Amt der Niederösterreichischen Landesregierung | Großverfahren 20.11.2025
Großverfahren: Windpark Scharndorf V, WST1-UG-72
- Kennzeichen
- WST1-UG-72
- Rechtsgrundlage
- § 44a und § 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
- § 9 und § 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000
- Vorhaben
- Das Vorhaben umfasst in der Gemeinde Scharndorf die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen (WEA) der Type Vestas V162 mit einer Nennleistung von jeweils 7,2 MW und einer Nabenhöhe von 119 m (+3 m Fundamentüberhöhung). Die Gesamtnennleistung beträgt somit 28,8 MW.
- Einsicht in Unterlagen
- 20.11.2025 - 05.01.2026
- UVP-Behörde
- Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1)
Landhausplatz 1
3109 St. Pölten - Standortgemeinden
- Scharndorf, Göttlesbrunn-Arbesthal, Höflein, Trautmannsdorf an der Leitha, Bruck an der Leitha, Petronell-Carnuntum und Rohrau
- Schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen
- 20.11.2025 - 05.01.2026
- UVP-Behörde
- Organisation
- Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1)
- Übermittlung
- Post
- Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
- Antragsteller
- ImWind Erneuerbare Energie GmbH
Veröffentlicht auf EVI am 20.11.2025
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht
Kundmachung
verfahrenseinleitender Antrag im Großverfahren - Edikt zu Kennzeichen WST1-UG-72
Gemäß § 44a und § 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und gemäß § 9 und § 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 wird kundgemacht:
1. Gegenstand des Antrags
Die ImWind Erneuerbare Energie GmbH, vertreten durch die ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH, hat mit Eingabe vom 21.02.2024, modifiziert mit Schreiben vom 24.07.2024, den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 bei der NÖ Landesregierung, als zuständige UVP-Behörde, für das Vorhaben „Windpark Scharndorf V“ gestellt. Über den Antrag ist von der UVP-Behörde ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 durchzuführen und mit Bescheid zu entscheiden.
2. Beschreibung des Vorhabens
Das Vorhaben umfasst in der Gemeinde Scharndorf die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen (WEA) der Type Vestas V162 mit einer Nennleistung von jeweils 7,2 MW und einer Nabenhöhe von 119 m (+3 m Fundamentüberhöhung). Die Gesamtnennleistung beträgt somit 28,8 MW. Weitere Teile des Vorhabens sind insbesondere die Errichtung der Zuwegung für den Antransport der Anlagenteile, von Kabelleitungen zwischen den WEA sowie zum Umspannwerk Sarasdorf, von Kranstellflächen, von Infrastruktureinrichtungen, von Lagerflächen in der Bauphase und die Errichtung diverser Nebenanlagen (Betriebsstation mit SCADA-Anlage, sowie die Errichtung von Kompensationsanlagen, Kompaktstationen und Eiswarnleuchten). Teile der externen Netzableitung bzw. Teile der Zuwegung sowie für das Vorhaben notwendige Rodungen befinden sich in den Gemeinden Göttlesbrunn-Arbesthal, Höflein, Trautmannsdorf an der Leitha, Bruck an der Leitha, Petronell-Carnuntum sowie Rohrau.
3. Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme
Ab 20.11.2025 bis einschließlich 05.01.2026 liegen der Genehmigungsantrag und die Projektsunterlagen inklusive der Umweltverträglichkeitserklärung in den Standortgemeinden Scharndorf, Göttlesbrunn-Arbesthal, Höflein, Trautmannsdorf an der Leitha, Bruck an der Leitha, Petronell-Carnuntum und Rohrau sowie der UVP-Behörde, per Adresse: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Es wird empfohlen, für die Einsichtnahme vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren.
4. Hinweise
Ab 20.11.2025 bis einschließlich 05.01.2026 besteht die Möglichkeit für jedermann schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen zum Vorhaben bei der UVP-Behörde per Adresse: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, einzubringen.
Wird wie gegenständlich ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig, also ab 20.11.2025 bis einschließlich 05.01.2026, bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben (§ 44b AVG und § 9 Abs 6 UVP-G 2000).
Eine Stellungnahme kann durch die Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen sind. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzende Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe als Bürgerinitiative gemäß § 19 UVP-G 2000 am Genehmigungsverfahren als Partei teil.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren im Großverfahren gemäß § 44a ff AVG geführt wird und sämtliche Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.
NÖ Landesregierung
Im Auftrag
Dipl.-Ing. Gundacker
- Verantwortlich für den Inhalt:
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung