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Amt der Niederösterreichischen Landesregierung | Großverfahren 26.08.2025

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Großverfahren: B 25 Umfahrung Wieselburg, WST1-U-229/407-2025

Kennzeichen
WST1-U-229/407-2025
Rechtsgrundlage
  • § 44a und § 44f des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG)
  • § 17 Abs 7 iVm § 20 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP‑G 2000)
Vorhaben
B 25 Umfahrung Wieselburg
Einsicht in Unterlagen
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht – WST1
Neue Herrengasse, Haus 16, Erdgeschoss
3109 St. Pölten
Standortgemeinden
Bergland, Wieselburg, Wieselburg-Land und Petzenkirchen
Antragsteller
Land Niederösterreich, vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesstraßenbau und -verwaltung

Veröffentlicht auf EVI am 26.08.2025

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG

Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht – WST1

Edikt

Auflage zur öffentlichen Einsicht gemäß § 17 Abs 7 iVm § 20 UVP‑G 2000
Zustellung eines Schriftstückes im Großverfahren gemäß § 44a ff AVG
(zu Kennzeichen WST1-U-229/407-2025)

1. Sachverhalt

Mit Edikt vom 14. Juli 2009 wurde gemäß § 44a iVm § 44b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG und gemäß § 9 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP‑G 2000 der Genehmigungsantrag vom 18. Februar 2008 zum Vorhaben „B 25 Umfahrung Wieselburg“ kundgemacht.

Mit Bescheid (I) der NÖ Landesregierung vom 04. Mai 2010, RU4-U-229/031-2009, in der Fassung Bescheid des Umweltsenates vom 30. Oktober 2013, US 4A/ 2010/14-182, iVm dem Bescheid (II) der NÖ Landesregierung vom 13. Jänner 2017, RU4-U-229/223-2016, und dem Bescheid (VII) der NÖ Landesregierung vom 13. Jänner 2017, RU4-U-229/233-2016, wurde das Vorhaben „B 25 Umfahrung Wieselburg“ des Landes Niederösterreich genehmigt.

Über die ordnungsgemäß angezeigte Fertigstellung des Vorhabens „B 25 Umfahrung Wieselburg“, die gleichzeitig beantragte nachträgliche Genehmigung geringfügiger Abweichungen sowie die beantragte Abstandnahme von einer Auflage wurde das Abnahmeverfahren gemäß § 20 UVP‑G 2000 durchgeführt und mit Bescheid (XIII bis XV) der NÖ Landesregierung vom 04. August 2025, WST1-U-229/405-2025, abgeschlossen.

2. Auflage zur öffentlichen Einsicht

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Bescheidausfertigung bei den Standortgemeinden Bergland, Wieselburg, Wieselburg-Land und Petzenkirchen sowie beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht – WST1, 3109 St. Pölten, Neue Herrengasse, Haus 16, Erdgeschoss, während der Amtsstunden während der nächsten acht Wochen zur Einsichtnahme aufliegt. In dieser Zeit ist auch diese Kundmachung im Internet auf der Homepage der NÖ Landesregierung, http://www.noe.gv.at/Umwelt/Umweltschutz/Umweltrecht-aktuell.html, abrufbar. 

3. Zustellung eines Schriftstückes im Großverfahren

Wir teilen in dieser Angelegenheit mit, dass das nachstehende Schriftstück beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht – WST1, 3109 St. Pölten, Neue Herrengasse, Haus 16, Erdgeschoss, sowie bei den Standortgemeinden Bergland, Wieselburg, Wieselburg-Land und Petzenkirchen während der jeweiligen Amtsstunden mindestens acht Wochen für jedermann zur Einsicht aufliegt: 

Antragsteller: Land Niederösterreich, vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesstraßenbau und -verwaltung
Inhalt:Bescheid (XIII bis XV) der NÖ Landesregierung vom 04. August 2025 gemäß § 20 UVP‑G 2000, WST1-U-229/405-2025: Vorhaben „B 25 Umfahrung Wieselburg“; Abnahmeprüfung und Genehmigung von geringfügigen Abweichungen sowie Abstandnahme von einer Auflage 

Der Bescheid gilt mit Ablauf von zwei Wochen nach der Verlautbarung dieses Ediktes als zugestellt. Eine spätere Zusendung bzw. Ausfolgung löst daher keine Zustellwirkung aus.

Der Bescheid kann auch unter der Adresse http://www.noe.gv.at/Umwelt/Umweltschutz/Umweltrecht-aktuell.html im Internet eingesehen werden. Den Beteiligten wird auf Verlangen eine Ausfertigung des Schriftstückes ausgefolgt und den Parteien des Verfahrens auf Verlangen zugesendet.

Rechtsgrundlagen:§ 44a und § 44f des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG)
§ 17 Abs 7 iVm § 20 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP‑G 2000)

NÖ Landesregierung
Im Auftrag
Mag. iur. Sekyra

Verantwortlich für den Inhalt:
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung