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T-Infra GEH GmbH (633428m) | Verschmelzung

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Zusammenschluss: Grenzüberschreitende Umwandlung

Rechtsgrundlage
§ 15 Abs. 1 Z 2 EU-UmgrG
Neuer Firmensitz
München, Deutschland

Veröffentlicht auf EVI am 30.06.2026

T-Infra GEH GmbH

mit Sitz in Wien

Hinaus-Umwandlung der T-Infra GEH GmbH nach München, Deutschland

Mitteilung an die Gesellschafter, die Gläubiger und die Arbeitnehmer 
gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 EU-UmgrG

  1. Es ist beabsichtigt, die T-Infra GEH GmbH, mit dem Sitz in Wien und der Geschäftsanschrift 1120 Wien, Wienerbergstraße 51/ 4. OG, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 633428m (die Gesellschaft) im Wege der grenzüberschreitenden Umwandlung unter Wahrung ihrer rechtlichen Identität und ohne Liquidation der Gesellschaft von Österreich nach München, Deutschland, in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht unter Anwendung des EU-UmgrG umzuwandeln (die Hinaus-Umwandlung). Die Hinaus-Umwandlung soll zum Umwandlungsstichtag 31. Dezember 2025 erfolgen.
  2. Vor diesem Hintergrund hat die Geschäftsführung der Gesellschaft am 30. Juni 2026 den Umwandlungsplan nach Maßgabe des § 10 EU-UmgrG erstellt und am 30. Juni 2026 an das zuständige Firmenbuchgericht zur Veröffentlichung in der Urkundensammlung übermittelt.
  3. Die Geschäftsführung der Gesellschaft informiert hiermit gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 EU-UmgrG die einzige Gesellschafterin, die Gläubiger und die Arbeitnehmer (in Ermangelung eines zuständigen Organs der Arbeitnehmervertretung), dass sie der Gesellschaft spätestens fünf Arbeitstage vor dem Tag der Generalversammlung Bemerkungen zum Umwandlungsplan an folgende Anschrift übermitteln können: T-Infra GEH GmbH, z.Hd. Geschäftsführung, 1120 Wien, Wienerbergstraße 51/ 4. OG. Die Generalversammlung der Gesellschaft zur Fassung des Umwandlungsbeschlusses findet am 8. September 2026, 10:00 Uhr, in den Räumlichkeiten der Raninger Hoedl Rechtsanwalts GmbH, Vorgartenstraße 206B, 1020 Wien, statt.
  4. Der guten Ordnung halber wird festgehalten, dass die Gesellschaft selbst über keine Arbeitnehmer verfügt und auch kein Organ der Arbeitnehmervertretung eingerichtet ist.
  5. Gläubigern der Gesellschaft werden die in § 14 Abs. 2 Z 2 und 3 EU-UmgrG genannten Unterlagen auf Verlangen übersendet oder in elektronischer Form zugänglich gemacht (§ 15 Abs. 3 EU-UmgrG).
  6. Gläubiger der Gesellschaft können gemäß § 20 EU-UmgrG über die gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 EU-UmgrG angebotenen Sicherheiten hinaus weitere Sicherheiten von der Gesellschaft verlangen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, muss die Leistung der Sicherheit innerhalb von drei Monaten nach der Offenlegung des Umwandlungsplans mit Klage gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden. Der Gläubiger muss glaubhaft machen, dass seine Forderung entstanden ist, dass er keine Befriedigung verlangen kann und dass durch die Hinaus-Umwandlung die Erfüllung seiner Forderung gefährdet wird. Wenn die Umwandlung nicht wirksam wird, kann die Gesellschaft die Rückübertragung oder Auflösung der gewährten Sicherheiten verlangen.
  7. Die Gesellschaft gilt in Bezug auf alle Forderungen, die vor der Offenlegung des Umwandlungsplans entstanden sind, als Gesellschaft mit einem Gerichtsstand im Inland an ihrem früheren Sitz, sofern die Klage innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamwerden der Umwandlung erhoben wird.

Wien, am 30. Juni 2026

Geschäftsführung der T-Infra GEH GmbH

Verantwortlich für den Inhalt:
T-Infra GEH GmbH (633428m)