Arlberger Bergbahnen Aktiengesellschaft
Kündigung Genussrechte
Die durch die Gesellschaft aufgrund des Hauptversammlungsbeschlusses vom 28.03.2002 gemäß § 174 Abs 3 AktG ausgegebenen Genussrechte werden gemäß den zugrunde liegenden Genussrechtsbedingungen unter Einhaltung der vorgesehenen sechsmonatigen Frist zum 31.10.2025 aufgekündigt. Die Genussrechtsinhaber werden aufgefordert, sich bei der Gesellschaft wegen der Auseinandersetzung gemäß § 5 der Genussrechtsbedingungen zu melden.
Innsbruck, am 23.04.2025
Der Vorstand