DWS Investment GmbH
Mainzer Landstraße 11-17
60329 Frankfurt
Wichtige Anlegerinformation
Verschmelzung des OGAW-Sondervermögens DWS Global Water auf das OGAW-Sondervermögen DWS SDG Global Equities
Die DWS Investment GmbH (nachfolgend „Gesellschaft“) hat das derzeitige Fondsuniversum analysiert. Um sowohl die Struktur als auch die Positionierung der einzelnen Fonds der DWS-Gruppe zu optimieren, wird die Gesellschaft den Fonds DWS Global Water (nachfolgend „übertragender Fonds“) auf den Fonds DWS SDG Global Equities (nachfolgend „übernehmender Fonds“) verschmelzen. Die Anteilklassen LD und FC des übertragenden Fonds werden in die gleichnamigen Anteilsklassen des übernehmenden Fonds verschmolzen. Die Verschmelzung erfolgt am 20. Mai 2025.
Der übertragende Fonds verzeichnete seit einigen Jahren eine sinkende Nachfrage von potenziellen Anlegern. Mit der Verschmelzung auf den übernehmenden Fonds wird den Anlegern ein Produkt mit zeitgemäßer und erfolgreicher Anlagestrategie geboten. SDG steht dabei für „Sustainable Development Goals“ und bezeichnet die Ziele der Vereinten Nationen für eine nachhaltige Entwicklung die in der Agenda 2030 festgelegt sind. Der übernehmende Fonds ist aufgrund seiner breiteren globalen SDG-Aktienstrategie weniger anfällig für Abschwünge als der übertragende Fonds. Dieser investiert entlang der Wertschöpfungskette des Wassersektors und damit in einem thematisch sehr begrenzten Anlageuniversum. Die Wertentwicklung des übernehmenden Fonds war in der Vergangenheit für die meisten Perioden besser als die des übertragenden Fonds. Durch das höhere Fondsvolumen können Skaleneffekte positiv zur zukünftigen Wertentwicklung des übernehmenden Fonds beitragen.
Aufgrund des engen Anlageuniversums des übertragenden Fonds, beabsichtigt die Gesellschaft nach der Verschmelzung eine Umschichtung des Portfolios im Rahmen der geltenden Anlagegrundsätze für den übernehmenden Fonds, die über die üblichen fondsspezifischen Transaktionen des Portfoliomanagements hinaus geht. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Transaktionskosten werden von der Gesellschaft getragen. Der übernehmende Fonds wird nach der Verschmelzung nach den bisherigen Anlagegrundsätzen verwaltet.
Die folgende Übersicht stellt die wesentlichen Merkmale des übertragenden und des übernehmenden Fonds dar:
Übertragender Fonds | Übernehmender Fonds | |
Fondsname | DWS Global Water | DWS SDG Global Equities |
ISIN | LD: DE000DWS0DT1 | LD: DE0005152466 |
FC: DE000DWS2GG7 | FC: DE000DWS21K0 | |
| TFC: DE000DWS22R3 IC: DE000DWS21L8 LC: DE000DWS22S1 | |
Verwaltungsgesellschaft | DWS Investment GmbH | DWS Investment GmbH |
Portfoliomanager | DWS Investment GmbH | DWS Investment GmbH |
Verwahrstelle | State Street Bank International | State Street Bank International |
Anlageziel und -strategie | Der Fonds strebt als Anlageziel die Erwirtschaftung eines möglichst hohen Ertrages an. Die Gesellschaft bewirbt mit dem übertragenden Fonds keine ökologischen und sozialen Merkmale im Sinne der EU-Verordnung 2019/2088 (Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, „Offenlegungsverordnung“). Die Gesellschaft berücksichtigt jedoch bei der Auswahl der Vermögensgegenstände ESG-Kriterien in geringem Maße. Ausgeschlossen werden Vermögensgegenstände in den Bewertungsansätzen Norm-, Klima, kontroverse Waffen. Mindestens zwei Drittel des Wertes des Fonds müssen in Aktien in- und ausländischer Emittenten angelegt werden. Hierbei muss in Aktien angelegt werden, die entlang der gesamten Wertschöpfungskette des Wassersektors tätig sind. Dies beinhaltet die Sektoren der Wasserversorgung, der Wasserinfrastruktur, der Wassertechnologie und des Wasser-Ressourcen-Managements. Innerhalb des traditionellen Wassersektors liegt der Fokus auf Unternehmen, die in den Geschäftsbereichen Gewinnung