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Dai Nippon Printing Co., Ltd | Hinweisbekanntmachung 03.08.2026

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Veröffentlichungen durch AG: Hinweisbekanntmachung

Rechtsgrundlage
§ 11 Abs. 1a ÜbG
Hinterlegungsort der Unterlagen auf den Websites

Veröffentlicht auf EVI am 03.08.2026

Hinweisbekanntmachung

gemäß § 11 Abs. 1a ÜbG

Dai Nippon Printing Co., Ltd. hat am 12.06.2026 die Angebotsunterlage für das Angebot gemäß § 11 Abs 1a ÜbG veröffentlicht. Die Annahmefrist endet am 21. August 2026.

Gemäß Punkt 4.1.2 der Angebotsunterlage steht das Angebot unter folgender Aufschiebender Bedingung:

Spätestens am 31. März 2027 muss für Österreich, Deutschland und die Türkei

  1. die jeweilige nationale Kartellbehörde die beabsichtigte Transaktion genehmigt haben;
  2. die gesetzliche Wartefrist abgelaufen sein, sodass die beabsichtigte Transaktion als genehmigt gilt; oder
  3. die jeweilige Kartellbehörde erklärt haben, dass sie für die Prüfung der beabsichtigten Transaktion nicht zuständig ist.

Die türkische Kartellbehörde hat die beabsichtigte Transaktion zum 30. Juli 2026 genehmigt. Alle anderen zuständigen nationalen Kartellbehörden haben ihre Genehmigungsentscheidungen bereits zuvor erlassen oder die gesetzliche Wartefrist ist bereits abgelaufen, sodass die beabsichtigte Transaktion als genehmigt gilt.

Die Aufschiebende Bedingung gemäß Ziffer 4.1.2 der veröffentlichten Angebotsunterlage wurde somit am 30. Juli 2026 erfüllt.

Diese Veröffentlichung des Eintritts der aufschiebenden Bedingung gemäß Punkt 4.1.2 der Angebotsunterlage wird auf den Webseiten der AUSTRIACARD HOLDINGS AG (www.austriacard.com), der Übernahmekommission (www.takeover.at) und der Bieterin (www.global.dnp/index.html) veröffentlicht.

Tokio, August 2026

Verantwortlich für den Inhalt:
Dai Nippon Printing Co., Ltd