ABN AMRO Funds
Société d’Investissement à Capital Variable
Eingetragener Sitz: 49, avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxembourg
R.C.S. Luxemburg: B78762
(die „Gesellschaft“)
Mitteilung an die Anteilinhaberinnen und Anteilinhaber der Teilfonds
ABN AMRO Funds Comgest European Equities, ABN AMRO Funds M&G Emerging Markets Equities, ABN AMRO Funds Baring Emerging Markets ESG Bonds, ABN AMRO Funds Candriam Emerging Markets ESG Bonds, ABN AMRO Funds Candriam Global ESG High Yield Bonds, ABN AMRO Funds Portfolio Flexible ESG Bonds, ABN AMRO Walter Scott European ESG Equities
der Gesellschaft
Die Anteilinhaber der obigen Teilfonds (die „Teilfonds“) werden hiermit über den folgenden Sachverhalt informiert:
Namensänderungen der Teilfonds
Gemäß den Leitlinien zu Fondsnamen, die ESG- oder nachhaltigkeitsbezogene Begriffe verwenden, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde herausgegeben wurden (die „ESMA-Leitlinien“), müssen Fondsnamen, die ESG- oder nachhaltigkeitsbezogene Begriffe verwenden, bestimmte Schwellenwerte für Anlagen und Ausschlüsse erfüllen, um Transparenz zu gewährleisten und eine Irreführung von Anlegern zu vermeiden. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsrat der Gesellschaft (der „Verwaltungsrat“) beschlossen, die Namen der folgenden Teilfonds um den Begriff „ESG“ zu ergänzen:
Name des Fonds | Angestrebter Name |
---|---|
ABN AMRO Funds Comgest European Equities | ABN AMRO Funds Comgest European ESG Equities |
ABN AMRO Funds M&G Emerging Markets Equities | ABN AMRO Funds M&G Emerging Markets ESG Equities |
Änderungen an der Ausschlussliste der Teilfonds
(A) Gemäß den ESMA-Leitlinien hat der Verwaltungsrat der Gesellschaft beschlossen, die Ausschlussliste, wie in den vorvertraglichen Anhängen der folgenden Teilfonds definiert, zu ändern, um die Anforderungen besagter Leitlinien zu berücksichtigen, indem die folgende Bestimmung hinzugefügt wird:
Betroffene Teilfonds
- ABN AMRO Funds Baring Emerging Markets ESG Bonds
- ABN AMRO Funds Candriam Emerging Markets ESG Bonds
- ABN AMRO Funds Candriam Global ESG High Yield Bonds
- ABN AMRO Funds Portfolio Flexible ESG Bonds
„Unternehmensausschlüsse auf der Grundlage internationaler Standards und Richtlinien | Ausschlusskriterien |
---|---|
Unternehmen, die die Grundsätze des Globalen Pakts der Vereinten Nationen nicht einhalten | Ausgeschlossen |
Unternehmen, die auf der ABN AMRO Investment Exclusion List (IEL) aufgeführt sind | Ausgeschlossen |
Unternehmen, die auf der AAIS Good Governance Blacklist aufgeführt sind | Ausgeschlossen |
Unternehmensausschlüsse auf der Grundlage von Umsatzschwellenwerten |
|
Produktion von Erwachsenenunterhaltung | > 5 % |
Direkter Besitz von umstrittenen Waffen | >0 % |
Beteiligung durch indirekten Besitz von umstrittenen Waffen | > 10 % |
Militärische Auftragsvergabe – Waffen | > 0 % |
Militärische Auftragsvergabe – Produkte und/oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Waffen | > 5 % |
Kleinwaffen | > 0 % |
Pelz- und Speziallederherstellung | > 5 % |
Unkonventionelle fossile Brennstoffe (Öl- und Gasexploration in der Arktis, Ölsand- und Schiefer-Energiegewinnungsmethoden) | Kombinierte Umsätze >5 % |
Gewinnung von Kraftwerkskohle | > 5 % |
Erzeugung von elektrischem Strom aus Kraftwerkskohle | > 10 % |
Cannabis (nicht-medizinische Zwecke) | > 5 % |
Glücksspiel | > 5 % |
Genetisch veränderte Organismen | > 5 % |
Tabakproduzierende Unternehmen | > 0 % |
Mit Tabakerzeugnissen verbundene Produkte/Dienstleistungen | > 5 % |
Einzelhandel und/oder Vertrieb von Tabakerzeugnissen | > 5 % |
Staatliche Ausschlüsse aufgrund von Normen und Richtlinien |
|
Länder, die auf der ABN AMRO-Sanktionsliste aufgeführt sind | Nein |
Ratifizierung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) | Ja |
Ratifizierung des Pariser Übereinkommens | Ja |
Ratifizierung des IAO-Übereinkommens 182 über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit | Ja |
[…]
Gemäß den ESMA-Leitlinien zu Fondsnamen verpflichtet sich der Teilfonds ferner, Anlagen in den folgenden Unternehmen auszuschließen, wie in Artikel 12(1)(a) bis (g) der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission1 beschrieben:
Unternehmensausschlüsse auf Grundlage der ESMA-Leitlinien zu Fondsnamen | Ausschlusskriterien |
---|---|
Alle Aktivitäten im Zusammenhang mit umstrittenen Waffen | > 0 % |
Anbau und Produktion von Tabak | > 0 % |
Unternehmen, die gegen die Grundsätze des Globalen Pakts der Vereinten Nationen oder die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen verstoßen | Ausgeschlossen |
Exploration, Abbau, Förderung, Vertrieb oder Veredelung von Stein- und Braunkohle | ≥ 1 % |
Exploration, Förderung, Vertrieb oder Veredelung von Erdöl | ≥ 10 % |
Exploration, Förderung, Herstellung oder Vertrieb von gasförmigen Brennstoffen | ≥ 50 % |
Stromerzeugung mit einer THG-Emissionsintensität von mehr als 100 g CO2 e/kWh | ≥ 50 % |
[…]“
(B) Gemäß den ESMA-Leitlinien hat der Verwaltungsrat der Gesellschaft beschlossen, die Ausschlussliste, wie in den vorvertraglichen Anhängen der folgenden Teilfonds definiert, zu ändern, um die Anforderungen besagter Leitlinien zu berücksichtigen, indem die folgende Bestimmung hinzugefügt wird:
Betroffener Teilfonds
- ABN AMRO Funds Comgest European Equities
„Gemäß den ESMA-Leitlinien zu Fondsnamen verpflichtet sich der Teilfonds ferner, Anlagen in den folgenden Unternehmen auszuschließen, wie in Artikel 12(1)(a) bis (g) der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission beschrieben:
Unternehmensausschlüsse auf Grundlage der ESMA-Leitlinien zu Fondsnamen | Ausschlusskriterien |
---|---|
Alle Aktivitäten im Zusammenhang mit umstrittenen Waffen | > 0 % |
Anbau und Produktion von Tabak | > 0 % |
Unternehmen, die gegen die Grundsätze des Globalen Pakts der Vereinten Nationen oder die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen verstoßen | Ausgeschlossen |
Exploration, Abbau, Förderung, Vertrieb oder Veredelung von Stein- und Braunkohle | ≥ 1 % |
Exploration, Förderung, Vertrieb oder Veredelung von Erdöl | ≥ 10 % |
Exploration, Förderung, Herstellung oder Vertrieb von gasförmigen Brennstoffen | ≥ 50 % |
Stromerzeugung mit einer THG-Emissionsintensität von mehr als 100 g CO2 e/kWh | ≥ 50 % |
[…]“
Diese Änderungen führen zu einer Neugewichtung des Portfolios, jedoch nicht zu einer Änderung der Anlagestrategie und der Risikoklassifizierung.
Änderungen der Ausschlussliste, des Anlageuniversums und des zugesagten Mindestsatzes des Teilfonds ABN AMRO M&G Emerging Markets Equities aus kommerziellen Gründen
Der Verwaltungsrat hat beschlossen, die im vorvertraglichen Anhang definierte Ausschlussliste zu ändern, um den ESMA-Leitlinien zu entsprechen, sowie die Analyse des Anlageuniversums und den zugesagten Mindestsatz von 0 % auf 20 % wie folgt zu ändern (Hinzufügung in Fettdruck und Streichung als durchgestrichener Text):
„[...] Welche Anlagestrategie wird mit diesem Finanzprodukt verfolgt?
Der Teilfonds zielt darauf ab, in Aktien von Schwellenländern zu investieren. Die Berücksichtigung von ESG-Faktoren ist vollständig in die Fundamentaldatenanalyse und die Anlageentscheidungen integriert. Die Fundamentaldatenanalyse des externen Anlageverwalters umfasst neben anderen finanziellen und operativen Merkmalen auch eine Bewertung von ESG-Faktoren. Nach der ESG-bezogenen Qualitätsbewertung quantifiziert der externe Anlageverwalter die ESG-Risiken dieser Unternehmen, um festzustellen, ob diese bei der Unternehmensbewertung berücksichtigt wurden. Der externe Anlageverwalter bevorzugt Emittenten mit besseren ESG-Merkmalen, wenn dies der Verfolgung des Anlageziels nicht abträglich ist.
