Amt der Niederösterreichischen Landesregierung | Großverfahren 09.07.2026
Großverfahren: Windpark RAP, WST1-UG-87/091-2026
- Kennzeichen
- WST1-UG-87/091-2026
- Rechtsgrundlage
- §§ 44a, 44b sowie 45 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)
- §§ 9a und 18b Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000)
- Vorhaben
- Windpark RAP
- Einsicht in Unterlagen
- 09.07.2026 - 24.08.2026
- Ort
- Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1)
Landhausplatz 1
3109 St. Pölten - Gemeinden
- Rohrau und Petronell-Carnuntum
- Schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen
- 09.07.2026 - 24.08.2026
- Behörde
- Organisation
- Amt der NÖ Landesregierung
- Übermittlung
- Post
- Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
- Antragsteller
- Energiepark Bruck/Leitha GmbH
Veröffentlicht auf EVI am 09.07.2026
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht – WST1
Kundmachung
eines Änderungsantrags im Großverfahren
(zu Kennzeichen WST1-UG-87/091-2026)
Gemäß §§ 44a, 44b sowie 45 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und §§ 9a und 18b Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP‑G 2000) wird kundgemacht:
1. Gegenstand des Antrags
Die Energiepark Bruck/Leitha GmbH, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, beantragt mit Eingabe vom 30. Jänner 2026 bei der NÖ Landesregierung als zuständige Behörde die Genehmigung gem. § 18b UVP‑G 2000 zur Änderung des mit Bescheid WST1-UG-87/032-2025 vom 29. April 2025 konsentierten Vorhabens „Windpark RAP“.
Hierüber ist nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren mit Bescheid zu entscheiden.
2. Beschreibung des Vorhabens
Mit vorzitiertem Änderungsantrag wird im Wesentlichen die Absicht verfolgt, statt den bislang genehmigten Windenergieanlagen (WEA) –
- RAP-02 mit der Type Vestas V162-6,2 MW, Rotordurchmesser 162 m, Nabenhöhe 169 m, Nennleistung 6,2 MW;
- RAP-03 mit der Type Enercon E-115 EP3 E3-4,2 MW, Rotordurchmesser 115,7 m, Nabenhöhe 149 m, Nennleistung 4,2 MW;
- RAP-04 mit der Type Vestas V117-3-3,45 MW, Rotordurchmesser 117 m, Nabenhöhe 141,5 m, Nennleistung 3,45 MW -
nachstehende WEA zu errichten:
- RAP-02 mit der Type Enercon E160 EP5 E3-5,56 MW, Rotordurchmesser 160 m, Nabenhöhe 166,6 m, Nennleistung 5,56 MW;
- RAP-03 und RAP-04 mit der Type Enercon E138 EP3 E3-4,26 MW, Rotordurchmesser 138 m, Nabenhöhe 160 m, Nennleistung 4,26 MW.
Anm.: Die genehmigte WEA RAP-01 erfährt keine Abänderung.
Durch diese Änderungen erhöht sich die Gesamtnennleistung des Windparks von bisher 19,41 MW auf 19,64 MW. Der WP wird bis zur verfügbaren Netzkapazität mit einer Engpassleistung von 19,41 MW betrieben.
Darüber hinaus betreffen die Änderungen insbesondere folgende Vorhabenteile:
- Anpassung der Zuwegung
- Änderung elektrischer Anlagen der Erzeugungsanlage
- Änderung der Maßnahmen bei Eisansatz
- Änderung des Flächenbedarfs
3. Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme
Ab 09. Juli 2026 bis einschließlich 24. August 2026 liegen der Genehmigungsantrag und die Projektunterlagen inklusive der Gutachten/Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen in den Gemeinden Rohrau und Petronell-Carnuntum sowie beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme auf.
4. Hinweise
Im Zeitraum vom 09. Juli 2026 bis einschließlich 24. August 2026 besteht für jedermann die Möglichkeit schriftliche Stellungnahmen zum gegenständlichen Änderungsvorhaben bei der NÖ Landesregierung an der unter Punkt 3 bezeichneten Adresse des Amtes der NÖ Landesregierung einzubringen.
Die Parteistellung als solche richtet sich im Gegenstand nach §§ 18b und 19 UVP‑G 2000.
Das Verfahren wird als Großverfahren nach den Bestimmungen der §§ 44a ff AVG geführt.
Wird wie gegenständlich ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig, also ab 09. Juli 2026 bis einschließlich 24. August 2026, bei der Behörde schriftliche Einwendungen gegen das Vorhaben erheben (§ 44b AVG).
Verfahrensparteien können im genannten Zeitraum auch schriftliche Stellungnahmen zu den Gutachten/Stellungnahmen der Sachverständigen an die Behörde übermitteln (§ 45 Abs. 3 AVG).
Die Beteiligten können sich von den Unterlagen Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Akten elektronisch geführt werden, kann den Beteiligten auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
Die eingeholten Gutachten können auch auf der Homepage des Landes NÖ unter der Adresse http://www.noe.gv.at/Umwelt/Umweltschutz/Umweltrecht-aktuell.html im Internet eingesehen werden.
5. Zustellung von Schriftstücken
Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Schriftstücke in diesem Verfahren durch Edikt zugestellt werden können.
NÖ Landesregierung
Im Auftrag
Mag. iur. Lang
- Verantwortlich für den Inhalt:
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung