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Telekom-Control-Kommission (TKK) | Ersatzmitglied mit juristischen und ökonomischen Kenntnissen

Stellenausschreibung: Ersatzmitglied mit juristischen und ökonomischen Kenntnissen

Ausgeschriebene Stelle:
Ersatzmitglied
Ende der Bewerbungsfrist:
Mittwoch, den 27. August 2025
Ihre Bewerbung richten Sie bitte an:
Übermittlung:
Veröffentlicht auf EVI am 14.07.2025

Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport

Bekanntmachung gemäß § 196 Abs. 7 Telekommunikationsgesetz 2021 sowie Öffentliche Ausschreibung der Funktion des Ersatzmitgliedes der Telekom-Control-Kommission mit juristischen und ökonomischen Kenntnissen

Gemäß § 196 Abs. 7 Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), BGBl I Nr. 190/2021 idgF, wird seitens des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport mitgeteilt, dass DI Mag. Georg Donaubauer, Mitglied der Telekom-Control-Kommission am 09.05.2025 verstorben ist.

Gemäß § 196 Abs. 6 TKG 2021 wird das bisherige Ersatzmitglied, Mag. Matthias Grandosek daher mit Wirksamkeit vom 09.05.2025 Mitglied der Telekom-Control-Kommission.

Bis zum Ablauf der Funktionsperiode, sohin bis 04.11.2027, ist gemäß § 196 Abs. 6 TKG 2021 ein neues Ersatzmitglied zu bestellen, wobei die Bestellung unter Anwendung der Bestimmungen des § 196 Abs. 1 und 2 TKG 2021 zu erfolgen hat.

Es ergeht somit die

Öffentliche Ausschreibung der Funktion eines Ersatzmitgliedes der Telekom-Control-Kommission mit juristischen und ökonomischen Kenntnissen

Gemäß § 196 Abs. 1 iVm Abs. 6 TKG 2021 wird die Funktion eines Ersatzmitgliedes der Telekom-Control-Kommission mit einschlägigen juristischen und ökonomischen Kenntnissen für die verbleibende Dauer der laufenden Funktionsperiode, somit bis 04.11.2027 ausgeschrieben.

Die Telekom-Control-Kommission (TKK) ist in Österreich seit 1997 für die Regulierung des Telekommunikationsmarktes zuständig. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der gemäß § 195 Abs. 3 TKG 2021 weisungsfreien Behörde sind in § 198 TKG 2021 festgelegt.

Darüber hinaus ist die TKK Aufsichtsstelle für elektronische Signaturen und Vertrauensdienste nach dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz (SVG), BGBl I Nr. 50/2016 idF BGBl I Nr. 27/2019.

Die Zusammensetzung der Kommission ist in § 196 TKG 2021 geregelt. Sie besteht aus drei Mitgliedern, die von der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren ernannt werden. Ein Mitglied hat dem Richterstand anzugehören, dieses führt auch den Vorsitz. Bei den weiteren Mitgliedern ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Mitglied über einschlägige technische, das andere Mitglied über juristische und ökonomische Kenntnisse verfügt. Für jedes Mitglied ist vom Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport ein Ersatzmitglied zu bestellen.

Bei der Bestellung der Ersatzmitglieder finden die Bestimmungen des § 196 Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß Anwendung, der Bestellung hat somit eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen. 

Hingewiesen wird auch auf § 41 Abs. 2 Z 1 Postmarktgesetz, BGBl I Nr. 123/2009 idF BGBl I Nr. 54/2024, wonach das Mitglied der TKK, welches über juristische und ökonomische Kenntnisse verfügt, sowie das für dieses Mitglied bestellte Ersatzmitglied auch Mitglieder der Post-Control-Kommission sind.

Die Post-Control-Kommission, (PCK) ist in Österreich seit 2008 für die Regulierung des Postmarktes zuständig. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der weisungsfreien Regulierungsinstitution sind im Postmarktgesetz festgelegt. Unter anderem ist sie für Maßnahmen betreffend den Universaldienstbetreiber, die Erteilung von Konzessionen sowie die Genehmigung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen und Entgelte von Postdiensteanbietern zuständig. 

Aufgaben und Tätigkeiten:

Die Aufgaben ergeben sich für die Telekom-Control-Kommission aus § 198 TKG 2021 (taxative Aufzählung) sowie aus dem SVG, 

Unter anderem sind der TKK folgende Aufgaben nach dem TKG 2021 zugewiesen:

