Amt der Niederösterreichischen Landesregierung | Großverfahren 03.11.2025
Großverfahren: Windpark Großkrut-Altlichtenwarth II, WST1-UG-75
- Kennzeichen
- WST1-UG-75
- Rechtsgrundlagen
- § 44a und § 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
- § 9 und § 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000
- Vorhaben
- Windpark Großkrut-Altlichtenwarth II
- Einsicht in Unterlagen
- 03.11.2025 - 17.12.2025
- UVP-Behörde
- Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1)
Landhausplatz 1
3109 St. Pölten - Standortgemeinden
- Großkrut
- Altlichtenwarth
- Hauskirchen
- Neusiedl/Zaya
- Poysdorf
- Schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen
- 03.11.2025 - 17.12.2025
- UVP-Behörde
- Organisation
- Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1)
- Übermittlung
- Post
- Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
- Antragsteller
- EVN Naturkraft GmbH
- ImWind Erneuerbare Energie GmbH
Veröffentlicht auf EVI am 03.11.2025
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht
Kundmachung
verfahrenseinleitender Antrag im Großverfahren - Edikt zu Kennzeichen WST1-UG-75
Gemäß § 44a und § 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und gemäß § 9 und § 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 wird kundgemacht:
1. Gegenstand des Antrags
Die EVN Naturkraft GmbH (vormals evn naturkraft Erzeugungsgesellschaft m.b.H.) und ImWind Erneuerbare Energie GmbH, beide vertreten durch die ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH, haben mit Eingabe vom 09.01.2025, ergänzt mit Eingabe vom 22.10.2025, den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 bei der NÖ Landesregierung, als zuständige UVP-Behörde, für das Vorhaben „Windpark Großkrut-Altlichtenwarth II“ gestellt.
Über den Antrag ist von der UVP-Behörde ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 durchzuführen und mit Bescheid zu entscheiden.
2. Beschreibung des Vorhabens
Das Vorhaben umfasst in den Gemeinden Großkrut und Altlichtenwarth die Errichtung und den Betrieb von 5 Windenergieanlagen (WEA) der Type Vestas V172-7.2 mit einer Nennleistung von jeweils 7,2 MW, einem Rotordurchmesser von 172 m und einer Nabenhöhe von 175 m. Damit beträgt die Gesamtnennleistung des Vorhabens 36 MW.
Weitere Teile des Vorhabens umfassen insbesondere die Errichtung von Energiekabel- und Kommunikationsleitungen zwischen den WEA sowie zum Umspannwerk Neusiedl/Zaya, Zuwegungen, Kranstellflächen, Lagerflächen, Nebenanlagen (Betonkompaktstation, Eiswarnleuchten) und die Durchführung von Rodungen (84m² permanent).
Teile der externen Netzableitung verlaufen zudem in den Gemeinden Hauskirchen (KG Hauskirchen) sowie Neusiedl/Zaya (KG St. Ulrich). Die Zuwegung zu den Anlagenstandorten befindet sich in den Gemeinden Großkrut, Altlichtenwarth sowie Poysdorf.
3. Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme
Ab 03.11.2025 bis einschließlich 17.12.2025 liegen der Genehmigungsantrag und die Projektsunterlagen inklusive der Umweltverträglichkeitserklärung in den Standortgemeinden Großkrut, Altlichtenwarth, Hauskirchen, Neusiedl/Zaya und Poysdorf sowie der UVP-Behörde, per Adresse: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Es wird empfohlen, für die Einsichtnahme vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren.
4. Hinweise
Ab 03.11.2025 bis einschließlich 17.12.2025 besteht die Möglichkeit für jedermann schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen zum Vorhaben bei der UVP-Behörde per Adresse: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, einzubringen.
Wird wie gegenständlich ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig, also ab 03.11.2025 bis einschließlich 17.12.2025, bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben (§ 44b AVG und § 9 Abs 6 UVP-G 2000).
Eine Stellungnahme kann durch die Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen sind. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzende Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe als Bürgerinitiative gemäß § 19 UVP-G 2000 am Genehmigungsverfahren als Partei teil.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren im Großverfahren gemäß § 44a ff AVG geführt wird und sämtliche Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.
NÖ Landesregierung
Im Auftrag
Dipl.-Ing. Gundacker
- Verantwortlich für den Inhalt:
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