Die Berücksichtigung von ESG-Faktoren ist vollständig in die Analyse und die Anlageentscheidungen integriert. Um Wertpapiere für den Kauf zu identifizieren, reduziert der externe Anlageverwalter das potenzielle Anlageuniversum
- durch das Herausfiltern anhand von Ausschlüssen
- durch das Herausfiltern von Unternehmen mit niedrigeren Bewertungen, die einen vordefinierten ESG-Qualitätsstandard nicht erfüllen, der auf einer Kombination von ESG-Ratings eines externen Anbieters und der Einschätzung des externen Anlageverwalters beruht
- durch die weitere Analyse von ESG-Faktoren, um Anlagemöglichkeiten zu identifizieren und zu nutzen. Dieser Prozess umfasst eine umfassende Analyse, die eine detaillierte Bottom-up-Analyse von Nachhaltigkeitsfaktoren bietet, die sich auf unternehmensspezifische Werttreiber auswirken können. Diese ganzheitliche Bewertung berücksichtigt die Art der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens, die Auswirkungen seiner Produkte und Dienstleistungen sowie seine betriebliche Leistung und gewährleistet eine gründliche Prüfung der „doppelten Wesentlichkeit“ – sowohl der Auswirkungen des Unternehmens auf die Umwelt und die Gesellschaft als auch des Einflusses der Umwelt und der Gesellschaft auf das Unternehmen.
Dieser Prozess resultiert in einem Portfolio mit besseren ESG-Merkmalen. Bei der Konstruktion eines Portfolios mit einer positiven Ausrichtung auf Anlagen mit besseren ESG-Merkmalen kann der externe Anlageverwalter dennoch in Anlagen aus dem gesamten Spektrum der ESG-Ratings investieren.
Die methodischen Einschränkungen können in Bezug auf folgende Aspekte bewertet werden: Art der ESG-Informationen (Quantifizierung qualitativer Daten), ESG-Abdeckung (einige Daten sind für bestimmte Emittenten nicht verfügbar) und Homogenität der ESG-Daten (methodische Unterschiede).
[…]
Worin bestehen die verbindlichen Elemente der Anlagestrategie, die für die Auswahl der Investitionen zur Erfüllung der beworbenen ökologischen oder sozialen Ziele verwendet werden?
Unternehmensausschlüsse auf der Grundlage internationaler Standards und Richtlinien | Ausschlusskriterien |
---|---|
Unternehmen, die die Grundsätze des Globalen Pakts der Vereinten Nationen nicht einhalten | Ausgeschlossen |
Unternehmen, die auf der ABN AMRO Investment Exclusion List (IEL) aufgeführt sind | Ausgeschlossen |
Unternehmen, die auf der AAIS Good Governance Blacklist aufgeführt sind | Ausgeschlossen |
Unternehmensausschlüsse auf der Grundlage von Umsatzschwellenwerten |
|
Produktion von Erwachsenenunterhaltung | > 5 % |
Direkter Besitz von umstrittenen Waffen | >0 % |
Beteiligung durch indirekten Besitz von umstrittenen Waffen | > |
Militärische Auftragsvergabe – Waffen | > 0 % |
Militärische Auftragsvergabe – Produkte und/oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Waffen | > 5 % |
Kleinwaffen | > 0 % |
Pelz- und Speziallederherstellung | > 5 % |
Unkonventionelle fossile Brennstoffe (Öl- und Gasexploration in der Arktis, Ölsand- und Schiefer-Energiegewinnungsmethoden) | Kombinierte Umsätze >5 % |
Gewinnung von Kraftwerkskohle | > 5 % |
Erzeugung von elektrischem Strom aus Kraftwerkskohle | > |
Cannabis (nicht-medizinische Zwecke) | > 5 % |
Glücksspiel | > 5 % |
Genetisch veränderte Organismen | > 5 % |
Tabakproduzierende Unternehmen | > 0 % |
Mit Tabakerzeugnissen verbundene Produkte/Dienstleistungen | > 5 % |
Einzelhandel und/oder Vertrieb von Tabakerzeugnissen | > 5 % |
Bei der obigen Tabelle handelt es sich um eine nicht erschöpfende Liste von Ausschlüssen, die sich im Laufe der Zeit (ohne vorherige Ankündigung) ändern kann.
