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Remes Beteiligungs GmbH (62776v) | Firmenspaltung 18.06.2025


Günter Remes Beteiligungs GmbH (652459z)

Bekanntmachung vor Firmenspaltung: Geschäftsanteil an der Gerhard Remes GmbH

Übertragende Gesellschaft
Remes Beteiligungs GmbH, FN 62776v
Übernehmende Gesellschaft
Günter Remes Beteiligungs GmbH, FN 652459z
Abgespaltener Anteil
Geschäftsanteil an der Gerhard Remes GmbH
Rechtsgrundlage
§ 7 Spaltungsgesetz
Veröffentlicht auf EVI am 18.06.2025

Remes Beteiligungs GmbH

mit dem Sitz in Wien

Hinweis
gemäß § 7 Spaltungsgesetz

Die im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN 62776v registrierte Remes Beteiligungs GmbH mit dem Sitz in der politischen Gemeinde Wien und der Ge­schäfts­an­schrift Huglgasse 16, 1150 Wien, beabsichtigt, durch einen Abspaltungsvor­gang (verhältniswah­rende Abspaltung zur Aufnahme) den in der Schlussbilanz der übertra­genden Gesellschaft zum 31.12.2024 ausgewie­senen Geschäftsanteil an der Gerhard Remes GmbH mit dem Sitz in der politischen Gemeinde Wien, registriert im Firmen­buch zu FN 189539i, der einer übernommenen und zur Gänze geleis­teten Stammeinlage von EUR 33.250,00 entspricht, mit allen dazugehörigen Rechten und Pflich­ten mit dem Stichtag dieser Bilanz auf die Günter Remes Beteiligungs GmbH mit dem Sitz in der politischen Gemeinde Wien, registriert im Firmenbuch zu FN 652459z, durch diesen Abspal­tungsvorgang zu über­tragen.

Gemäß § 7 SpaltG wird bekannt gegeben, dass der Spaltungs- und Übernahmsvertrag beim Fir­menbuch des Handelsgerichts Wien eingereicht wurde.

Die Gesellschafter und die Gläubiger werden hiermit auf ihre Rechte gemäß § 7 Absätze (2), (4) und (5) Spaltungsgesetz hingewiesen.

Den Gesellschaftern der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften werden die in § 7 Absatz (2) Spaltungsgesetz angeführten Unterlagen (sofern sie zu erstellen sind) innerhalb der in § 7 Ab­satz (4) Spaltungsgesetz vorgesehenen Frist übermittelt. Auf Verlangen wird den Gesellschaf­tern un­verzüglich und kostenlos eine Abschrift der im § 7 Absatz (2) SpaltG bestimmten Un­terlagen erteilt. Den Gläubigern werden auf Verlangen kostenlos eine Abschrift des Spaltungs- und Über­nahmsvertrags, der Jahresabschlüsse sowie der Lageberichte der übertragenden Gesell­schaft für die letzten drei Geschäftsjahre erteilt. Die in § 7 Absatz (2) Spaltungsgesetz ange­führten Un­terlagen (sofern sie zu erstellen sind) werden auch am Sitz der Gesellschaft innerhalb der im § 7 Absatz (2) Spal­tungsgesetz vorgesehenen Frist zur Einsichtnahme aufgelegt.

Die Geschäftsführung