DWS Investment GmbH
Mainzer Landstraße 11-17
60329 Frankfurt
Wichtige Anlegerinformation
Verschmelzung des OGAW-Sondervermögens DWS ESG Balance Portfolio E auf das OGAW-Sondervermögen Albatros Fonds
Die DWS Investment GmbH (nachfolgend „Gesellschaft“) hat das derzeitige Fondsuniversum analysiert. Um sowohl die Struktur als auch die Positionierung der einzelnen Fonds der DWS-Gruppe zu optimieren, wird die Gesellschaft den Fonds DWS ESG Balance Portfolio E (nachfolgend „übertragender Fonds“) auf den Fonds Albatros Fonds (nachfolgend „übernehmender Fonds“) verschmelzen. Die Verschmelzung erfolgt am 21. August 2025.
Für den übertragenden Fonds verzeichnete die Gesellschaft seit 2017 ein nachlassendes Investoreninteresse und kontinuierliche Mittelabflüsse. Das Fondsvolumen des übertragenden Fonds ist bedingt dadurch von EUR 51 Mio. in 2017 auf derzeit EUR 20 Mio. gesunken. Vor diesem Hintergrund wird kein weiteres Vertriebspotential für den übertragenden Fonds und dessen Anlagestrategie gesehen. Aufgrund des mangelnden Vertriebspotentials hat sich die Gesellschaft daher für eine Verschmelzung des übertragenden Fonds in den übernehmenden Fonds entschieden. Die Überprüfung des derzeitigen Fondsuniversums der Gesellschaft ergab, dass der übernehmende Fonds als geeigneter Fonds für die Verschmelzung in Frage kommt. Wesentlich für das Ergebnis war die wesentliche Übereinstimmung der Anlagepolitiken und -strategien und der Anlageuniversen des übertragenden und des übernehmenden Fonds im Vergleich zu anderen Produkten der DWS-Fondspalette. Darüber hinaus war die Wertentwicklung des übernehmenden Fonds in den vergangenen Jahren besser als die des übertragenden Fonds.
Durch diese Verschmelzung können Anleger aufgrund des höheren Fondsvolumens von einem effizienteren Investmentmanagement und der Nutzung von Synergien (z.B. Transaktionsvolumen, niedrigere Transaktionskosten) profitieren, was positiv zur zukünftigen Wertentwicklung beitragen kann.
Die folgende Übersicht stellt die wesentlichen Merkmale des übertragenden und des übernehmenden Fonds dar:
Übertragender Fonds | Übernehmender Fonds | |
---|---|---|
Fondsname | DWS ESG Balance Portfolio E | Albatros Fonds |
ISIN | DE0008471301 | DE0008486465 |
Verwaltungsgesellschaft | DWS Investment GmbH | DWS Investment GmbH |
Portfoliomanager | DWS International GmbH | DWS International GmbH |
Verwahrstelle | State Street Bank International | State Street Bank International |
Anlageziel und -strategie | Anlageziel Der Fonds strebt durch sektorale und regionale Diversifikation eine langfristige Substanzmehrung an. Damit ist jedoch keine Garantie verbunden.
Anlagestrategie Investiert wird weltweit, wobei Euro-Anlagen derzeit im Vordergrund stehen. Das Fondsvermögen darf nicht zu mehr als 10% Aktien oder Genussscheine enthalten, die in asiatischen Währungen notiert sind. Der Portfolio-Mix aus Renten- und Aktieninvestments ist flexibel und orientiert sich insbesondere an Faktoren wie Bewertung, Renditeaussichten sowie erwarteter Risikowirkung. Darüber hinaus können für den Fonds die nach dem KAGB und den Anlagebedingungen zulässigen Vermögensgegenstände erworben werden. Die Gesellschaft wird für den Fonds nur solche Vermögensgegenstände erwerben, die Ertrag und/ oder Wachstum erwarten lassen. Derivate dürfen zu Investitions- und Absicherungszwecken erworben werden.
Entsprechend der Besonderen Anlagebedingungen werden mindestens 80% des Wertes des Fonds in Vermögensgegenstände angelegt werden, die ökologische und soziale Merkmale und/oder nachhaltige Investitionen erfüllen.
