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Amt der Niederösterreichischen Landesregierung | Großverfahren 26.08.2025

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Großverfahren: Windpark Schrick West – Repowering, WST1-UG-37/067-2025

Kennzeichen
WST1-UG-37/067-2025
Rechtsgrundlage
  • §§ 44a, 44f des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG)
  • §§ 18b, 17 Abs 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP‑G 2000)
Vorhaben
Windpark Schrick West – Repowering
Einsicht in Unterlagen
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht – WST1
Neue Herrengasse, Haus 16, Erdgeschoss
3109 St. Pölten
Standortgemeinden
Gaweinstal, Zistersdorf und Mistelbach
Antragsteller
  • ÖKOENERGIE Windkraft Wolkersdorf GesmbH & Co KG
  • ÖKOENERGIE WP Höbersbrunn GmbH

Veröffentlicht auf EVI am 26.08.2025

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG

Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht – WST1

Edikt

Zustellung eines Schriftstückes im Großverfahren gemäß § 44f AVG
Kundmachung gemäß § 17 Abs 7 iVm § 18b UVP‑G 2000 
(zu Kennzeichen WST1-UG-37/067-2025)

Im Änderungsverfahren nach § 18b UVP‑G 2000 zum Vorhaben “Windpark Schrick West – Repowering“ wurde der Antrag auf Änderung des Bescheides der NÖ Landesregierung vom 17. Oktober 2023, Zl. WST1-UG-37/028-2023, gemäß § 44a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Edikt vom 19. Mai 2025 im NÖ Kurier, der NÖ Krone, auf der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes und zusätzlich in den Amtlichen Nachrichten Niederösterreich (Amtsblatt) sowie im Internet kundgemacht.

Wir teilen in dieser Angelegenheit mit, dass das nachstehende Schriftstück beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht – WST1, 3109 St. Pölten, Neue Herrengasse, Haus 16, Erdgeschoss, sowie bei den Standortgemeinden Gaweinstal, Zistersdorf und Mistelbach während der jeweiligen Amtsstunden mindestens acht Wochen für jedermann zur Einsicht aufliegt:

Antragsteller:ÖKOENERGIE Windkraft Wolkersdorf GesmbH & Co KG und ÖKOENERGIE WP Höbersbrunn GmbH, beide vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien
Inhalt: Bescheid der NÖ Landesregierung vom 18. August 2025 gemäß § 18b UVP‑G 2000, Zl. WST1-UG-37/066-2025: Erteilung einer Änderungsgenehmigung für das Vorhaben „Windpark Schrick West – Repowering“

Der Bescheid gilt mit Ablauf von zwei Wochen nach der Verlautbarung dieses Ediktes als zugestellt. Eine spätere Zusendung bzw. Ausfolgung löst daher keine Zustellwirkung aus.

Der Bescheid kann auch unter der Adresse http://www.noe.gv.at/Umwelt/Umweltschutz/Umweltrecht-aktuell.html im Internet eingesehen werden. Den Beteiligten wird auf Verlangen eine Ausfertigung des Schriftstückes ausgefolgt und den Parteien des Verfahrens auf Verlangen zugesendet.

Mit Ablauf von zwei Wochen nach der Kundmachung im Internet durch die Behörde gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (§§ 42, 44a iVm 44b AVG) beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

Rechtsgrundlagen:§§ 44a, 44f des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG)
§§ 18b, 17 Abs 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP‑G 2000)

NÖ Landesregierung
Im Auftrag
Mag. Lackenbucher, LL.M.

Verantwortlich für den Inhalt:
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung