Amt der Niederösterreichischen Landesregierung | Großverfahren 08.09.2025
Großverfahren: Windpark Ladendorf II, WST1-UG-90
- Aktenzeichen
- WST1-UG-90
- Rechtsgrundlage
- § 44a und § 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
- § 9 und § 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000
- Vorhaben
- Die Antragstellerinnen beabsichtigt mit dem Projekt Windpark Ladendorf II in der Marktgemeinde Ladendorf die Errichtung und den Betrieb von insgesamt vier Windenergieanlagen (WEA) mit einer Gesamtnennleistung von 27,6 MW.
- Einsicht in Unterlagen
- 08.09.2025 - 22.10.2025
- UVP-Behörde
- Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1)
Landhausplatz 1
3109 St. Pölten - Standortgemeinden
- Ladendorf, Kreuzstetten, Gaweinstal, Hochleithen und Mistelbach
- Schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen
- 08.09.2025 - 22.10.2025
- UVP-Behörde
- Organisation
- Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1)
- Übermittlung
- Post
- Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
- Antragsteller
- ImWind Erneuerbare Energie GmbH
- TPA Windkraft GmbH
Veröffentlicht auf EVI am 08.09.2025
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht
Kundmachung
verfahrenseinleitender Antrag im Großverfahren - Edikt zu Kennzeichen WST1-UG-90
Gemäß § 44a und § 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und gemäß § 9 und § 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 wird kundgemacht:
1. Gegenstand des Antrags
Die ImWind Erneuerbare Energie GmbH und TPA Windkraft GmbH, beide vertreten durch die ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH, haben mit Eingabe vom 02.12.2024, den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 bei der NÖ Landesregierung, als zuständige UVP-Behörde, für das Vorhaben „Windpark Ladendorf II“ gestellt.
Über den Antrag ist von der UVP-Behörde ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 durchzuführen und mit Bescheid zu entscheiden.
2. Beschreibung des Vorhabens
Die Antragstellerinnen beabsichtigt mit dem Projekt Windpark Ladendorf II in der Marktgemeinde Ladendorf die Errichtung und den Betrieb von insgesamt vier Windenergieanlagen (WEA) mit einer Gesamtnennleistung von 27,6 MW. Das Vorhaben umfasst insbesondere folgende Bestandteile:
- Errichtung einer WEA der Type Vestas V150-6.0 MW mit einer Nennleistung von 6,0 MW, einer Nabenhöhe von 169 m und einem Rotordurchmesser von 150 m sowie drei WEA der Type Vestas V172-7.2 MW mit einer Nennleistung von 7,2 MW, einer Nabenhöhe von 175 m und einem Rotordurchmesser von 172 m;
- die Errichtung der windparkinternen Verkabelung sowie zweier 30-kV-Energieableitungen in die Umspannwerke Kettlasbrunn Süd und Gaweinstal;
- die Errichtung und Ertüchtigung der temporären sowie permanenten Zuwegungen für den Antransport der Anlagenteile und Wartung der Anlage bzw. des internen Wegenetzes und
- die Errichtung von Kranstell- sowie Lagerflächen.
Die externen Energieableitungen führen durch die Marktgemeinden Kreuzstetten und Gaweinstal, die Gemeinde Hochleithen sowie die Stadtgemeinde Mistelbach.
3. Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme
Ab 08.09.2025 bis einschließlich 22.10.2025 liegen der Genehmigungsantrag und die Projektsunterlagen inklusive der Umweltverträglichkeitserklärung in den Standortgemeinden Ladendorf, Kreuzstetten, Gaweinstal, Hochleithen und Mistelbach sowie der UVP-Behörde, per Adresse: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Es wird empfohlen, für die Einsichtnahme vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren.
4. Hinweise
Ab 08.09.2025 bis einschließlich 22.10.2025 besteht die Möglichkeit für jedermann schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen zum Vorhaben bei der UVP-Behörde per Adresse: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, einzubringen.
Wird wie gegenständlich ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig, also ab 08.09.2025 bis einschließlich 22.10.2025, bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben (§ 44b AVG und § 9 Abs 6 UVP-G 2000).
Eine Stellungnahme kann durch die Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen sind. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzende Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe als Bürgerinitiative gemäß § 19 UVP-G 2000 am Genehmigungsverfahren als Partei teil.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren im Großverfahren gemäß § 44a ff AVG geführt wird und sämtliche Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.
NÖ Landesregierung
Im Auftrag
Dipl.-Ing. Gundacker
- Verantwortlich für den Inhalt:
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