Um festzustellen, ob und in welchem Maße Vermögensgegenstände diese Merkmale beziehungsweise zusätzlich die Anforderungen nach Artikel 2 Nummer 17 der Offenlegungsverordnung für nachhaltige Investitionen erfüllen, bewertet ein unternehmensinternes Datenverarbeitungsprogramm Vermögensgegenstände nach ESG-Kriterien (ESG für die englische Bezeichnung Environmental, Social und Governance (in Deutsch entsprechend ökologisch, sozial und die Unternehmensführung betreffend)).
Die unterschiedlichen ESG-Bewertungsansätze sowie die Anlagegrenzen für den jeweiligen Bewertungsansatz sind in den Besonderen Anlagebedingungen dargestellt.
Dieser Fonds hat keinen Referenzwert für die Erreichung der beworbenen ökologischen und/ oder sozialen Merkmale bestimmt.
Bis zu 100% des Wertes des Fonds dürfen in Geldmarktinstrumenten angelegt werden.
Bis zu 20% des Wertes des Fonds dürfen in und Bankguthaben angelegt werden.
Berücksichtigung von EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (TaxonomieVerordnung) Offenlegung gemäß Artikel 6 TaxonomieVerordnung: Der Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ findet nur bei denjenigen dem Fonds zugrunde liegenden Investitionen Anwendung, die die EU- Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten berücksichtigen. Die dem verbleibenden Teil des Fonds zugrunde liegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten. Der beworbene Anteil der ökologisch nachhaltigen Investitionen gemäß der Taxonomie-Verordnung beträgt daher derzeit 0% des Wertes des Fonds. Es kann jedoch sein, dass einige nachhaltige Investitionen dennoch mit einem Umweltziel der Taxonomie-Verordnung konform sind.
Der Fonds darf bis zu 10% in Contingent Convertibles investieren. | Anlageziel Ziele der Anlagepolitik des Fonds sind langfristig Wachstum und gute Erträge.
Anlagestrategie Der Albatros Fonds investiert in europäische Aktien und Euro-Anleihen. Die Allokation der beiden Anlageklassen erfolgt nach einem strukturierten Investmentprozess, der auf einer Kombination von quantitativen Verfahren und qualitativer Einschätzung der Kapitalmärkte beruht. Im Aktienteil werden die Einzelwerte primär nach Kriterien der quantitativen Analyse von Fundamentaldaten ausgewählt; ihre Gewichtungen tragen Chance-Risiko-Abwägungen Rechnung. Der Rententeil umfasst Unternehmensanleihen (Industrie- und Finanzanleihen), Staatsanleihen, Pfandbriefe sowie andere Anleihen. Der Anteil der Aktien, Partizipationsscheine sowie der Genussscheine mit Aktiencharakter darf 75% des Wertes des Fonds nicht überschreiten. Auf Fremdwährung lautende Vermögensgegenstände dürfen 25% des Wertes des Fonds nicht übersteigen. Darüber hinaus können für den Fonds die nach dem KAGB und den Anlagebedingungen zulässigen Vermögensgegenstände erworben werden. Die Gesellschaft wird für den Fonds nur solche Vermögensgegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Derivate dürfen zu Investitions- und Absicherungszwecken erworben werden.
Entsprechend der Besonderen Anlagebedingungen werden mindestens 80% des Wertes des Fonds in Vermögensgegenstände angelegt, die ökologische und soziale Merkmale und/oder nachhaltige Investitionen erfüllen.
Um festzustellen, ob und in welchem Maße Vermögensgegenstände diese Merkmale beziehungsweise zusätzlich die Anforderungen nach Art. 2 Nummer 17 der Offenlegungsverordnung für nachhaltige Investitionen erfüllen, bewertet ein unternehmensinternes Datenverarbeitungsprogramm die Vermögensgegenstände nach ESG-Kriterien (ESG für die englische Bezeichnung Environmental, Social und Governance (in Deutsch entsprechend ökologisch, sozial und die Unternehmensführung betreffend)).
Die unterschiedlichen ESG-Bewertungsansätze sowie die Anlagegrenzen für den jeweiligen Bewertungsansatz sind in den Besonderen Anlagebedingungen dargestellt.
Dieser Fonds hat keinen Referenzwert für die Erreichung der beworbenen ökologischen und/oder sozialen Merkmale bestimmt.
Bis zu 75% des Wertes des Fonds dürfen in Geldmarktinstrumenten angelegt werden.
Bis zu 20% des Wertes des Fonds dürfen in Bankguthaben angelegt werden.
Die Gesellschaft darf bis zu 10% des Wertes des Fonds in Anteilen an anderen Fonds („Investmentanteile“) investieren.
Der Fonds darf bis zu 10% in Contingent Convertibles investieren.
Berücksichtigung von EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (Taxonomie-Verordnung) Offenlegung gemäß Artikel 6 Taxonomie-Verordnung: Der Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ findet nur bei denjenigen dem Fonds zugrunde liegenden Investitionen Anwendung, die die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten berücksichtigen. Die dem verbleibenden Teil des Fonds zugrunde liegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten. Der beworbene Anteil der ökologisch nachhaltigen Investitionen gemäß der Taxonomie-Verordnung beträgt derzeit 0% des Wertes des Fonds. Es kann jedoch sein, dass einige nachhaltige Investitionen dennoch mit einem Umweltziel der Taxonomie-Verordnung konform sind.
Zusätzlich zu den übrigen in den Anlagebedingungen festgelegten Anlagegrenzen gilt zum Zwecke der Herbeiführung einer Teilfreistellung im Sinne des Investmentsteuergesetzes („InvStG“), dass mindestens 25% des Aktivvermögens des Fonds (dessen Höhe bestimmt sich nach dem Wert der Vermögensgegenstände des Investmentfonds ohne Berücksichtigung von Verbindlichkeiten) in solche Kapitalbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 8 Investmentsteuergesetz angelegt werden, die zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassene oder an einem anderen organisierten Markt zugelassene oder in diesen einbezogene Aktien sind („Mischfonds“). |
Teilfreistellung gem. Investmentsteuer-gesetz | Fonds ohne Teilfreistellung | Mischfonds |
Berichterstattung gemäß Offenlegungs-VO | Artikel 8 | Artikel 8 |
Ertragsverwendung | ausschüttend | ausschüttend |
Pauschalvergütung für jeden Tag des Geschäftsjahres in Höhe von 1/365 (in einem Schaltjahr) 1/366 von: | 0,80%p.a. | 0,80%p.a. |
Erfolgsabhäng. Vergütung | Keine | Keine |
Ausgabeaufschlag | bis zu 3% | bis zu 5% |
Rücknahmeabschlag | keiner | keiner |
Fondswährung | EUR | EUR |
Mindestanlagesumme | keine | keine |
Anlegerprofil | wachstumsorientiert | wachstumsorientiert |
SRI | 3 | 3 |
Orderannahme | 10:30 MEZ | 10:30 MEZ |
Preisfeststellung | am nächsten Tag | am nächsten Tag |
Valuta Kauf/Verkauf | zwei Bankarbeitstage | zwei Bankarbeitstage |
Geschäftsjahr | 01.04.– 31.03. | 01.06.– 31.05. |
Fondsdomizil | Deutschland | Deutschland |
Vertriebsländer | Deutschland, Österreich | Deutschland, Österreich |
Der übertragende Fonds soll durch Übertragung sämtlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Fonds ohne Abwicklung aufgelöst werden. Die Verschmelzung wird gemäß § 1 Absatz 19 Nr. 37 a) und § 190 Absatz 1 des KAGB („Verschmelzung durch Aufnahme“) durchgeführt. Im Rahmen der Verschmelzung wird kein Spitzenausgleich in bar an die betroffenen Anteilinhaber des übertragenden Fonds stattfinden.
Als Ergebnis der Verschmelzung werden den Anteilinhabern des übertragenden Fonds zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung Anteile am übernehmenden Fonds einschließlich eventueller Bruchteile ausgegeben. Die Begebung der Anteile erfolgt ohne weitere Kosten.
