Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur
Geschäftszahl: 2025-0.254.436
Wien, 12. Juni 2025
Strecke 2710 Mogersdorf Staatsgrenze – Graz Hbf
Elektrifizierung
Abschnitt Gleisdorf - Autal
km 223,600 – km 237,150
- Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrags; Stellungnahmemöglichkeit
- Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Großverfahren
Edikt
Mit Schreiben vom 2.4.2025 hat die ÖBB-Infrastruktur AG beim Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur den Antrag auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung gemäß den §§ 31 ff Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) gestellt.
Beschreibung des Vorhabens
Zur Ermöglichung eines durchgehend elektrifizierten Betriebs im Jahr 2028 ist die Elektrifizierung der derzeit nur im Abschnitt Graz Hbf – Graz Ostbahnhof elektrifizierten, rund 80 km langen ÖBB-Strecke Mogersdorf Staatsgrenze - Graz Hbf. vorgesehen. Das ggst. Projekt sieht nunmehr die Elektrifizierung des ca. 13,6 km langen Abschnitts Gleisdorf (Schutzstrecke) - Autal vor und umfasst auch die Errichtung eines Abstellgleises (Gleis 3) im Bf. Laßnitzhöhe sowie eine Querschnittserweiterung des Laßnitztunnels auf der Bestandstrasse.
Ort und Zeit der Einsichtnahme und Stellungnahmemöglichkeit
In den Antrag und die Antragsunterlagen kann ab Dienstag, den 17. Juni 2025 bis Dienstag, den 29. Juli 2025,bei folgenden Stellen Einsicht genommen werden:
- Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, Abteilung IV/E2, 1030 Wien, Radetzkystraße 2, 7. Stock, Zimmer 7E27, während der Amtsstunden jeweils nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter +43 (1) 71162 DW 652215 oder DW 652221;
- Standortgemeinden: die Möglichkeit der Einsichtnahme besteht im oben angeführten Zeitraum weiters bei den Gemeindeämtern der Stadtgemeinde Gleisdorf, der Marktgemeinde Laßnitzhöhe sowie der Gemeinden Ludersdorf-Wilfersdorf, Nestelbach bei Graz und Hart bei Graz als Standortgemeinden.
Ort und Zeit der Einsichtnahme sind jeweils an dortiger Stelle zu erfragen.
Die Beteiligten können sich Abschriften von den aufgelegten Unterlagen machen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen.
Zu diesem Vorhaben können während dieses Zeitraums (17. Juni 2025 bis 29. Juli 2025) beim Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, Abteilung IV/E2, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, schriftlich Einwendungen erhoben werden. Es besteht auch die Möglichkeit, diese per E-Mail an e2@bmimi.gv.at zu übermitteln.
Beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht rechtzeitig schriftlich Einwendungen erheben.
Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.
Die technischen Voraussetzungen und organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind im Internet (www.bmimi.gv.at/impressum/policy.html) bekanntgemacht. Bitte beachten Sie, dass der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
Zu diesem Vorhaben wird weiters eine mündliche Verhandlung für Donnerstag, den 31. Juli 2025, Beginn 9:00 Uhr, in der Stadtgemeinde Gleisdorf, Rathausplatz 1, 8200 Gleisdorf, Großer Sitzungssaal im Servicecenter, 1. Stock, anberaumt.
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass an der Sache nicht beteiligte Personen in der Verhandlung nicht das Wort ergreifen dürfen. Zur Identitätsfeststellung werden Sie um Mitnahme eines amtlichen Lichtbildausweises ersucht.
Am Verfahren Beteiligte können persönlich zur mündlichen Verhandlung kommen, an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten entsenden oder gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten erscheinen. Bevollmächtigter kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden. Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person - z.B. einen Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftstreuhänder – vertreten lassen, wenn Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die uns bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zu uns kommen.
Gegenstand der Verhandlung ist die abschließende Ermittlung des Sachverhalts betreffend das ggst. Vorhaben.
Bitte beachten Sie, dass alle weiteren Kundmachungen und Zustellungen in diesem Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.
Rechtsgrundlagen: §§ 44a, 44b, 44d, 44e und 44f des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG)
Für den Bundesminister:
Mag. Erich Simetzberger