Bekanntmachung vor Firmenspaltung: Geschäftsanteile an der TDZ Technologie- und Dienstleistungszentrum Donau-Böhmerwald Bezirk Rohrbach GmbH
Diese Zusammenfassung ist eine userfreundliche Aufbereitung. Sie hat rein informellen Charakter. Rechtlich bindend ist der Originaltext der Veröffentlichung.
Übertragende Gesellschaft
SMK Steuerberater GmbH, Veldner Straße 29, 4120 Neufelden, FN 274161d
Übernehmende Gesellschaft
TDZ Holding GmbH, Veldner Straße 29, 4120 Neufelden, FN 653822d
Abgespaltener Anteil
Geschäftsanteile an der TDZ Technologie- und Dienstleistungszentrum Donau-Böhmerwald Bezirk Rohrbach GmbH., Veldner Straße 29, 4120 Neufelden, FN 203706v
Rechtsgrundlage
§ 7 SpaltG
Veröffentlicht auf EVI am 31.05.2025
Hinweis
gemäß § 7 SpaltG
SMK Steuerberater GmbH, FN 274161d des LG Linz und TDZ Holding GmbH, FN 653822d
Die SMK Steuerberater GmbH, Veldner Straße 29, 4120 Neufelden, FN 274161d des LG Linz, beabsichtigt eine Spaltung zur Aufnahme dergestalt durchzuführen, dass die SMK Steuerberater GmbH als übertragende Gesellschaft unter ihrem Fortbestand ihre gesamten Geschäftsanteile an der TDZ Technologie- und Dienstleistungszentrum Donau-Böhmerwald Bezirk Rohrbach GmbH., Veldner Straße 29, 4120 Neufelden, FN 203706v des LG Linz, im Weg der Gesamtrechtsnachfolge durch Abspaltung zur Aufnahme gemäß § 17 in Verbindung mit § 1 Abs 2 Z 2 und §§ 2 ff des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG) und unter Anwendung des Artikel VI Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) auf die TDZ Holding GmbH, Veldner Straße 29, 4120 Neufelden, FN 653822d, überträgt. Die Spaltung soll verhältniswahrend erfolgen.
Die Abspaltung soll auf Grundlage der Schlussbilanz der SMK Steuerberater GmbH (= übertragende Gesellschaft) zum 31.12.2024 sowie unter Inanspruchnahme der Begünstigungen des Artikel VI des UmgrStG erfolgen.
Der Spaltungs- und Übernahmevertrag wurde beim Landesgericht Linz zu FN 274161d eingereicht.
Die Gesellschafter und die Gläubiger der beteiligten Gesellschaften werden ausdrücklich auf ihre Rechte gemäß § 7 Absätze 2, 4 und 5 SpaltG sowie § 17 SpaltG hingewiesen. Dementsprechend sind während mindestens eines Monats vor dem Tag der Generalversammlung, die über die Zustimmung der Spaltung beschließen soll, am Sitz der Gesellschaft der Spaltungs- und Übernahmevertrag, die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der übertragenden Gesellschaft für die letzten 3 Geschäftsjahre und die Schlussbilanz zum 31.12.2024 zur Einsicht der Gesellschafter aufzulegen. Eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen wird den Gesellschaftern übersandt und den Gläubigern auf deren Verlangen unverzüglich und kostenlos erteilt. Die Gesellschafter der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft werden formgerecht auf den Spaltungsbericht im Sinne des § 7 Abs. 2 Zif. 4 SpaltG, den Prüfbericht im Sinne von § 7 Abs. 2 Zif. 5 SpaltG und den Bericht des Aufsichtsrates im Sinne von § 7 Abs. 1 Zif. 6 Spalt G verzichten.
Die Gesellschaften verfügen über keinen Betriebsrat.