AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht – WST1
Kundmachung
eines Änderungsantrags im Großverfahren
(zu Kennzeichen WST1-UG-37/065-2025)
Gemäß § 44a und § 44b sowie § 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG und gemäß § 9a und § 18b des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP‑G 2000 wird kundgemacht:
1. Gegenstand des Antrags
Die ÖKOENERGIE Windkraft Wolkersdorf GesmbH & Co KG und die ÖKOENERGIE WP Höbersbrunn GmbH, beide vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, haben mit Eingabe vom 31. Jänner 2025 den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gem. § 18b Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz - UVP‑G 2000 bei der NÖ Landesregierung als UVP-Behörde für das Vorhaben „Windpark Schrick West – Repowering“ gestellt.
Über den Antrag ist von der NÖ Landesregierung als zuständige UVP-Behörde ein Verfahren nach den Bestimmungen des § 18b UVP‑G 2000 durchzuführen und mit Bescheid zu entscheiden.
2. Beschreibung des Vorhabens
Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 17. Oktober 2023, WST1-UG-37/028-2023, wurde nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und unter Mitanwendung der materienrechtlichen Genehmigungsbestimmungen das Vorhaben „Windpark Schrick West – Repowering“ genehmigt. Die ÖKOENERGIE Windkraft Wolkersdorf GesmbH & Co KG und die ÖKOENERGIE WP Höbersbrunn GmbH, beide vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, haben nunmehr die Abänderung des Genehmigungsbescheides beantragt.
Folgende Änderungen sind beabsichtigt:
- Änderung der Ableitung zum Netz. Insbesondere entfällt die Ableitung der vom WP erzeugten Energie in das UW Gaweinstal. Die Netzanbindung erfolgt nun wie folgt über 3 Kabelstränge:
- Strang 1 (Änderung): Die von den WEA SW 05 und SW 06 erzeugte elektrische Energie wird zur Anlage SW 01 geführt und von dort mittels adaptierter 30 kV-Verkabelung direkt zum UW Kettlasbrunn geleitet.
- Strang 2 (Änderung): Die von den WEA SW 03 und SW 04 erzeugte elektrische Energie wird über eine neu zu errichtende 30 kV-Verkabelung in den Übergabepunkt Maustrenk geführt. Die Anbindung am Übergabepunkt erfolgt mittels Kabelmuffe. Von dort wird die Energie über den Kabelstrang des Vorhabens Windpark Maustrenk III weiter in das UW Neusiedl an der Zaya geleitet.
- Strang 3 (wie bisher): Die von der WEA SW 02 erzeugte elektrische Energie wird weiterhin über die bestehende 20 kV-Verkabelung über den Strang 3 zur Übergabestation der Netz NÖ GmbH geführt. Von dort wird die Energie in das UW Kettlasbrunn abgeleitet.
- Die Vorhabensgrenzen sind aus elektrotechnischer Sicht wie folgt definiert:
- Strang 1: Die 30 kV-Kabelendverschlüsse der vom Windpark kommenden Erdkabel im UW Kettlasbrunn (Netz NÖ GmbH). Die 30 kV-Kabelendverschlüsse sind noch Teil des Vorhabens, alle aus Sicht des WP (den Kabelendverschlüssen) nachgeschalteten Einrichtungen und Anlagen im UW sind nicht Gegenstand des Vorhabens.
- Strang 2: Die Kabelmuffe des vom WP kommenden Erdkabels am Übergabepunkt Maustrenk. Die Kabelmuffe ist noch Teil des Vorhabens, alle aus Sicht des WP (der Kabelmuffe) nachgeschalteten Einrichtungen und Anlagen – insb die Netzanbindung über den Kabelstrang des Windparks Maustrenk III sind nicht Gegenstand des Vorhabens.
- Strang 3: Die 20 kV Kabelendverschlüsse des vom Windpark kommenden Erdkabels in die bestehende 20 kV Übergabestation. Die 20 kV Kabelendverschlüsse sind noch Teil des Vorhabens, alle aus Sicht des WP (den Kabelendverschlüssen) nachgeschalteten Einrichtungen und Anlagen in der Übergabestation sind nicht Gegenstand des Vorhabens.
- Im Zuge der geänderten Ableitung zum Netz wird zudem die interne Windparkverkabelung angepasst.
3. Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme
Ab 19. Mai 2025 bis einschließlich 04. Juli 2025 liegen der Genehmigungsantrag und die Projektunterlagen inklusive der Gutachten/Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen in den Gemeinden Gaweinstal, Zistersdorf und Mistelbach sowie beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt-und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme auf.
4. Hinweise
Im Zeitraum vom 19. Mai 2025 bis einschließlich 04. Juli 2025 besteht für jedermann die Möglichkeit schriftliche Stellungnahmen zum gegenständlichen Änderungsvorhaben bei der NÖ Landesregierung an der unter Punkt 3 bezeichneten Adresse des Amtes der NÖ Landesregierung einzubringen.
Die Parteistellung als solche richtet sich im Gegenstand nach § 18b und § 19 UVP‑G 2000.
Das Verfahren wird als Großverfahren nach den Bestimmungen der §§ 44a ff AVG geführt.
Wird wie gegenständlich ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig, also ab 19. Mai 2025 bis einschließlich 04. Juli 2025, bei der Behörde schriftliche Einwendungen gegen das Vorhaben erheben (§ 44b AVG).
Verfahrensparteien können im genannten Zeitraum auch schriftliche Stellungnahmen zu den Gutachten/Stellungnahmen der Sachverständigen an die Behörde übermitteln (§ 45 Abs. 3 AVG).
Die Beteiligten können sich von den Unterlagen Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Akten elektronisch geführt werden, kann den Beteiligten auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
Die eingeholten Gutachten können auch auf der Homepage des Landes NÖ unter der Adresse http://www.noe.gv.at/Umwelt/Umweltschutz/Umweltrecht-aktuell.html im Internet eingesehen werden.
5. Zustellung von Schriftstücken
Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Schriftstücke in diesem Verfahren durch Edikt zugestellt werden können.
NÖ Landesregierung
Im Auftrag
Mag. Lackenbucher, LL.M.