Monopolverwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (142044p) | Tabakpreise am 24.02.2026
Veröffentlichung basierend auf dem Tabakmonopolgesetz: Entgeltordnung
- Rechtsgrundlage
- § 16 Abs. 2 TabMG 1996
Veröffentlicht auf EVI am 24.02.2026
Monopolverwaltung GmbH (MVG)
Entgeltordnung gemäß § 16 Abs. 2 TabMG 1996
ALLGEMEINES
1. Gemäß § 16 und § 14a Abs. 5 Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG) sind an die Monopolverwaltung GmbH (MVG) Entgelte zu entrichten. Diese sind zu leisten
1.1. von Trafikanten oder Lizenznehmern als Pauschalentgelte für bestimmte Leistungen (§ 16 Abs. 1 Z 1 TabMG);
1.2. von Trafikanten oder Lizenznehmern als laufende Entgelte in Höhe eines Bruchteiles des Nettopreises der an den Trafikanten oder Lizenznehmer gelieferten Tabakerzeugnisse (§ 16 Abs. 1 Z 2 TabMG);
1.3. von Trafikanten oder Lizenznehmern als laufende Entgelte in Höhe eines Bruchteiles von Umsätzen auf Basis von Preisempfehlungen gelieferten E-Liquids (§ 16 Abs. 1 Z 3 TabMG);
1.4. von Herstellern und Importeuren als Ausgabeentgelte (§ 16 Abs. 4 TabMG);
1.5. vom Solidaritäts- und Strukturfonds als Sonderentgelte (§ 14a Abs. 5 TabMG).
PAUSCHALENTGELTE FÜR TABAKTRAFIKANTEN
2. Folgende Leistungen der MVG sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 TabMG entgeltpflichtig:
2.1. Abschluss eines Konzessionsvertrages mit einer Laufzeit von über 3 Jahren für eine Trafik mit einem
2.1.1. Konzessionsvolumen bis zur fünffachen Direktvergabegrenze gemäß § 46 Abs. 2 BVergG 2018,
2.1.2. darüber hinausgehenden Konzessionsvolumen im Unterschwellenbereich gemäß § 11 Abs. 2 BVergGKonz 2018,
2.1.3. darüber hinausgehenden Konzessionsvolumen (Oberschwellenbereich gemäß § 11 Abs. 1 BVergGKonz 2018).
2.2. Bestätigung des Eintritts in einen Konzessionsvertrag bzw. der Übernahme eines Konzessionsvertrages mit einer Restlaufzeit von über 3 Jahren.
2.3. Bewilligung der Verlegung einer Trafik.
2.4. Bewilligung des Bereitstellens und Betreibens eines Automaten für den Verkauf von Tabakerzeugnissen und E-Liquids außerhalb des Trafikstandortes (§ 25 Abs. 3 TabMG).
2.5. Bereitstellung einer Plakette für den Trafikstandort (§ 37 Abs. 3 TabMG), sofern es sich nicht um eine Erstausstattung oder einen Austausch aufgrund geänderter Daten oder eines unverschuldeten Qualitätsverlusts handelt.
PAUSCHALENTGELTE FÜR LIZENZNEHMER
3. Folgende Leistungen der MVG sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 TabMG für Lizenznehmer entgeltpflichtig:
3.1. Abschluss eines Lizenzvertrages gemäß § 30 Abs. 3 TabMG.
3.2. Bestätigung des Eintritts in einen Lizenzvertrag bzw. der Übernahme eines Lizenzvertrags.
3.3. Bewilligung der Verlegung eines Lizenzstandortes.
3.4. Bereitstellung einer Plakette für den Lizenzstandort (§ 37 Abs. 3 TabMG), sofern es sich nicht um eine Erstausstattung oder einen Austausch aufgrund geänderter Daten oder eines unverschuldeten Qualitätsverlusts handelt.
HÖHE DER PAUSCHALENTGELTE
4. Folgende Sätze gelten als Entgelte für Tabaktrafikanten und Lizenznehmer.
4.1. Für die im Pkt. 2 beschriebenen Leistungen werden folgende Entgelte (ohne Umsatzsteuer) mit Wirkung 01.02.2026 festgelegt:
ad Pkt. 2.1.1. ..................... € 200,–
ad Pkt. 2.1.2. ..................... € 400,–
ad Pkt. 2.1.3. ..................... € 600,–
ad Pkt. 2.2. ........................ € 200,–
ad Pkt. 2.3. ........................ € 160,–
ad Pkt. 2.4. .......................... € 80,–
ad Pkt. 2.5. .......................... € 22,–
4.2. Für die im Pkt. 3 beschriebenen Leistungen werden folgende Entgelte (ohne Umsatzsteuer) mit Wirkung 01.04.2026 festgelegt:
ad Pkt. 3.1. ..................... € 300,–
ad Pkt. 3.2. ..................... € 200,–
ad Pkt. 3.3. ..................... € 160,–
ad Pkt. 3.4. ....................... € 22,–
FÄLLIGKEIT DER PAUSCHALENTGELTE
5. Die Pauschalentgelte werden von der MVG vorgeschrieben und sind vom Trafikanten oder Lizenznehmer spätestens binnen 14 Tagen ab Rechnungserhalt zu entrichten.