von Trinkwasser, Wasseraufbereitung, Wasserentsalzung, Ableitung und Reinigung, Verteilung, Abfüllung, Transport, Maschinen- und Anlagenbau, Prüfung und Beratung, Bewässerung, Umweltsanierung und Umweltschutz, Abfallentsorgung sowie der Wiederverwertung tätig sind. Der Fonds kann darüber hinaus auch in Unternehmen investieren, die außerhalb der traditionellen Wasserwertschöpfungskette tätig sind und die gemäß unabhängigen Gutachten und Ranking-Verfahren als verantwortungsvoll und effizient in Bezug auf ihren Wasserverbrauch gelten, der Teil ihres täglichen Geschäftes darstellt. Dieses Verfahren stuft die Unternehmen aus den relevanten Sektoren in ein globales Ranking ein. Das Verfahren bewertet dabei die Wasserabhängigkeit der Unternehmen sowie die Fähigkeiten mit dem Umgang von Wasserknappheit. Sektoren, in denen es am meisten Anwendung findet, sind die Getränke- und Lebensmittelindustrie, der Energiesektor sowie die Informationstechnologie. Bis zu 25% des Wertes des Fonds können in ADRs oder GDRs anlegen. Je bis zu einem Drittel des Wertes des Fonds dürfen in Geldmarktinstrumenten und Bankguthaben angelegt werden. Die Gesellschaft darf bis zu 10% des Wertes des Fonds in Anteilen an anderen Fonds („Investmentanteile“) investieren. Derivate können zu Anlage- und Absicherungszwecken erworben werden. | Der Fonds strebt als Anlageziel die Erwirtschaftung eines möglichst hohen Ertrages und zugleich eine angemessene jährliche Ausschüttung an. Im Gegensatz zum übertragenden Fonds bewirbt die Gesellschaft mit dem übernehmenden Fonds ökologische und soziale Merkmale im Sinne von Artikel 8 der EU-Verordnung 2019/2088 (Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, „Offenlegungsverordnung“) durch Investitionen in Wirtschaftszweigen, die direkt oder indirekt zu einem oder mehreren der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 der Vereinte Nationen (UN) beiträgt (SDGs für die englische Bezeichnung „Sustainable Development Goals“ – die UN-Nachhaltigkeitsziele) beitragen. Mit Wirkung zum 25.4.2025 gelten für den übernehmenden Fonds folgende ESG-Bewertungsansätze: Mindestens 80% des Wertes des Fonds werden global in Aktien von Emittenten angelegt, die in Wirtschaftszweigen tätig sind, die von gegenwärtigen oder zukünftigen geopolitischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Trends und Themen profitieren und zu einem oder mehreren der UN-Nachhaltigkeitsziele beitragen. Die Anlage in den vorstehenden Wertpapieren kann auch durch Global Depository Receipts („GDRs“) und American Depository Receipts („ADRs“), die an anerkannten Börsen und Märkten notiert sind sowie von internationalen Finanzinstituten begeben werden, erfolgen. Mindestens 80% des Wertes des Fonds werden in Vermögensgegenstände angelegt, die ökologische und soziale Merkmale, die zu einem oder mehreren UN-Nachhaltigkeitszielen beitragen, und/oder nachhaltige Investitionen erfüllen. Um festzustellen, ob und in welchem Maße Vermögensgegenstände diese Merkmale beziehungsweise nachhaltige Investitionen erfüllen, bewertet ein unternehmens-internes Datenverarbeitungsprogramm Vermögensgegenstände nach ESG-Kriterien (ESG für die englische Bezeichnung Environmental, Social und Governance (in Deutsch entsprechend ökologisch, sozial und die Unternehmensführung betreffend). Das Datenverarbeitungsprogramm nutzt unterschiedliche Bewertungsansätze und/oder Umsatzschwellen, um festzustellen, ob Vermögensgegenstände zur Erfüllung ökologischer oder sozialer Merkmale und/oder nachhaltiger Investitionen verwendet werden können und ob die Unternehmen, in die investiert wird, die Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden. Bei einigen Bewertungsansätzen erhalten Emittenten jeweils eine von sechs möglichen Bewertungen auf einer Buchstabenskala von „A“ (höchste Bewertung) bis „F“ (niedrigste Bewertung). Ausschlüsse nach dem Paris-abgestimmten EU-Referenzwert (Paris-Aligned Benchmark (PAB)) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 („PAB-Ausschlüsse“) Für den Fonds werden Unternehmen ausgeschlossen, die die Ausschlüsse nach dem Paris-abgestimmten EU-Referenzwert (Paris-Aligned Benchmark (PAB)) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 („PAB-Ausschlüsse“) nicht einhalten. Ausschluss-Bewertung für umstrittene Sektoren Für den Fonds werden Unternehmen ausgeschlossen, die in umstrittene Sektoren beteiligt sind (umsatzbezogene Ausschlüsse):
Ebenfalls ausgeschlossen werden Unternehmen, die an der Herstellung oder dem Vertrieb von Nuklearwaffen oder Schlüsselkomponenten von Nuklearwaffen beteiligt sind. Dabei können die Beteiligungen innerhalb einer Konzernstruktur berücksichtigt werden. Darüber hinaus werden Unternehmen ausgeschlossen, die weder über mindestens eine Richtlinie und Prozesse zur Überwachung der Einhaltung einiger UNGC-Grundsätze oder OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, wie beispielsweise Menschenrechte, arbeitsrechtliche Sorgfaltspflichten, Bekämpfung von Bestechung, noch über Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden verfügen. Bewertung von Norm-Kontroversen Bei der Bewertung von Norm-Kontroversen wird das Verhalten von Unternehmen bezüglich allgemein anerkannter internationaler Standards und Grundsätzen eines verantwortungsvollen Geschäftsgebarens beurteilt, unter anderem in Bezug auf die Prinzipien des United Nations Global Compact, die United Nations-Leitprinzipien, die Standards der International Labour Organisation und die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen. Unternehmen, die eine Bewertung von F im Bewertungsansatz Norm-Kontroversen haben, sind ausgeschlossen. ESG-Qualitätsbewertung Bei der ESG-Qualitätsbewertung wird zwischen Unternehmen und staatlichen Emittenten unterschieden. Für Unternehmen wird eine Bewertung relativ zu ihrer Vergleichsgruppe (Peer-Group-Vergleich) basierend auf einer ESG-Gesamtbewertung vorgenommen zum Beispiel in Bezug auf den Umgang mit Umweltveränderungen, Produktsicherheit, Mitarbeiterführung oder Unternehmensethik. Die im Vergleich besser bewerteten Unternehmen erhalten eine bessere Bewertung, während die im Vergleich schlechter bewerteten Unternehmen eine schlechtere Bewertung erhalten. Für staatliche Emittenten wird eine Bewertung relativ zu ihrer Vergleichsgruppe basierend auf ökologischen und sozialen Kriterien sowie Indikatoren für eine gute Regierungsführung vorgenommen, so zum Beispiel in Bezug auf die Art und Ausgestaltung des politischen Systems, das Vorhandensein von rechtsstaatlichen Institutionen und die Rechtstaatlichkeit selbst. Unternehmen und staatliche Emittenten, die eine Bewertung von F im Bewertungsansatz ESG-Qualitätsbewertung haben, sind ausgeschlossen. Freedom House Status Freedom House ist eine internationale Nichtregierungsorganisation, die Länder nach dem Grad ihrer politischen Freiheit und Bürgerrechte klassifiziert. Auf Basis des Freedom House Status werden Staaten ausgeschlossen, die als “nicht frei” eingestuft werden. Ausschluss-Bewertung für „umstrittene Waffen“ Unternehmen werden ausgeschlossen, wenn sie als an der Herstellung oder dem Vertrieb von umstrittenen Waffen oder Schlüsselkomponenten von umstrittenen Waffen oder anderen damit zusammenhängenden Geschäftstätigkeiten (Antipersonenminen, Streumunitionen, chemischen und biologischen Waffen, Blindmachende Laserwaffen, Waffen mit nichtentdeckbarer Splittermunition, Waffen/Munition mit abgereichertem Uran und/oder Brandwaffen mit weißem Phosphor) beteiligt identifiziert werden. Zudem können die Beteiligungsverhältnisse innerhalb einer Konzernstruktur für die Ausschlüsse berücksichtigt werden. SDG-Bewertung Bei der