Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz | KV 496/2025 und KV 497/2025
Kollektivvertrag: KV 496/2025 und KV 497/2025
- Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
- Sonntag, den 01. Juni 2025
- Daten der Hinterlegung
- Registerzahl
- KV 496/2025, KV 497/2025
- Katasterzahl
- XII/48/8, XII/48/9
Veröffentlicht auf EVI am 08.09.2025
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Abteilung VIII/B/8
2 Kollektivverträge
Zl. 2025-0.697.011
KV 496/2025 und KV 497/2025. Am 4. Juni 2025 haben der Fachverband der Glasindustrie und die Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Chemie, Kunststoff, Glas, zwei Kollektivverträge für die Angestellten der Glasindustrie abgeschlossen. Die Kollektivverträge gelten a) für alle Bundesländer der Republik Österreich; b) für alle Mitgliedsfirmen des o. a. Fachverbandes; c) für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991, idgF, anzuwenden ist.
Der unter Registerzahl KV 496/2025, Katasterzahl XII/48/8, beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinterlegte Kollektivvertrag ist am 1. Juni 2025 in Kraft getreten und betrifft die Regelung der Mindestgrundgehälter, Lehrlingseinkommen, der Überstundenpauschalien und sonstiger Entgelte und enthält weiters eine Bestimmung betreffend Ist-Gehälter. Der Kollektivvertrag enthält außerdem Änderungen bzw. Ergänzungen einzelner Bestimmungen zum o. a. Kollektivvertrag vom 1. November 1991, idgF.
Der unter Registerzahl KV 497/2025, Katasterzahl XII/48/9, beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinterlegte Kollektivvertrag ist am 1. Juni 2025 in Kraft getreten und gilt außerdem für kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge, wobei die Bestimmungen über Reisekosten, Aufwandsentschädigungen und Wegzeitvergütungen mit dem jeweils niedrigsten Ansatz insoweit anzuwenden sind, als nicht Entsendungen in Lehrwerkstätten, zwischenbetriebliche Ausbildung oder Aufenthalte in Internatsberufsschulen vorliegen. Der Kollektivvertrag enthält Änderungen zum Zusatzkollektivvertrag über Aufwandsentschädigung etc. vom 7. November 1983, Ke 83/1984, idgF, die die Regelung der Reiseaufwandsentschädigung und Messegelder betreffen.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Wien, 3. September 2025
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