  • Frequenzzuteilungen gemäß § 13 Abs. 7 Z 2 sowie Entscheidung über Frequenzzuteilungen gemäß § 15,
  • Entscheidungen über die Geltungsdauer von Frequenzzuteilungen gemäß § 18 und über die Verlängerung von Frequenzzuteilungen gemäß § 19,
  • Entscheidungen betreffend die Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Infrastruktur gemäß § 26,
  • Entscheidungen über Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 44 Abs. 4,
  • Feststellung relevanter Märkte, die der sektorspezifischen Regulierung unterliegen sowie die Feststellung, ob auf diesen jeweils ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist. Darauf aufbauend erfolgt die Aufhebung, Beibehaltung, Änderung oder Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen gemäß § 87,
  • Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß § 109,
  • Entscheidung über den Entzug der Rechte, Kommunikationsnetze bereitzustellen oder -dienste anzubieten gemäß § 184 Abs. 3,
  • Entscheidung über geeignete und erforderliche Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EU) 2015/2120 im Einzelfall, 
  • Entscheidungen über Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkunden-Roaming-aufschläge gemäß Art. 6c Verordnung (EU) 2015/2120 im Einzelfall,
  • Aufsichtsstelle gemäß § 12 Abs. 1 SVG.

Für die Post-Control-Kommission ergeben sich die Aufgaben aus § 40 PMG wie folgt:

  • Maßnahmen hinsichtlich des Universaldienstbetreibers nach § 12 Abs. 1 und 2,
  • Maßnahmen hinsichtlich eigenbetriebener Post-Geschäftsstellen nach § 7 Abs. 6,
  • Festsetzung der Beiträge zur Finanzierung des Ausgleichsfonds nach § 14,
  • Maßnahmen in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Universaldienstbetreibers nach § 20 Abs. 3 und 4,
  • Maßnahmen im Bereich der Entgeltregulierung nach § 21 Abs. 4 bis 6,
  • Erteilung, Übertragung, Änderungen oder Widerruf von Konzessionen nach den §§ 27, 28 und 29,
  • Ausübung des Widerrufsrechts nach § 30 Abs. 3 und 4,
  • Maßnahmen in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 31 Abs. 2,
  • Festsetzung der Kostenersätze nach § 34 Abs. 9 und 10 und § 35 Abs. 1,
  • Maßnahmen nach § 35 Abs. 4 und
  • das Setzen von Aufsichtsmaßnahmen nach § 50.

Allgemeine Voraussetzungen für die Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion:

Gemäß § 196 Abs. 3 TKG 2021 dürfen der Telekom-Control-Kommission nicht angehören:

  1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretär:innen,
  2. Personen, die in einem die Unbefangenheit ausschließenden rechtlichen oder faktischen Verhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission in Anspruch nehmen oder von dieser betroffen sind,
  3. Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind (vgl. Art 26 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 106/2016),
  4. Personen, die eine der in Z 1 und 2 genannten Tätigkeiten und Funktionen innerhalb des letzten Jahres ausgeübt haben.

Ziffer 2 gilt sinngemäß auch für die Tätigkeit als Mitglied der Post-Control-Kommission.

Besondere Voraussetzungen für die Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion:

  • Österreichische Staatsbürgerschaft (vgl. § 196 Abs. 3 Z 3 TKG 2021 iVm Art. 26 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz)
  • umfassende juristische und ökonomische Kenntnisse
  • Kenntnisse des österreichischen Telekommunikations- und Postmarktes sowie der europäischen und nationalen Rechtsgrundlagen 
  • Kenntnisse im Bereich der Signatur- und Vertrauensdienste
  • Interesse an technischen Grundlagen in den genannten Aufgabenbereichen
  • Kommunikationsfähigkeit
  • Entscheidungskompetenz

Die Mitglieder der Telekom-Control-Kommission haben gemäß § 196 Abs. 8 TKG 2021 Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld. 

Bewerbungsverfahren:

Folgende Unterlagen sind der Bewerbung beizulegen:

  • Staatsbürgerschaftsnachweis,
  • Lebenslauf, 
  • Bewerbungsschreiben inklusive Darlegung der Gründe, die die Bewerberin bzw. den Bewerber für die Ausübung der ausgeschriebenen Funktion als geeignet erscheinen lassen.

Die Bewerbung ist bis spätestens 27.08.2025 an siii1@bmwkms.gv.at zu richten. Für die Rechtzeitigkeit der Bewerbung zählt der Zeitpunkt des Einlangens. Es wird darauf hingewiesen, dass verspätet eingebrachte Bewerbungen sowie Bewerbungen, welche nicht die geforderten Bewerbungsunterlagen enthalten, nicht berücksichtigt werden können.
Allfällige Kosten im Zusammenhang mit der Bewerbung bzw. dem Auswahlverfahren werden nicht ersetzt.

Datenschutzrechtliche Informationen gemäß Art. 13 DSGVO:

Die von Ihnen zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden nur zum Zweck der Abwicklung des Bewerbungsverfahrens verarbeitet. Sofern keine Bestellung erfolgt, werden Ihre Daten nicht für andere Zwecke weiterverwendet. Weiters ersuchen wir um Kenntnisnahme, dass im Falle einer Bestellung folgende personenbezogenen Daten gegenüber der Öffentlichkeit offengelegt werden: Name, Titel, Funktion.