am 24.2.1973, mit dem Stichtag der Schlussbilanz zum 31.12.2025 auf die im Firmenbuch des Landes- als Handelsgericht Salzburg zu Firmenbuchnummer 683240s registrierte R.Fischer Beteiligungs GmbH, mit dem Sitz in der politischen Gemeinde Zell am See, und der Geschäftsanschrift Bahnhofstraße 4, 5700 Zell am See, ohne Gewährung von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft, abzuspalten.
Die gem. § 7 Abs. 1 SpaltG erforderlichen Unterlagen wurden dem Landes- als Handelsgericht Salzburg zu Firmenbuchnummer 274274w eingereicht.
Die Anteilsinhaber, die Gläubiger und der Betriebsrat sind gemäß § 7 Abs. 1 SpaltG auf ihre Rechte gemäß § 7 Abs. 2, 4 und 5 SpaltG hinzuweisen.
§ 7 Abs. 2 SpaltG lautet wie folgt:
(2) Mindestens während eines Monats vor dem Tag der Hauptversammlung, die über die Zustimmung zur Spaltung beschließen soll, sind gemäß § 108 Abs. 3 bis 5 AktG bereit zu stellen:
- der Spaltungsplan;
- die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der übertragenden Gesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre, weiters die Schlussbilanz, wenn der Spaltungsstichtag vom Stichtag des letzten Jahresabschlusses abweicht und die Schlussbilanz - gegebenenfalls in geprüfter Form - bereits vorliegt;
- falls sich der letzte Jahresabschluss auf ein Geschäftsjahr bezieht, das mehr als sechs Monate vor der Aufstellung des Spaltungsplans abgelaufen ist, eine Bilanz auf einen Stichtag, der nicht vor dem ersten Tag des dritten Monats liegt, welcher dem Monat der Aufstellung vorausgeht (Zwischenbilanz);
- der Spaltungsbericht;
- der Prüfungsbericht;
- der Bericht des Aufsichtsrats.
§ 7 Abs. 4 SpaltG lautet wie folgt:
(4) Den Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind die in Abs. 2 bezeichneten Unterlagen zu übersenden. Zwischen dem Tag der Aufgabe der Sendung zur Post und der Beschlussfassung muss mindestens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen.
§ 7 Abs. 5 SpaltG lautet wie folgt:
(5) Werden die in Abs. 2 bezeichneten Unterlagen nicht auf der Internetseite der Gesellschaft allgemein zugänglich gemacht, so ist den Gläubigern und dem Betriebsrat auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Abs. 2 Z 1 bis 3 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.
Die Geschäftsführung
- Verantwortlich für den Inhalt:
- Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH (274274w)
- R.Fischer Beteiligungs GmbH (683240s)