Bundesministerium für Justiz
Ausschreibung der Funktion der:des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz
ab 1. September 2025
Gemäß § 47a Abs. 1 StPO hat die Bundesministerin für Justiz zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes nach Einholung eines gemeinsamen Vorschlags der:des Präsidentin:Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs, der:des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft und der:des Präsidentin:Präsidenten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags eine:n Rechtsschutzbeauftragte:n sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen:Stellvertretern mit deren Zustimmung für die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Der Vorschlag hat zumindest doppelt so viele Namen zu enthalten wie Personen zu bestellen sind.
Gemäß § 47a Abs. 2 StPO müssen die:der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter:innen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Grund- und Freiheitsrechte aufweisen und mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist und dessen Ausübung Erfahrungen im Straf- und Strafverfahrensrecht mit sich brachte. Richter:innen und Staatsanwältinnen:Staatsanwälte des Dienststands, Rechtsanwältinnen:Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwältinnen:Rechtsanwälte eingetragen sind, und andere Personen, die vom Amt einer:eines Geschworenen oder Schöffin:Schöffen ausgeschlossen oder zu diesem nicht zu berufen sind
(§§ 2 und 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990), dürfen nicht bestellt werden.
Zu den Kompetenzen und Aufgaben der:des Rechtsschutzbeauftragten zählen:
- Die Anregung von Nichtigkeitsbeschweren zur Wahrung des Gesetzes wegen der gesetzwidrigen Durchführung einer Zwangsmaßnahme durch die Kriminalpolizei oder die gesetzwidrige Anordnung einer Zwangsmaßnahme sowie eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Beendigung des Ermittlungsverfahrens (§ 23 Abs. 1a StPO)
- Prüfung und Kontrolle der Anordnung, Genehmigung, Bewilligung und Durchführung einer Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (§ 115l Abs. 1 StPO); dem Rechtsschutzbeauftragten steht Beschwerde gegen die Bewilligung einer solchen Ermittlungsmaßnahme und Einspruch gegen deren Anordnung und Durchführung zu; der Rechtsschutzbeauftragte ist berechtigt, die Vernichtung von Daten zu beantragten (§ 115l Abs. 4 und 5 StPO)
- Prüfung und Kontrolle der Anordnung, Genehmigung, Bewilligung und Durchführung einer verdeckten Ermittlung nach § 131 Abs. 2 StPO, des Abschlusses eines Scheingeschäfts nach § 132 StPO, wenn dieses von der Staatsanwaltschaft anzuordnen ist (§ 133 Abs. 1 StPO), einer Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach § 135a StPO, einer optischen und akustischen Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 1 Z 3 StPO, eines automationsunterstützen Datenabgleichs nach § 141 StPO sowie einer Ermittlungsmaßnahme nach § 135 Abs. 1, 2, 2a und 3 StPO sowie einer optischen und akustischen Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 1 Z 2 StPO, die gegen eine Person gerichtet ist, die gemäß § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 StPO berechtigt ist, die Aussage zu verweigern (§ 144 Abs. 3 StPO)
- Anträge auf Fortführung von Ermittlungsverfahren, welche von der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft gemäß den Bestimmungen der §§ 20a oder 20b StPO oder von einer anderen Staatsanwaltschaft wegen in diesen Bestimmungen angeführten Vergehen oder Verbrechen geführt wurden und an denen wegen der Bedeutung der Straftat oder der Person des Beschuldigten ein besonderes öffentliches Interesse besteht, oder in welchen noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung beurteilt werden
- Anträge auf Fortführung von Ermittlungsverfahren nach Einstellung wegen Erbringung von Leistungen bzw. Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft (§ 209a Abs. 6 StPO)
- Den Kompetenzen der:des Rechtsschutzbeauftragten nach der Strafprozessordnung wurde durch § 29b Abs. 2 StAG die Vorauswahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Weisungsrats hinzugefügt. Weiters ist die:der Rechtsschutzbeauftragte gemäß
§ 29c Abs. 4 StAG mit den Wirkungen des § 195 Abs. 2a StPO zu verständigen, wenn der Weisungsrat befasst und eine Weisung auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens erteilt wurde
Die Funktion der:des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz gelangt mit 1. September 2025 zur Wiederbesetzung.
Personen, die die erwähnten gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung zur:zum Rechtsschutzbeauftragten aufweisen und Interesse an der Berufung in diese Funktion haben, sind eingeladen, dies bis spätestens 9. Mai 2025 schriftlich dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs, 1010 Wien, Freyung 8, mitzuteilen. In einer solchen Mitteilung soll kurz dargelegt werden, aus welchen Gründen die:der Interessent:in die gesetzlichen Voraussetzungen zur Bestellung als Rechtsschutzbeauftragte:r für gegeben erachtet. Weitere Unterlagen sind nicht erforderlich.