AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht – WST1
Edikt
Zustellung eines Schriftstückes im Großverfahren gemäß § 44a ff AVG
Kundmachung gemäß § 24f Abs. 13 UVP-G 2000
(WST1-UG-44/017-2025)
Die ÖBB-Infrastruktur AG stellte mit Schreiben vom 16. Mai 2024 für das Vorhaben „ÖBB-Strecke 11401, Wien Praterstern – Staatsgrenze nächst Bernhardsthal, Abschnitt NORD Gänserndorf – Staatsgrenze n. Bernhardsthal km 32,954 bis km 77,993; Modernisierung Nordbahn Nordabschnitt“ den Antrag um Erteilung der Genehmigung jener Vorhabensbestandteile, welche in die Zuständigkeit der NÖ Landesregierung im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren gemäß § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 fallen (NÖ Naturschutzgesetz).
Dieser Antrag wurde mit Edikt vom 20. Dezember 2024 im NÖ Kurier, in der NÖ Kronen Zeitung, auf EVI und zusätzlich in den Amtlichen Nachrichten Niederösterreich (Amtsblatt) kundgemacht.
Wir teilen in dieser Angelegenheit mit, dass das nachstehende Schriftstück beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht – WST1, 3109 St. Pölten, Neue Herrengasse, Haus 16, Erdgeschoss, sowie bei den Standortgemeinden Weikendorf, Angern an der March, Dürnkrut, Jedenspeigen, Drösing, Ringelsdorf-Niederabsdorf, Hohenau an der March, Rabensburg und Bernhardsthal während der jeweiligen Amtsstunden mindestens acht Wochen für jedermann zur Einsicht aufliegt:
Antragsteller: | ÖBB-Infrastruktur AG |
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Inhalt: | Bescheid der NÖ Landesregierung vom 28.05.2025 gemäß §§ 24 Abs 3 und 24f UVP-G 2000 iVm §§ 7, 8, 9, 10, 11, 18 und 20 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (zweites teilkonzentriertes Verfahren), WST1-UG-44/016-2024: Erteilung einer Genehmigung für das Vorhaben „ÖBB-Strecke 11401, Wien Praterstern – Staatsgrenze nächst Bernhardsthal, Abschnitt NORD Gänserndorf – Staatsgrenze n. Bernhardsthal km 32,954 bis km 77,993; Modernisierung Nordbahn Nordabschnitt“ |
Der Bescheid gilt mit Ablauf von zwei Wochen nach der Verlautbarung dieses Ediktes als zugestellt. Eine spätere Zusendung bzw. Ausfolgung löst daher keine Zustellwirkung aus.
Der Bescheid kann auch unter der Adresse http://www.noe.gv.at/Umwelt/Umweltschutz/Umweltrecht-aktuell.htmlim Internet eingesehen werden. Den Beteiligten wird auf Verlangen eine Ausfertigung des Schriftstückes ausgefolgt und den Parteien des Verfahrens auf Verlangen zugesendet.
Rechtsgrundlagen: | §§ 44a, 44f des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) § 24f Abs. 13 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) |
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NÖ Landesregierung
Im Auftrag
Mag. Lackenbucher, LL.M.