Gemäß den ESMA-Leitlinien zu Fondsnamen verpflichtet sich der Teilfonds ferner, Anlagen in den folgenden Unternehmen auszuschließen, wie in Artikel 12(1)(a) bis (g) der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission beschrieben:
Unternehmensausschlüsse auf Grundlage der ESMA-Leitlinien zu Fondsnamen | Ausschlusskriterien |
---|---|
Alle Aktivitäten im Zusammenhang mit umstrittenen Waffen | > 0 % |
Anbau und Produktion von Tabak | > 0 % |
Unternehmen, die gegen die Grundsätze des Globalen Pakts der Vereinten Nationen oder die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen verstoßen | Ausgeschlossen |
Exploration, Abbau, Förderung, Vertrieb oder Veredelung von Stein- und Braunkohle | ≥ 1 % |
Exploration, Förderung, Vertrieb oder Veredelung von Erdöl | ≥ 10 % |
Exploration, Förderung, Herstellung oder Vertrieb von gasförmigen Brennstoffen | ≥ 50 % |
Stromerzeugung mit einer THG-Emissionsintensität von mehr als 100 g CO2 e/kWh | ≥ 50 % |
Der Teilfonds schließt Unternehmen mit niedrigeren Bewertungen aus, die einen vordefinierten Schwellenwert nicht erreichen, der durch eine Kombination aus ESG-Ratings von externen Anbietern und der eigenen Analyse des Anlageverwalters bestimmt wird.
Der Teilfonds wird nicht in Unternehmen investieren, die die ESG-Eignungsanalyse des externen Anlageverwalters nicht bestehen.
Um welchen Mindestsatz wird der Umfang der vor der Anwendung dieser Anlagestrategie in Betracht gezogenen Investitionen reduziert?
Nach Umsetzung der oben beschriebenen Anlagestrategie beträgt der zugesagte Mindestsatz zur Verringerung des Investitionsumfangs 20 %.
Die Verpflichtung in Bezug auf den Mindestsatz, den Umfang der Investitionen, die vor der Anwendung der Anlagestrategie in Betracht gezogen werden, durch die Anwendung der Ausschlussliste und das Herausfiltern von Unternehmen mit niedrigeren Bewertungen zu reduzieren, soll zwar verbindlich sein, aber da dieser Satz unter Berücksichtigung der Kriterien der Ausschlussliste und der Unternehmen mit niedrigeren Bewertungen des Teilfonds im Vergleich zu einem Referenzwert für das Anlageuniversum berechnet wird, der außerhalb der Kontrolle des Anlageverwalters liegt, und da zusätzliche Ausschlüsse oder Kriterien eine Aktualisierung der Fondsunterlagen erfordern, ist es möglich, dass der Teilfonds diese Verpflichtung vorübergehend nicht einhält.
Es gibt keinen Mindestsatz, um den der Umfang der vor der Anwendung dieser Anlagestrategie in Betracht gezogenen Investitionen reduziert wird. […]
Änderungen der Analyse des Anlageuniversums des Teilfonds ABN AMRO Walter Scott European ESG Equities aufgrund einer Änderung der eigenen Analyse des Anlageverwalters
Der Verwaltungsrat hat beschlossen, die Analyse des Anlageuniversums wie folgt zu ändern (Hinzufügung in Fettdruck und Streichung als durchgestrichener Text):
„[… ] • Der Teilfonds schließt Unternehmen aus, die einen vordefinierten Schwellenwert nicht erreichen, der auf einer Kombination aus dem Screening von ESG-Leistungsbewertungen eines externen Datenanbieters und der eigenen Analyse des externen Anlageverwalters beruht.
Im Rahmen des ESG-Auswahlverfahrens des externen Anlageverwalters kommen Unternehmen, die innerhalb der ersten 80 % des Universums gemäß der ESG-Bewertungsmethodik des externen Anlageverwalters liegen, für eine Anlage in Frage.“
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In Anbetracht der durch die ESMA-Leitlinien auferlegten regulatorischen Beschränkungen sind alle oben genannten Änderungen bereits am 21. Mai 2025 in Kraft getreten.
Die betroffenen Anteilinhaber der Teilfonds, die den oben beschriebenen Änderungen nicht zustimmen, haben die Möglichkeit, ihre Anteile ab dem 12 Juni 2025 bis zum 13 Juli 2025 kostenlos zurückzugeben oder umzutauschen.
Der aktualisierte Prospekt der Gesellschaft vom 21. Mai 2025 und die zugehörigen Basisinformationsblätter werden kostenlos am eingetragenen Sitz der Gesellschaft erhältlich sein.
Luxemburg, 11 Juni 2025
Der Verwaltungsrat
1 mit Ausnahme von europäischen grünen Anleihen, die gemäß der Verordnung über grüne Anleihen (Verordnung (EU) 2023/2631 gemäß ESMA_QA_2368) ausgegeben wurden.