SDG-Bewertung werden Emittenten anhand ihres positiven und negativen Beitrags zu den SDGs, die sich auf ökologische und/oder soziale Merkmale beziehen, ausgewählt und bewertet. Die Gesellschaft berücksichtigt die Ergebnisse der SDG-Bewertung und investiert in Emittenten, die eine der drei höchsten Bewertungen („A“, „B“ oder „C“) erhalten haben, um die von dem OGAW-Sondervermögen beworbenen ökologischen und sozialen Merkmale zu erreichen. Emittenten, die eine SDG-Bewertung von E oder F haben, sind ausgeschlossen. Bewertung von Anleihen mit Erlösverwendung Eine Anlage in Anleihen mit Erlösverwendung ist nur dann zulässig, wenn besondere Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei erfolgt eine Prüfung der Anleihe auf Übereinstimmung mit den Climate Bonds Standards, vergleichbaren Branchenstandards wie beispielsweise die jeweiligen ICMA-Prinzipien (International Capital Market Association) für grüne Anleihen (Green Bonds), Sozialanleihen (Social Bonds) oder nachhaltigen Anleihen (Sustainability Bonds) oder EU Green Bond Standards oder ob die Anleihen einer unabhängigen Prüfung unterzogen wurden sowie eine Prüfung der Emittenten. Bewertung von Investmentanteilen Investmentanteile erfüllen ökologische und soziale Merkmale, falls deren Namen SDG- oder nachhaltigkeitsbezogene Begriffe enthalten oder deren Berichterstattung gemäß Artikel 9 der Offenlegungsverordnung erfolgt. Zudem werden Investmentanteile dahingehend bewertet, ob sie mit den PAB-Ausschlüssen (beginnend mit dem 21. Mai 2025) und der Einstufung von Freedom House (soweit anwendbar) im Einklang stehen. Zielfonds können in Anlagen investiert sein, die nicht im Einklang mit den oben genannten ESG-Kriterien für Emittenten stehen. Mindestens 50% des Wertes des Fonds werden in nachhaltige Investitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 17 der Offenlegungsverordnung angelegt. Die Gesellschaft berücksichtigt für den Fonds folgende wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Principal Adverse Impacts, „PAI“):
Je bis zu 20% des Wertes des Fonds können in Geldmarktinstrumente und Bankguthaben investiert werden. Die Gesellschaft darf bis zu 10% des Wertes des Fonds in Anteilen an anderen Fonds (Investmentanteile) investieren. |
Teilfreistellung gem. Investmentsteuer-gesetz | Aktienfonds | Aktienfonds |
Berichterstattung gemäß Offenlegungs-VO | Artikel 6 | Artikel 8 |
Ertragsverwendung | LD: ausschüttend FC: thesaurierend | LD: ausschüttend FC; IC LC; TFC: thesaurierend |
Pauschalvergütung für jeden Tag des Geschäftsjahres in Höhe von 1/365 (in einem Schaltjahr) 1/366 von: | LD: 1,45% FC: 0,75% | LC; LD: 1,45% FC; TFC: 0,75% ab dem 25.4.2025 (bis zum 25.4.25: 0,80%) IC: 0,60% p.a.
|
Erfolgsabhäng. Vergütung | Keine | Keine |
Ausgabeaufschlag | LD: bis zu 5% FC: n/a | LC; LD: bis zu 5% FC; TFC; IC: n/a |
Rücknahmeabschlag | keiner | keiner |
Fondswährung | EUR | EUR |
Mindestanlagesumme | LD: keine FC: 2.000.000,00 EUR | LC; LD; TFC: keine FC: 2.000.000,00 EUR IC: 10.000.000,00 EUR |
Anlegerprofil | risikoorientiert | risikoorientiert |
SRI | 4 | 4 |
Orderannahme | 13:30 MEZ | 13:30 MEZ |
Preisfeststellung | am nächsten Tag | am nächsten Tag |
Valuta Kauf/Verkauf | zwei Bankarbeitstage | zwei Bankarbeitstage |
Geschäftsjahr | 01.10.– 30.09. | 01.10.– 30.09. |
Fondsdomizil | Deutschland | Deutschland |
Vertriebsländer | Deutschland | Deutschland, Österreich und Spanien |
Der übertragende Fonds soll durch Übertragung sämtlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Fonds ohne Abwicklung aufgelöst werden. Die Verschmelzung wird gemäß § 1 Absatz 19 Nr. 37 a) und § 190 Absatz 1 des KAGB („Verschmelzung durch Aufnahme“) durchgeführt. Im Rahmen der Verschmelzung wird kein Spitzenausgleich in bar an die betroffenen Anteilinhaber des übertragenden Fonds stattfinden.
