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Amt der Niederösterreichischen Landesregierung | Großverfahren 09.07.2026

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Großverfahren: Windpark RAP, WST1-UG-87/091-2026

Kennzeichen
WST1-UG-87/091-2026
Rechtsgrundlage
  • §§ 44a, 44b sowie 45 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)
  • §§ 9a und 18b Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000)
Vorhaben
Windpark RAP
Einsicht in Unterlagen
09.07.2026 - 24.08.2026
Ort
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1)
Landhausplatz 1
3109 St. Pölten
Gemeinden
Rohrau und Petronell-Carnuntum
Schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen
09.07.2026 - 24.08.2026
Behörde
Organisation
Amt der NÖ Landesregierung
Übermittlung
Post
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
Antragsteller
Energiepark Bruck/Leitha GmbH

Veröffentlicht auf EVI am 09.07.2026

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG

Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht – WST1

Kundmachung

eines Änderungsantrags im Großverfahren 
(zu Kennzeichen WST1-UG-87/091-2026)

Gemäß §§ 44a, 44b sowie 45 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und §§ 9a und 18b Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP‑G 2000) wird kundgemacht:

1. Gegenstand des Antrags

Die Energiepark Bruck/Leitha GmbH, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, beantragt mit Eingabe vom 30. Jänner 2026 bei der NÖ Landesregierung als zuständige Behörde die Genehmigung gem. § 18b UVP‑G 2000 zur Änderung des mit Bescheid WST1-UG-87/032-2025 vom 29. April 2025 konsentierten Vorhabens „Windpark RAP“. 

Hierüber ist nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren mit Bescheid zu entscheiden. 

2. Beschreibung des Vorhabens

Mit vorzitiertem Änderungsantrag wird im Wesentlichen die Absicht verfolgt, statt den bislang genehmigten Windenergieanlagen (WEA) – 

nachstehende WEA zu errichten: 

Anm.: Die genehmigte WEA RAP-01 erfährt keine Abänderung. 

Durch diese Änderungen erhöht sich die Gesamtnennleistung des Windparks von bisher 19,41 MW auf 19,64 MW. Der WP wird bis zur verfügbaren Netzkapazität mit einer Engpassleistung von 19,41 MW betrieben. 

Darüber hinaus betreffen die Änderungen insbesondere folgende Vorhabenteile: 

3. Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme

Ab 09. Juli 2026 bis einschließlich 24. August 2026 liegen der Genehmigungsantrag und die Projektunterlagen inklusive der Gutachten/Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen in den Gemeinden Rohrau und Petronell-Carnuntum sowie beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

4. Hinweise

Im Zeitraum vom 09. Juli 2026 bis einschließlich 24. August 2026 besteht für jedermann die Möglichkeit schriftliche Stellungnahmen zum gegenständlichen Änderungsvorhaben bei der NÖ Landesregierung an der unter Punkt 3 bezeichneten Adresse des Amtes der NÖ Landesregierung einzubringen. 

Die Parteistellung als solche richtet sich im Gegenstand nach §§ 18b und 19 UVP‑G 2000.

Das Verfahren wird als Großverfahren nach den Bestimmungen der §§ 44a ff AVG geführt. 

Wird wie gegenständlich ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig, also ab 09. Juli 2026 bis einschließlich 24. August 2026, bei der Behörde schriftliche Einwendungen gegen das Vorhaben erheben (§ 44b AVG). 

Verfahrensparteien können im genannten Zeitraum auch schriftliche Stellungnahmen zu den Gutachten/Stellungnahmen der Sachverständigen an die Behörde übermitteln (§ 45 Abs. 3 AVG). 

Die Beteiligten können sich von den Unterlagen Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Akten elektronisch geführt werden, kann den Beteiligten auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

Die eingeholten Gutachten können auch auf der Homepage des Landes NÖ unter der Adresse http://www.noe.gv.at/Umwelt/Umweltschutz/Umweltrecht-aktuell.html im Internet eingesehen werden. 

5. Zustellung von Schriftstücken

Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Schriftstücke in diesem Verfahren durch Edikt zugestellt werden können.

NÖ Landesregierung
Im Auftrag
Mag. iur. Lang

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Amt der Niederösterreichischen Landesregierung