Zum Inhalt

Bundeskanzleramt | Kundmachung des Bundeskanzlers gemäß § 3 Abs. 4 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz 03.07.2025

Aktuelle Daten dieser Organisation anzeigenAlle Veröffentlichungen dieser Organisation anzeigen

Kundmachung des Bundeskanzlers gemäß § 3 Abs. 4 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz

Geschäftszahl
2025-0.493.057
Rechtsgrundlage
§ 3 Abs. 4 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes

Veröffentlicht auf EVI am 03.07.2025

Bundeskanzleramt

GZ 2025-0.493.057 

Kundmachung des Bundeskanzlers gemäß § 3 Abs. 4 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz

Gemäß § 3 Abs. 4 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes wird mitgeteilt, dass im Hinblick auf Meldungen von Regierungsmitgliedern bzw. Staatssekretären der

vom Bund und von der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß Artikel 126b B-VG unterliegenden Unternehmen weder unmittelbar noch mittelbar Aufträge erteilt werden dürfen. 

Wien, am 30. Juni 2025

Dr. Christian Stocker
Bundeskanzler

Verantwortlich für den Inhalt:
Bundeskanzleramt