Als Ergebnis der Verschmelzung werden den Anteilinhabern des übertragenden Fonds zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung Anteile am übernehmenden Fonds einschließlich eventueller Bruchteile ausgegeben. Die Begebung der Anteile erfolgt ohne weitere Kosten.
Die Anzahl der neu auszugebenden Anteile wird auf der Grundlage des Umtauschverhältnisses ermittelt, das dem Verhältnis des Anteilpreises (Nettoinventarwert pro Anteil) des übertragenden Fonds zum Anteilpreis (Nettoinventarwert pro Anteil) des übernehmenden Fonds zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung entspricht.
Ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung werden sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des übertragenden Fonds auf den übernehmenden Fonds übertragen und der übertragende Fonds erlischt. Umlaufende Anteile des übertragenden Fonds werden gelöscht und die Anteilinhaber des übertragenden Fonds werden automatisch im Register/Globalzertifikat des übernehmenden Fonds registriert/aufgenommen.
Entsprechende Bestätigungen über die neu emittierten Anteile werden versandt.
Die Gesellschaft geht nach derzeitigem Stand davon aus, dass sich die Verschmelzung neutral auf die Wertentwicklung des übernehmenden Fonds auswirkt.
Die Verschmelzung löst keine steuerlichen Folgen auf der Ebene des übertragenden und des übernehmenden Fonds in Deutschland aus. Die Verschmelzung kann jedoch steuerliche Auswirkungen auf der Ebene des Anteilinhabers haben. In Abhängigkeit von dem Staat seines steuerlichen Sitzes oder Wohnsitzes kann eine konkrete Verschmelzung beispielsweise zu einem steuerlich relevanten Ereignis für den Anteilinhaber führen. Anteilinhaber werden dringend aufgefordert, sich mit ihrem steuerlichen Berater über die steuerlichen Auswirkungen der konkreten Verschmelzung vor dem Hintergrund ihrer individuellen steuerlichen Situation auszutauschen. Anteilinhaber sollten, soweit vorhanden, auch die Zusammenfassungen zur voraussichtlichen steuerlichen Behandlung der Fonds und ihrer Anteilinhaber in den aktuellen Verkaufsprospekten beachten. Die Auswirkungen hinsichtlich der zukünftigen Gebührenstruktur, Anlagepolitik etc. gehen aus diesem detaillierten Anschreiben an die Anteilinhaber hervor. Darüber hinaus werden den Anteilinhabern des übertragenden Fonds weder direkt noch indirekt zusätzliche Gebühren oder Aufwendungen belastet.
Der übertragende sowie der übernehmende Fonds sind Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die zuletzt durch die Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen geändert worden ist, (nachfolgend „OGAW“) im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (nachfolgend „KAGB“).
Die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen des übertragenden Fonds DWS Global Water endet am 13. Mai 2025 (Orderannahmeschluss: 13:30 Uhr CET). Sofern die Anteilinhaber des übertragenden und des übernehmenden Fonds mit den Änderungen nicht einverstanden sind, können sie ihre Anteile am Fonds bis zum 13. Mai 2025 ohne weitere Kosten zurückgeben. Aufträge, die am 13. Mai 2025 bis zum jeweiligen Orderannahmeschluss eingehen, werden noch berücksichtigt. Die Verschmelzung erfolgt am 20. Mai 2025.
Die KPMG AG, Frankfurt am Main, wird seitens der DWS Investment GmbH als unabhängiger Abschlussprüfer der übernehmenden und des übertragenden Fonds damit beauftragt, einen Bericht zur Beurteilung der zu beachtenden Bedingungen gemäß § 185 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 KAGB für Zwecke der geplanten Verschmelzung zu erstellen.
Als Anleger eines durch die Verschmelzung betroffenen Fonds wird Ihnen auf Nachfrage kostenlos eine Abschrift des Berichts des Abschlussprüfers nach der Verschmelzung der Fonds zur Verfügung gestellt. Diesen Bericht können Sie bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft DWS Investment GmbH unter folgender Adresse beantragen:
Die jeweils gültigen Vertragsbedingungen, der Verkaufsprospekt sowie das Basisinformationsblatt sind bei der DWS Investment GmbH kostenlos erhältlich sowie online unter www.dws.de abrufbar.
DWS Investment GmbH
Mainzer Landstraße 11-17
60329 Frankfurt am Main
Zusätzliche Informationen bezüglich der Verschmelzung sind am Sitz der Kapitalverwaltungsgesellschaft erhältlich.
Frankfurt, im April 2025
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