LAUFENDE ENTGELTE
6. Die laufenden Entgelte werden in ihrer Höhe wie folgt festgesetzt:
6.1. Das laufende Entgelt (ohne Umsatzsteuer) gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 TabMG wird
- für Tabakfachgeschäfte mit 0,19%,
- für Tabakverkaufsstellen mit 0,17%,
- für Lizenznehmer mit 0,19%
vom Nettoeinkaufspreis (Kleinverkaufspreis abzüglich Handelsspanne der Tabaktrafikanten und Umsatzsteuer) aller vom Trafikanten oder Lizenznehmer bei Großhändlern bezogenen Tabakerzeugnisse festgesetzt.
6.2. Das laufende Entgelt (ohne Umsatzsteuer) gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 TabMG wird mit 0,13 % vom Nettoverkaufspreis (Unverbindlicher Verkaufspreis abzüglich Umsatzsteuer) der bezogenen E-Liquids festgesetzt.
6.3. Gemäß § 16 Abs. 3 TabMG sind die laufenden Entgelte durch den jeweiligen Großhändler dem Trafikanten oder Lizenznehmer anlässlich der Lieferung der Tabakerzeugnisse oder E-Liquids in Rechnung zu stellen und vom Trafikanten oder Lizenznehmer zusammen mit der jeweiligen Lieferschuld fristgerecht an den Großhändler zu bezahlen.
6.4. Das laufende Entgelt für Tabaktrafikanten wird Konzessionsentgelt genannt. Das laufende Entgelt für Lizenznehmer wird Lizenzentgelt genannt. Die laufenden Entgelte sind mit diesen Bezeichnungen auf der Rechnung auszuweisen.
6.5. Der Großhändler hat der MVG spätestens bis zum 25. des Kalendermonats, der dem Monat der Lieferung folgt, eine Abrechnung über die im Vormonat eingehobenen Entgelte unter Angabe der Berechnungsgrundlagen zu übermitteln und diese Entgelte an die MVG abzuführen. Sämtliche Tätigkeiten des Großhändlers im Zusammenhang mit Einhebung und Abfuhr der laufenden Entgelte erfolgen ohne Verrechnung von damit verbundenen Kosten an die MVG, den Trafikanten oder Lizenznehmer. Für den Zeitraum zwischen Einhebung und Abfuhr werden keine Zinsen berechnet.
6.6. Wird von einem Trafikanten oder Lizenznehmer das in Rechnung gestellte Entgelt, das vom Großhändler an die MVG abgeführt wurde, nicht fristgerecht bezahlt, so ist der Großhändler berechtigt, diesen Ausfall bei einer der drei nächstfolgenden Monatsabrechnungen zu berücksichtigen, sofern er zugleich der MVG die diesbezüglichen Daten mitteilt.
6.7. Endet der Konzessions- oder Lizenzvertrag, hat der Großhändler die MVG auf deren Verlangen über Maßnahmen zur Hereinbringung offen gebliebener Rechnungen und deren Erfolg schriftlich zu informieren.
6.8. Wird beim Rückkauf von Tabakerzeugnissen oder E-Liquids auch das beim Erwerb der Tabakerzeugnisse oder E-Liquids an die MVG geleistete Entgelt dem Trafikanten oder Lizenznehmer rückerstattet, so hat die MVG dieses dem Großhändler unter sinngemäßer Anwendung des Pkt. 6.6. zu erstatten.
SONDERENTGELTE
7. Das Sonderentgelt gemäß § 14a Abs. 5 in Verbindung mit § 16 TabMG ist vom Solidaritäts- und Strukturfonds an die MVG als Entgelt für ihre Leistungen als Geschäftsstelle zu bezahlen.
7.1. Die tatsächlichen Kosten der MVG, die sich aus der Erfüllung ihrer Aufgaben als Geschäftsstelle nach § 8 der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung ergeben, werden quartalsweise an den Solidaritäts- und Strukturfonds verrechnet.
7.2. Dazu sind die Gesamtkosten der Geschäftsstelle für das jeweilige Quartal am Quartalsende zu erheben und bis zum Ende des dem jeweiligen Quartal nachfolgenden Monats der gemäß § 8 Abs. 4 Solidaritäts- und Strukturfondsordnung bestehenden Verrechnungskostenstelle zuzurechnen.
AUSGABEENTGELTE
8. Das Ausgabeentgelt gemäß § 16 Abs. 4 TabMG wird mit € 0,59 für je 1000 individuelle Erkennungsmerkmale festgesetzt.
8.1. Die MVG übermittelt dem Hersteller oder Importeur für jeden Kalendermonat eine Rechnung für ihre Leistungen als für das Generieren und die Ausgabe von individuellen Erkennungsmerkmalen zuständige Ausgabestelle.
8.2. Die Rechnung ist binnen 30 Tagen zur Zahlung fällig.
UMSATZSTEUER
9. Zu allen festgesetzten Entgelten kommt die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu.
- Verantwortlich für den Inhalt:
- Monopolverwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (142044p)