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Großverfahren Kanalerweiterung in den Gemeinden Feldkirchen, Himmelberg und Steindorf, Zahl 08-KA-8082/2021-25

Amt der Kärntner Landesregierung

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Veröffentlicht auf EVI am 19.11.2025

Eckdaten

Zahl
08-KA-8082/2021-25
Rechtsgrundlage
§ 99 Abs. 1 lit d WRG 1959 und §§ 44a und 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF
Vorhaben
Der Wasserverband Ossiacher See hat im Zeitraum 2021 bis Ende 2022 Erweiterungen der bestehenden Schmutzwasserkanalisation in den Gemeinden Feldkirchen, Himmelberg und Steindorf durchgeführt. Die gegenständlichen Kanalverdichtungen bestehen einerseits aus der Errichtung einzelner Hausanschlussleitungen in bereits aufgeschlossenen Siedlungsgebieten, andererseits wurden ganze Kanalstränge einschließlich der zugehörigen Hausanschlussleitungen errichtet.
Einsichtnahme in Unterlagen bis
Freitag, den 09. Jänner 2026
Ort
  • Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 8 – Umwelt, Naturschutz und Klimaschutzkoordination
    Flatschacher Straße 70
    9021 Klagenfurt am Wörthersee
    1. Stock, Zi. Nr. 123
  • Stadtgemeinde Feldkirchen, Abteilung Wasser und Kanal
    Hauptplatz 5
    9560 Feldkirchen in Kärnten
Schriftlich Einwendungen bis
Freitag, den 09. Jänner 2026
Wasserrechtsbehörde
Organisation
Amt der Kärntner Landesregierung
Übermittlung
E-Mail
abt8.umweltrecht@ktn.gv.at
Telefax
050/536-18200
Antragsteller
Wasserverband Ossiacher See

Originalveröffentlichung

Amt der Kärntner Landesregierung

Abteilung 8 – Umwelt, Naturschutz und Klimaschutzkoordination
Umweltrecht

Zahl 08-KA-8082/2021-25

Edikt

Kundmachung über den Antrag des Wasserverbandes Ossiacher See, Rabensdorf 45, 9560 Feldkirchen in Kärnten, zur Durchführung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens sowie des wasserrechtlichen Endüberprüfungsverfahrens gemäß den §§ 32 Abs. 1 und 2 sowie 121 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) idgF der Novelle BGBl Nr. 73/2018 für die Erweiterung der bestehenden Schmutzwasserkanalisation in den Gemeinden Feldkirchen, Himmelberg und Steindorf.

Gegenstand des Antrages und Beschreibung des Vorhabens:

Der Wasserverband Ossiacher See hat im Zeitraum 2021 bis Ende 2022 Erweiterungen der bestehenden Schmutzwasserkanalisation in den Gemeinden Feldkirchen, Himmelberg und Steindorf durchgeführt. Die gegenständlichen Kanalverdichtungen bestehen einerseits aus der Errichtung einzelner Hausanschlussleitungen in bereits aufgeschlossenen Siedlungsgebieten, andererseits wurden ganze Kanalstränge einschließlich der zugehörigen Hausanschlussleitungen errichtet.

Insgesamt wurden im Zuge der gegenständlichen Baumaßnahmen 1670,20 m Schmutzwasserkanal vorwiegend in den Dimensionen DN 150 bzw. DN 200, 414,95 m Hausanschlussleitungen DN 150 und 69 Stk. Hausanschlüsse errichtet. Nach Sammlung über die gegenständlichen Kanäle werden die anfallenden Schmutzwässer wie bisher über die Bestandskanalisation der Verbandskläranlage des Wasserverbandes Ossiacher See in Feldkirchen zugeführt.

Zeit und Ort der Einsichtnahme:

Die Einsichtnahme in die Projektunterlagen ist bis 09.01.2026 nach telefonischer Voranmeldung möglich: 

  • beim Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 8 – Umwelt, Naturschutz und Klimaschutzkoordination, Flatschacher Straße 70, 9021 Klagenfurt am Wörthersee, 1. Stock, Zi. Nr. 123 (Tel. 050 536-18055) als zuständige Wasserrechtsbehörde,
  • bei der Stadtgemeinde Feldkirchen, Abteilung Wasser und Kanal, Hauptplatz 5, 9560 Feldkirchen in Kärnten (Tel. 04276/2511264).

Einwendungen:

Gegen den gegenständlichen Antrag sind ab Datum der Veröffentlichung des Ediktes in den Zeitungen bis 09.01.2026 schriftlich (auch per E-Mail: abt8.umweltrecht@ktn.gv.at oder per Fax-Nr.: 050/536-18200) Einwendungen möglich. Die Kundmachung des Antrages durch Edikt hat gem. § 44b Abs. 1 AVG zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde Einwendungen erheben. Als rechtzeitig erhoben gelten Einwendungen nur dann, wenn sie innerhalb der Auflagefrist bis spätestens einschließlich 09.01.2026 bei der Wasserrechtsbehörde eingebracht werden.

Hinweise:

Dieses Edikt wird im redaktionellen Teil der Kleinen Zeitung Kärnten, der Kärntner Kronenzeitung und auf der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) sowie durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten, des Amtes der Kärntner Landesregierung und auf der Homepage des Landes Kärnten (www.ktn.gv.at) unter Service/Amtliche Informationen kundgemacht.

Rechtsgrundlagen:

§ 99 Abs. 1 lit d WRG 1959 und §§ 44a und 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF.

Für den Landeshauptmann:
Mag.a Dunja Sturm

Verantwortlich für den Inhalt

Amt der Kärntner Landesregierung

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