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Amt der Niederösterreichischen Landesregierung | Großverfahren 03.11.2025

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Großverfahren: Windpark Großkrut-Altlichtenwarth II, WST1-UG-75

Kennzeichen
WST1-UG-75
Rechtsgrundlagen
  • § 44a und § 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
  • § 9 und § 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000
Vorhaben
Windpark Großkrut-Altlichtenwarth II
Einsicht in Unterlagen
03.11.2025 - 17.12.2025
UVP-Behörde
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1)
Landhausplatz 1
3109 St. Pölten
Standortgemeinden
  • Großkrut
  • Altlichtenwarth
  • Hauskirchen
  • Neusiedl/Zaya
  • Poysdorf
Schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen
03.11.2025 - 17.12.2025
UVP-Behörde
Organisation
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1)
Übermittlung
Post
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
Antragsteller
  • EVN Naturkraft GmbH
  • ImWind Erneuerbare Energie GmbH

Veröffentlicht auf EVI am 03.11.2025

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG 

Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht

Kundmachung

verfahrenseinleitender Antrag im Großverfahren - Edikt zu Kennzeichen WST1-UG-75

Gemäß § 44a und § 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und gemäß § 9 und § 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 wird kundgemacht:

1. Gegenstand des Antrags

Die EVN Naturkraft GmbH (vormals evn naturkraft Erzeugungsgesellschaft m.b.H.) und ImWind Erneuerbare Energie GmbH, beide vertreten durch die ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH, haben mit Eingabe vom 09.01.2025, ergänzt mit Eingabe vom 22.10.2025, den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 bei der NÖ Landesregierung, als zuständige UVP-Behörde, für das Vorhaben „Windpark Großkrut-Altlichtenwarth II“ gestellt.

Über den Antrag ist von der UVP-Behörde ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 durchzuführen und mit Bescheid zu entscheiden.

2. Beschreibung des Vorhabens

Das Vorhaben umfasst in den Gemeinden Großkrut und Altlichtenwarth die Errichtung und den Betrieb von 5 Windenergieanlagen (WEA) der Type Vestas V172-7.2 mit einer Nennleistung von jeweils 7,2 MW, einem Rotordurchmesser von 172 m und einer Nabenhöhe von 175 m. Damit beträgt die Gesamtnennleistung des Vorhabens 36 MW. 

Weitere Teile des Vorhabens umfassen insbesondere die Errichtung von Energiekabel- und Kommunikationsleitungen zwischen den WEA sowie zum Umspannwerk Neusiedl/Zaya, Zuwegungen, Kranstellflächen, Lagerflächen, Nebenanlagen (Betonkompaktstation, Eiswarnleuchten) und die Durchführung von Rodungen (84m² permanent).

Teile der externen Netzableitung verlaufen zudem in den Gemeinden Hauskirchen (KG Hauskirchen) sowie Neusiedl/Zaya (KG St. Ulrich). Die Zuwegung zu den Anlagenstandorten befindet sich in den Gemeinden Großkrut, Altlichtenwarth sowie Poysdorf.

3. Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme

Ab 03.11.2025 bis einschließlich 17.12.2025 liegen der Genehmigungsantrag und die Projektsunterlagen inklusive der Umweltverträglichkeitserklärung in den Standortgemeinden Großkrut, Altlichtenwarth, Hauskirchen, Neusiedl/Zaya und Poysdorf sowie der UVP-Behörde, per Adresse: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Es wird empfohlen, für die Einsichtnahme vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren. 

4. Hinweise

Ab 03.11.2025 bis einschließlich 17.12.2025 besteht die Möglichkeit für jedermann schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen zum Vorhaben bei der UVP-Behörde per Adresse: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, einzubringen. 

Wird wie gegenständlich ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig, also ab 03.11.2025 bis einschließlich 17.12.2025, bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben (§ 44b AVG und § 9 Abs 6 UVP-G 2000).

Eine Stellungnahme kann durch die Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen sind. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzende Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe als Bürgerinitiative gemäß § 19 UVP-G 2000 am Genehmigungsverfahren als Partei teil.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren im Großverfahren gemäß § 44a ff AVG geführt wird und sämtliche Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.

NÖ Landesregierung
Im Auftrag
Dipl.-Ing. Gundacker

Verantwortlich für den Inhalt:
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung