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PIERER Mobility AG (78112x) | Einleitung eines Verfahrens durch die Übernahmekommission 04.07.2025

Prospekte u. Anlegerinformation: Einleitung eines Verfahrens durch die Übernahmekommission

Rechtsgrundlage
§ 26b ÜbG
Veröffentlicht auf EVI am 04.07.2025

Pierer Mobility AG

Einleitung eines Verfahrens durch die Übernahmekommission gemäß § 26b ÜbG

Der 2. Senat der Übernahmekommission hat unter dem Vorsitz von Herrn Dr. Winfried Braumann und den Mitgliedern Frau Senatspräsidentin des OLG Wien Dr. Dorit Primus (Mitglied gemäß § 28 Abs 2 Z 2 ÜbG), Herrn Mag. Robert Kastil (Mitglied gemäß § 28 Abs 2 Z 3 ÜbG) und Herrn Mag. Helmut Gahleitner (Mitglied gemäß § 28 Abs 2 Z 4 ÜbG) am 01.07.2025 auf Antrag der Bajaj Auto International Holdings B.V. die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 26b ÜbG betreffend die Pierer Mobility AG (FN 78112x), deren Aktien zum Amtlichen Handel der Wiener Börse zugelassen sind und im Segment Prime Market notieren, beschlossen.

Gegenstand des Verfahrens ist die Prüfung, ob für Bajaj Auto International Holdings B.V. die Pflicht zur Stellung eines Übernahmeangebots an alle Beteiligungspapierinhaber der Pierer Mobility AG besteht, wobei insbesondere zu prüfen sein wird, ob das Sanierungsprivileg gemäß § 25 Abs 1 Z 2 ÜbG als Ausnahme von der Angebotspflicht einschlägig ist.

Beteiligungspapierinhaber der Pierer Mobility AG, die allein oder gemeinsam mit anderen Beteiligungspapierinhabern über Aktien mit einem Nennbetrag oder anteiligen Betrag von einem Prozent des Grundkapitals verfügen, oder über Beteiligungspapiere mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von mindestens EUR 70.000 verfügen, können sich in analoger Anwendung von § 33 Abs 2 und Abs 3 ÜbG innerhalb einer Frist von einem Monat ab Veröffentlichung dieser Mitteilung dem Verfahren anschließen, wenn sie eine der beiden oben genannten Voraussetzungen glaubhaft machen. Mehrere Beteiligungspapierinhaber, denen nur gemeinsam Parteistellung zukommt, haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Nach Ablauf der Monatsfrist sind Anträge weiterer Beteiligungspapierinhaber unzulässig.

Parteien des Verfahrens mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland werden in analoger Anwendung von § 33 Abs 3 ÜbG aufgefordert, Zustellbevollmächtigte gemäß § 10 Abs 2 ÜbG zu bestellen. 

Übernahmekommission
Seilergasse 8, Tür 3
1010 Wien

Verantwortlich für den Inhalt: Wiener Börse AG (161826f)
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