Amt der Niederösterreichischen Landesregierung | Großverfahren 17.06.2025
Großverfahren: Erweiterung Bahnterminal Neumüller mit Schrottlagerplatz und Gleisgruppe 2, WST1-UG-82/031-2025
- Kennzeichen
- WST1-UG-82/031-2025
- Rechtsgrundlage
- § 44a und § 44f des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG)
- § 17 Abs 7 und Abs 8 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000)
- Vorhaben
- Erweiterung Bahnterminal Neumüller mit Schrottlagerplatz und Gleisgruppe 2
- Einsicht in Unterlagen
- NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht – WST1
Neue Herrengasse, Haus 16, Erdgeschoss
3109 St. Pölten - Standortgemeinde
- Ennsdorf
- Antragsteller
- Johann Neumüller GmbH
Veröffentlicht auf EVI am 17.06.2025
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht – WST1
Edikt
Zustellung eines Schriftstückes im Großverfahren gemäß § 44a ff AVG
Kundmachung gemäß § 17 Abs 7 UVP‑G 2000
(zu Kennzeichen WST1-UG-82/031-2025)
Im Verfahren zum Vorhaben „Erweiterung Bahnterminal Neumüller mit Schrottlagerplatz und Gleisgruppe 2“ wurde der Antrag nach § 5 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP‑G 2000 gemäß § 44a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und § 9 Abs 3 UVP‑G 2000 mit Edikt vom 28. November 2024 im NÖ Kurier, der NÖ Krone, auf der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes und zusätzlich in den Amtlichen Nachrichten Niederösterreich (Amtsblatt) sowie im Internet kundgemacht.
Wir teilen in dieser Angelegenheit mit, dass das nachstehende Schriftstück beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht – WST1, 3109 St. Pölten, Neue Herrengasse, Haus 16, Erdgeschoss, sowie bei der Standortgemeinde Ennsdorf während der jeweiligen Amtsstunden mindestens acht Wochen für jedermann zur Einsicht aufliegt:
| Antragsteller: | Johann Neumüller GmbH, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH, 1030 Wien |
|---|---|
| Inhalt: | Bescheid der NÖ Landesregierung vom 10. Juni 2025 gemäß § 17 UVP‑G 2000, WST1-UG-82/029-2025: Erteilung einer Genehmigung für das Vorhaben „Erweiterung Bahnterminal Neumüller mit Schrottlagerplatz und Gleisgruppe 2“ |
Der Bescheid gilt mit Ablauf von zwei Wochen nach der Verlautbarung dieses Ediktes als zugestellt. Eine spätere Zusendung bzw. Ausfolgung löst daher keine Zustellwirkung aus.
Der Bescheid kann auch unter der Adresse http://www.noe.gv.at/Umwelt/Umweltschutz/Umweltrecht-aktuell.html im Internet eingesehen werden. Den Beteiligten wird auf Verlangen eine Ausfertigung des Schriftstückes ausgefolgt und den Parteien des Verfahrens auf Verlangen zugesendet.
| Rechtsgrundlagen: | § 44a und § 44f des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) § 17 Abs 7 und Abs 8 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP‑G 2000) |
|---|
NÖ Landesregierung
Im Auftrag
Mag. iur. Sekyra
- Verantwortlich für den Inhalt:
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung