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Software-Management GmbH (255865y) | Firmenspaltung 30.06.2025


Softwaro GmbH (653001x)

Bekanntmachung vor Firmenspaltung: Teilbetrieb GPS Fleet Software

Übertragende Gesellschaft
Software-Management GmbH, FN 255865y
Übernehmende Gesellschaft
Softwaro GmbH, FN 653001x
Abgespaltener Anteil
Teilbetrieb GPS Fleet Software
Rechtsgrundlage
§ 7 SpaltG
Veröffentlicht auf EVI am 30.06.2025

Hinweis 

gemäß § 7 SpaltG

  1. Die Software-Management GmbH, als übertragende Gesellschaft einerseits, und die Softwaro GmbH, als übernehmende Gesellschaft andererseits, stellen den Entwurf eines Spaltungs- und Übernahmsvertrages auf, wonach die Software-Management GmbH den spaltungsgegenständlichen Teilbetrieb GPS Fleet Software im Wege der Abspaltung zur Aufnahme gemäß  § 1 Absatz 2 Ziffer 2 und § 17 Spaltungsgesetz unter Anwendung von Artikel VI Umgründungssteuergesetz auf die Softwaro GmbH als übernehmende Gesellschaft überträgt. Die Übertragung des spaltungsgegenständlichen Teilbetriebs erfolgt gemäß § 96 Absatz 2 GmbH-Gesetz in Verbindung mit § 224 Absatz 2 Ziffer 1 und 2 Aktiengesetz ohne Anteilsgewähr.
  2. Der Spaltungs- und Übernahmsvertrag wurde gemäß § 7 Absatz 1 iVm § 17 SpaltG beim Firmenbuch des Landesgerichtes Wels zu FN 255865y eingereicht. Die Gesellschafter und die Gläubiger der beteiligten Gesellschaften werden ausdrücklich auf ihre Rechte gemäß § 7 Absatz 2, 4 und 5 SpaltG hingewiesen. Ein Betriebsrat besteht bei keiner der beteiligten Gesellschaften.
  3. Während mindestens eines Monats vor dem Tag der Generalversammlungen, die über die Abspaltung zur Aufnahme beschließen sollen, liegen am Sitz der Gesellschaften der Entwurf des Spaltungs- und Übernahmsvertrags, die Jahresabschlüsse der übertragenden Gesellschaft für die letzten 3 Geschäftsjahre sowie die Schlussbilanz zum 31.12.2024 zur Einsicht der Gesellschafter auf. Diese Unterlagen liegen allen Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft bereits vor. Die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft werden formgerecht auf den Spaltungsbericht gemäß § 7 Absatz 2 Z 4 SpaltG und den Prüfungsbericht gemäß § 7 Absatz 2 Z 5 SpaltG verzichten. Weder bei der übertragenden noch bei der übernehmenden Gesellschaft besteht ein Aufsichtsrat. Der Bericht des Aufsichtsrats nach § 7 Absatz 2 Z 6 SpaltG entfällt somit ebenfalls.
  4. Den Gläubigern werden gemäß § 7 Absatz 5 SpaltG auf Verlangen unverzüglich und kostenlos Abschriften der in Punkt 3. genannten Unterlagen zur Verfügung gestellt.

Die Geschäftsführung der Software-Management GmbH

Die Geschäftsführung der Softwaro GmbH