Die Anzahl der neu auszugebenden Anteile wird auf der Grundlage des Umtauschverhältnisses ermittelt, das dem Verhältnis des Anteilpreises (Nettoinventarwert pro Anteil) des übertragenden Fonds zum Anteilpreis (Nettoinventarwert pro Anteil) des übernehmenden Fonds zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung entspricht.
Ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung werden sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des übertragenden Fonds auf den übernehmenden Fonds übertragen und der übertragende Fonds erlischt. Umlaufende Anteile des übertragenden Fonds werden gelöscht und die Anteilinhaber des übertragenden Fonds werden automatisch im Register/Globalzertifikat des übernehmenden Fonds registriert/aufgenommen.
Entsprechende Bestätigungen über die neu emittierten Anteile werden versandt.
Die Gesellschaft geht nach derzeitigem Stand davon aus, dass sich die Verschmelzung neutral auf die Wertentwicklung des übernehmenden Fonds auswirkt.
Die Verschmelzung löst keine steuerlichen Folgen auf der Ebene des übertragenden und des übernehmenden Fonds in Deutschland aus. Die Verschmelzung kann jedoch steuerliche Auswirkungen auf der Ebene des Anteilinhabers haben. In Abhängigkeit von dem Staat seines steuerlichen Sitzes oder Wohnsitzes kann eine konkrete Verschmelzung beispielsweise zu einem steuerlich relevanten Ereignis für den Anteilinhaber führen. Anteilinhaber werden dringend aufgefordert, sich mit ihrem steuerlichen Berater über die steuerlichen Auswirkungen der konkreten Verschmelzung vor dem Hintergrund ihrer individuellen steuerlichen Situation auszutauschen. Anteilinhaber sollten, soweit vorhanden, auch die Zusammenfassungen zur voraussichtlichen steuerlichen Behandlung der Fonds und ihrer Anteilinhaber in den aktuellen Verkaufsprospekten beachten. Die Auswirkungen hinsichtlich der zukünftigen Gebührenstruktur, Anlagepolitik etc. gehen aus diesem detaillierten Anschreiben an die Anteilinhaber hervor. Darüber hinaus werden den Anteilinhabern des übertragenden Fonds weder direkt noch indirekt zusätzliche Gebühren oder Aufwendungen belastet.
Der übertragende sowie der übernehmende Fonds sind Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die zuletzt durch die Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen geändert worden ist, (nachfolgend „OGAW“) im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (nachfolgend „KAGB“).
Die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen des übertragenden Fonds endet am 14. August 2025 (Orderannahmeschluss: 10:30 Uhr CET). Sofern die Anteilinhaber des übertragenden und des übernehmenden Fonds mit den Änderungen nicht einverstanden sind, können sie ihre Anteile am Fonds bis zum 14. August 2025 ohne weitere Kosten zurückgeben. Aufträge, die am 14. August 2025 bis zum jeweiligen Orderannahmeschluss eingehen, werden noch berücksichtigt. Die Verschmelzung erfolgt am 21. August 2025.
Die KPMG AG, Frankfurt am Main, wird seitens der DWS Investment GmbH als unabhängiger Abschlussprüfer der übernehmenden und des übertragenden Fonds damit beauftragt, einen Bericht zur Beurteilung der zu beachtenden Bedingungen gemäß § 185 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 KAGB für Zwecke der geplanten Verschmelzung zu erstellen.
Als Anleger eines durch die Verschmelzung betroffenen Fonds wird Ihnen auf Nachfrage kostenlos eine Abschrift des Berichts des Abschlussprüfers nach der Verschmelzung der Fonds zur Verfügung gestellt. Diesen Bericht können Sie bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft DWS Investment GmbH unter folgender Adresse beantragen:
Die jeweils gültigen Vertragsbedingungen, der Verkaufsprospekt sowie das Basisinformationsblatt sind bei der Gesellschaft kostenlos erhältlich sowie online unter www.dws.de abrufbar.
DWS Investment GmbH
Mainzer Landstraße 11-17
60329 Frankfurt am Main
Zusätzliche Informationen bezüglich der Verschmelzung sind am Sitz der Kapitalverwaltungsgesellschaft erhältlich.
Frankfurt, im Juli 2025
DWS Investment GmbH