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Amt der Niederösterreichischen Landesregierung | Großverfahren 08.09.2025

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Großverfahren: Windpark Ladendorf II, WST1-UG-90

Aktenzeichen
WST1-UG-90
Rechtsgrundlage
  • § 44a und § 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
  • § 9 und § 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000
Vorhaben
Die Antragstellerinnen beabsichtigt mit dem Projekt Windpark Ladendorf II in der Marktgemeinde Ladendorf die Errichtung und den Betrieb von insgesamt vier Windenergieanlagen (WEA) mit einer Gesamtnennleistung von 27,6 MW.
Einsicht in Unterlagen
08.09.2025 - 22.10.2025
UVP-Behörde
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1)
Landhausplatz 1
3109 St. Pölten
Standortgemeinden
Ladendorf, Kreuzstetten, Gaweinstal, Hochleithen und Mistelbach
Schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen
08.09.2025 - 22.10.2025
UVP-Behörde
Organisation
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1)
Übermittlung
Post
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
Antragsteller
  • ImWind Erneuerbare Energie GmbH
  • TPA Windkraft GmbH

Veröffentlicht auf EVI am 08.09.2025

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG 

Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht

Kundmachung

verfahrenseinleitender Antrag im Großverfahren - Edikt zu Kennzeichen WST1-UG-90

Gemäß § 44a und § 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und gemäß § 9 und § 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 wird kundgemacht:

1. Gegenstand des Antrags

Die ImWind Erneuerbare Energie GmbH und TPA Windkraft GmbH, beide vertreten durch die ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH, haben mit Eingabe vom 02.12.2024, den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 bei der NÖ Landesregierung, als zuständige UVP-Behörde, für das Vorhaben „Windpark Ladendorf II“ gestellt.

Über den Antrag ist von der UVP-Behörde ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 durchzuführen und mit Bescheid zu entscheiden.

2. Beschreibung des Vorhabens

Die Antragstellerinnen beabsichtigt mit dem Projekt Windpark Ladendorf II in der Marktgemeinde Ladendorf die Errichtung und den Betrieb von insgesamt vier Windenergieanlagen (WEA) mit einer Gesamtnennleistung von 27,6 MW. Das Vorhaben umfasst insbesondere folgende Bestandteile:

Die externen Energieableitungen führen durch die Marktgemeinden Kreuzstetten und Gaweinstal, die Gemeinde Hochleithen sowie die Stadtgemeinde Mistelbach.

3. Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme

Ab 08.09.2025 bis einschließlich 22.10.2025 liegen der Genehmigungsantrag und die Projektsunterlagen inklusive der Umweltverträglichkeitserklärung in den Standortgemeinden Ladendorf, Kreuzstetten, Gaweinstal, Hochleithen und Mistelbach sowie der UVP-Behörde, per Adresse: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Es wird empfohlen, für die Einsichtnahme vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren.

4. Hinweise

Ab 08.09.2025 bis einschließlich 22.10.2025 besteht die Möglichkeit für jedermann schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen zum Vorhaben bei der UVP-Behörde per Adresse: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, einzubringen. 

Wird wie gegenständlich ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig, also ab 08.09.2025 bis einschließlich 22.10.2025, bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben (§ 44b AVG und § 9 Abs 6 UVP-G 2000).

Eine Stellungnahme kann durch die Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen sind. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzende Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe als Bürgerinitiative gemäß § 19 UVP-G 2000 am Genehmigungsverfahren als Partei teil.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren im Großverfahren gemäß § 44a ff AVG geführt wird und sämtliche Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.

NÖ Landesregierung
Im Auftrag
Dipl.-Ing. Gundacker

Verantwortlich für den Inhalt:
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung