Worthington Cylinders GmbH
(Firmenbuch des Landesgerichts St. Pölten FN 167898 i)
Lattice Holding GmbH
(Firmenbuch des Landesgerichts St. Pölten FN 633530 m)
Hinweisbekanntmachung gemäß § 7 Abs 1 SpaltG
einer beabsichtigten Abspaltung
zur Aufnahme gemäß §§ 17 iVm 1 ff SpaltG
- Worthington Cylinders GmbH mit Sitz in Kienberg, Beim Flaschenwerk 1, 3291 Kienberg, FN 167898 i ("WCA") beabsichtigt, ihre gesamten Geschäftsanteile an WORTHINGTON INDUSTRIES POLAND SP. Z O.O., mit Sitz in Słupsk, Słupsk, ul. Portowa 16B, 76-200 Słupsk, Polen, KRS 0000836847, NIP 8393216160 ("WIP") und PTEC Pressure Technology GmbH, mit Sitz in Burscheid, Linde 11, 51399 Burscheid, Deutschland, Amtsgericht Köln HRB 51798 ("PTEC") im Wege einer nichtverhältniswahrenden Abspaltung zur Aufnahme gemäß §§ 1 Abs 2 Z 2 iVm 17 SpaltG unter Anwendung der steuerrechtlichen Begünstigungen des Art VI UmgrStG zum Stichtag 31.5.2025, 24:00 Uhr, auf Lattice Holding GmbH, mit Sitz in Kienberg, Beim Flaschenwerk 1, 3291 Kienberg, FN 633530 m ("Holdco") abzuspalten.
- Folgende Unterlagen werden spätestens ab dem 6.8.2025 am Sitz von WCA und HOLDCO, Beim Flaschenwerk 1, 3291 Kienberg, während der üblichen Geschäftszeiten zur Einsicht aufliegen:
- der Spaltungs- und Übernahmsvertrag;
- die Jahresabschlüsse und Lageberichte der WCA für die letzten drei Geschäftsjahre;
- der Jahresabschluss der HOLDCO für das letzte Geschäftsjahr, zumal die HOLDCO erst zum 1.8.2024 gegründet wurde;
die Schlussbilanz der WCA zum 31.5.2025.
Die weiteren in § 7 Abs 2 SpaltG genannten Dokumente entfallen und/oder wurde auf diese verzichtet.
- Allen Gesellschaftern der Gesellschaften werden die oben genannten Unterlagen mindestens 14 Tage vor Beschlussfassung über die Spaltung übersandt. Allen Gläubigern der Gesellschaften sowie den Mitgliedern des Betriebsrats der WCA wird auf Ansuchen kostenlos eine Abschrift der oben genannten Unterlagen erteilt.
- Der Spaltungs- und Übernahmsvertrag wurde von den Geschäftsführern der WCA am 6.8.2025 gemäß § 7 Abs 1 SpaltG beim Firmenbuch des Landesgerichts St Pölten eingereicht. Eine Einreichung des Spaltungs- und Übernahmsvertrages sowie eine Veröffentlichung und Offenlegung ist hinsichtlich der HOLDCO gemäß § 17 Z 5 SpaltG iVm § 97 Abs 1 GmbHG letzter Satz nicht erforderlich.
- Mit dieser Bekanntmachung entsprechen die an der Spaltung beteiligten Gesellschaften der gesetzlichen Verpflichtung, Gesellschaftern und Gläubiger auf ihre Rechte gemäß § 7 Abs 2, 4 und 5 SpaltG und § 17 Z 5 SpaltG iVm § 96 Abs 2 GmbHG, § 221a Abs 2 AktG hinzuweisen. Gesellschafter und Gläubiger der WCA sowie die Mitglieder des Betriebsrats der WCA und die Gesellschafter und Gläubiger der HOLDCO können vollständige Informationen über die geplante Abspaltung zur Aufnahme gemäß § 1 Abs 2 Z 2 iVm § 17 SpaltG am Sitz der Gesellschaften erhalten.
- Den Gläubigern der beteiligten Gesellschaften ist bei Gefährdung ihrer Forderungen gemäß § 15 Abs 2 SpaltG bzw § 226 AktG, wenn sie sich binnen 6 Monaten nach dieser Bekanntmachung zu diesem Zwecke melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.