Stadt Graz | Baubewilligung 02.07.2025

Ansuchen um Baubewilligung: 8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 47 a und 47 b, GZ.: A17-BAB-144508/2024

Geschäftszahl
A17-BAB-144508/2024
Rechtsgrundlage
§§ 44a und 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. Nr. 58/2018
Bauvorhaben
Zubau eines Verwaltungsgebäudes zum Landesgericht mit Anbindung an den Bestand durch zwei Verbindungsbauteile, Herstellen von Anlagen zur Oberflächenentwässerung, Vornahme von Geländeveränderungen, Errichtung von Stützwänden, Aufstellen von haustechn. Anlagen, auf der Liegenschaft 8010 Graz, VI. Jakomini, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 47 a und 47 b, 8010 Graz, auf dem Grundstück Nr.: 1161, EZ.: 589, KG.: 63106 Jakomini
Einsichtnahme in Unterlagen bis
Montag, den 18. August 2025
Ort
Stadt Graz, Bau- und Anlagenbehörde
Europaplatz 20
8020 Graz
2. Stock, Zimmer Nr. 236
Frist für Einwendungen
Montag, den 18. August 2025
Kontakt für Einwendungen
Organisation:
Stadt Graz, Bau- und Anlagenbehörde
Übermittlung:
Telefax
0316/872-5009
Post
Europaplatz 20, 8020 Graz
Antragsteller
Bundesimmobilien Ges.m.b.H.
Veröffentlicht auf EVI am 02.07.2025

Stadt Graz

Bau- und Anlagenbehörde

GZ.: A17-BAB-144508/2024
8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 47 a und 47 b 

Graz 2. Juli 2025

Edikt

Gemäß §§ 44a und 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. Nr. 58/2018, wird kundgemacht:
Die Bundesimmobilien Ges.m.b.H. hat bei der Bau- und Anlagenbehörde der Stadt Graz um Baubewilligung zum Zubau eines Verwaltungsgebäudes zum Landesgericht mit Anbindung an den Bestand durch zwei Verbindungsbauteile, Herstellen von Anlagen zur Oberflächenentwässerung, Vornahme von Geländeveränderungen, Errichtung von Stützwänden, Aufstellen von haustechn. Anlagen, auf der Liegenschaft 8010 Graz, VI. Jakomini, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 47 a und 47 b, 8010 Graz, auf dem Grundstück Nr.: 1161, EZ.: 589, KG.: 63106 Jakomini, angesucht. 
Für dieses Vorhaben ist gemäß § 19 Stmk BauG ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Zuständige Behörde ist der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz, welcher mittels Bescheid entscheidet. Beschreibung des Vorhabens: Das bestehende historische Gebäudeensemble wird um einen viergeschossigen Zubau mit drei eingeschnittenen Höfen in den Obergeschoßen im Süden des Hauptgebäudes erweitert, dieser umfasst Nutzungen wie Büroräumlichkeiten, Verhandlungssälen, Nebenräumen und Besprechungsräumen. Die haustechn. Anlagen umfassen u.a. Rückkühler am Dach.

Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme

Der Antrag und die übrigen Unterlagen (Pläne, sonstige Behelfe und Gutachten) liegen 

bis zum 18.08.2025

bei der Stadt Graz, Bau- und Anlagenbehörde, 8020 Graz, Europaplatz 20, 2. Stock, Zimmer Nr. 236, zur Einsicht auf. Ein Termin für die Akteneinsicht ist nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter der Tel. Nr. 0316/872-5060 möglich. Die Beteiligten können sich von den Unterlagen Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien/Ausdrucke erstellen lassen. Die Akteneinsicht kann auch elektronisch beantragt werden (§ 44b Abs 2 AVG).

Einwendungen und Verlust der Parteistellung

Gegen das Vorhaben können bis Freitag, dem 18.08.2025 (Datum der Postaufgabe), schriftlich Einwendungen bei der Bau- und Anlagenbehörde (Europaplatz 20, 8020 Graz) erhoben werden. Einwendungen können auch mittels E-Mail (bab@stadt.graz.at) oder mittels Telefax (0316/872-5009) eingebracht werden. Der Absender trägt die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z. B. Übertragungsverlust).
Gemäß § 44b AVG geht die Parteistellung verloren, soweit nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden. Wer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von der Behörde zu berücksichtigen. Eine längere Ortsabwesenheit stellt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar.

Hinweis

Gemäß § 44a AVG können im gegenständlichen Verfahren weitere Kundmachungen und Zustellungen durch Edikt vorgenommen werden.

Für den Stadtsenat: 
Dipl.-Ing. Mag. Tobias Leitner 

Anhänge zur Veröffentlichung

Verantwortlich für den Inhalt: Stadt Graz
https://www.evi.gv.at/b/pi/bml-3pq