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Erna Löffel-Hobisch | Erbenaufruf 18.06.2025

Aufgebote: Erbenaufruf

Rechtsgrundlage
Art. 555 Abs. 1 ZGB
Meldefrist
Donnerstag, den 18. Juni 2026
Meldestelle
Organisation:
Trees & Buri Notare
Rolle/Funktion der Kontaktperson:
Notarin und Rechtsanwältin
Kontaktperson:
Vorname:
Simone
Nachname:
Wittwer
Übermittlung:
Post
Seftigenstrasse 2, Postfach 333, 3000 Bern 14, Schweiz
Veröffentlicht auf EVI am 18.06.2025

Erbenruf im Nachlass von Frau Erna Löffel-Hobisch

Verstorbene Person

Frau Erna Löffel-Hobisch
Heimatort: Müntschemier BE, Schweiz (ledig österreichische Staatsangehörige)
Staatsbürgerschaft: Schweiz
Geburtsdatum: 13.09.1931 
Geboren in: Zahling, Österreich
Todesdatum: 01.03.2025 
Wohnhaft gewesen: Stauffacherstrasse 40, 3014 Bern, Schweiz

Mutter: Johanna Hobisch, österreichische Staatsangehörige
Vater: unbekannt
Zivilstand: verwitwet von Herrn Paul Löffel
Nachkommen: keine

Angaben zu den aufgerufenen Personen

Die verstorbene Frau Erna Löffel-Hobisch (nachfolgend: «Erblasserin») hat keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen, sodass die gesetzliche Erbfolge gilt. Die gesetzlichen Erben sind unbekannt. An die unbekannten gesetzlichen Erben ergeht daher ein Erbenruf gemäss Art. 555 Abs. 1 ZGB.

Als gesetzliche Erben in Frage kämen in erster Linie weitere Nachkommen der Mutter der Erblasserin, Frau Johanna Hobisch, und des unbekannten Vaters der Erblasserin (Erben des elterlichen Stammes). 

In zweiter Linie kämen Personen des grosselterlichen Stammes mütterlicher- und väterlicherseits als Erben in Frage, d.h. die Nachkommen der Eltern von Frau Johanna Hobisch und die Nachkommen der Eltern des unbekannten Vaters der Erblasserin.          

Rechtliche Hinweise

Die aufgerufenen Personen werden aufgefordert, sich innert der angegebenen Frist bei der Kontaktstelle zu melden (Art. 555 Abs. 1 ZGB). Dabei haben sie geeignete Dokumente vorzulegen, die ihre Erbenqualität ausweisen; andernfalls fallen sie beim Erbgang ausser Betracht. Sachdienliche Hinweise Dritter sind ebenfalls an Notarin und Rechtsanwältin Simone Wittwer zu richten.
Gehen innert Jahresfrist keine Meldungen ein und sind der Behörde keine Erben bekannt, so fällt die Erbschaft unter Vorbehalt der Erbschaftsklage an das erbberechtigte Gemeinwesen (Art. 555 Abs. 2 ZGB).

Frist: 12 Monate
Ablauf der Frist: 18.06.2026

Kontaktstelle

Notarin und Rechtsanwältin Simone Wittwer
Trees & Buri Notare
Seftigenstrasse 2
Postfach 333
3000 Bern 14
Schweiz

Verantwortlich für den Inhalt: Trees & Buri Notare
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