Amt der Tiroler Landesregierung
Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht
Geschäftszahl: WFE-W-WVA/12/1/7
Gemeinde Achenkirch
Projekt: „Wasserversorgungsanlage Versorgungsleitungen“
Wasserrechtliches Bewilligungs- und Überprüfungsverfahren sowie naturschutzrechtliches Bewilligungsverfahren
Edikt
Kundmachung der verfahrenseinleitenden Anträge
Mit Eingabe vom 30.07.2024, eingelangt am 01.08.2024, hat die Gemeinde Achenkirch beim Landeshauptmann von Tirol bzw. der Tiroler Landesregierung, unter Vorlage von Projektunterlagen mit der Bezeichnung „WVA Achenkirch – Versorgungsleitungen“, erstellt von der Ziviltechnikerkanzlei DI Matthias Philipp, Projektnr. -686, um wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung sowie wasserrechtliche Überprüfung für das Leitungsnetz samt Zubehöranlagen der Wasserversorgungsanlage Achenkirch angesucht.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13.05.2022, Zl. Illa1-W-5031/41, wurde bereits ein Teil des Wasserversorgungsnetzes der Gemeinde Achenkirch einer neuen Bewilligung zugeführt und überprüft sowie das Wasserbenutzungsrecht wiederverliehen bzw. festgesetzt.
Kurzbeschreibung:
Die Gemeinde Achenkirch betreibt eine Wasserversorgungsanlage mit der Wasserbuchpostzahl 9/560. Die Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde dienen der Versorgung mit Trink- und Löschwasser für den gesamten Siedlungsraum der Gemeinde Achenkirch.
Das Verfahren behandelt im Wesentlichen Versorgungsleitungen, Druckreduzierstationen und Hydrantenleitungen sowie einen Löschwasserbehälter. Baumaßnahmen sind mit gegenständlichem Ansuchen nicht mehr verbunden.
Konkret gegenständlich sind die über die Hochbehälter Rohrerquelle, Christlum und Achenwald beaufschlagten Versorgungsleitungen (38,3 km), die beide Druckreduzierstationen Schafstatt und Holzer, 498 m Hydrantenleitungen sowie 89 m Entleerungsleitungen.
Diese versorgen das Ortsgebiet von Achenkirch mit Schwerlinie Seeache von Hinterwinkel im Süden bis zur Kaiserwacht im Norden. Die Druckreduzierstationen ermöglichen den Zusammenschluss mit der Druckzone Achenwald.
Sämtliche Detailangaben zu den verfahrensgegenständlichen Anlagenteilen sind dem Einreichprojekt zu entnehmen.
Der Antrag, die Antragsunterlagen und die Gutachten des siedlungswasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 12.05.2025, BBAIBK-g901/816-2024, der gewässerökologischen Amtssachverständigen vom 11.06.2025, VIh-3032/900/343, der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Mittlers Inntal, vom 03.09.2024, Zl. 2024-0.596.325, und des naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom 07.11.2024, U-NSCH-12/4/298-2024 liegen für jedermann ab 24.06.2025 bis 08.08.2025 zur öffentlichen Einsichtnahme auf:
- im Gemeindeamt der Gemeinde Achenkirch
- beim Amt der Tiroler Landesregierung, Landhaus 2, Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht, I. Stock, Heiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck.
Während des genannten Zeitraumes können beim Landeshauptmann von Tirol bzw. bei der Tiroler Landesregierung, Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht, Landhaus 2, Heiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck schriftlich Einwendungen eingebracht werden. Es besteht auch die Möglichkeit, schriftliche Anbringen per E-Mail post@tirol.gv.at oder wasser.forst.energierecht@tirol.gv.at zu übermitteln. Bitte beachten Sie jedoch, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt.
Beachten Sie bitte, dass, falls Sie nicht rechtzeitig Einwendungen erheben, Ihre Parteistellung verloren geht.
Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben.
Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Edikt durch Verlautbarung im redaktionellen Teil der Tiroler Tageszeitung, der Kronen Zeitung – Ausgabe für Tirol, auf der „Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI)“, durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Achenkirch sowie im Internet (www.tirol.gv.at) kundgemacht wird.
Bitte beachten Sie, dass alle weiteren Kundmachungen und Zustellungen in diesem Verfahren durch Edikt erfolgen können.
Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
§§ 44a, 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
§§ 9, 11, 12, 13, 15, 21, 22, 99, 111, 112 und 121 Wasserrechtsgesetz 1959
§§ 7, 29 und 42 Tiroler Naturschutzgesetz 2005
Für den Landeshauptmann:
Für die Landesregierung:
Mag. Hofstädter, BA