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Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur | Großverfahren 23.04.2025

Großverfahren: Flughafen Wien – Ostbahn, Errichtung Verbindungsstrecke („Flughafenspange“), GZ: 2025-0.300.198

Geschäftszahl
2025-0.300.198
Rechtsgrundlage
§ 24 Abs. 8 iVm §§ 9 und 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, idgF §§ 44a und 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF
Vorhaben
Flughafen Wien – Ostbahn, Errichtung Verbindungsstrecke („Flughafenspange“)
Einsicht in Unterlagen
23.04.2025 - 18.06.2025
Ort
Stadtgemeinde Schwechat
Rathausplatz 9
2320 Schwechat

Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha
Fischamender Straße 10
2460 Bruck an der Leitha

Gemeinde Parndorf
Hauptstraße 52a
7111 Parndorf

Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See
Eisenstädter Straße 1a
7100 Neusiedl am See
(ab Mi 30.4.2025)

Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, Abteilung IV/E2 (UVP-Behörde)
Radetzkystraße 2
1030 Wien
Nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Telefonnummer +43/1/71162 DW 655265 oder /652807
Online
www.bmimi.gv.at/eisenbahn-verfahren unter dem Menüpunkt „Flughafen Wien – Ostbahn, Errichtung Verbindungsstrecke“ („Flughafenspange“)
Frist für Stellungnahmen und Einwendungen
23.04.2025 - 18.06.2025
UVP-Behörde
Organisation:
Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, Abteilung IV/E2
Übermittlung:
Post
Radetzkystraße 2, 1030 Wien
Antragsteller
ÖBB-Infrastruktur AG
Veröffentlicht auf EVI am 23.04.2025

Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

Geschäftszahl: 2025-0.300.198

Wien, 16. April 2025

EDIKT

Vorhaben „Flughafen Wien – Ostbahn, Errichtung Verbindungsstrecke“ („Flughafenspange“) (UVP-Verfahren):

ÖBB-Strecken gem Konsens:

  • 1310 Wien Nord Rennweg - Wolfsthal (e), km 11,458 – km 12,281 und km 20,835 – km 24,794;
  • 1970 Abzweigweiche Strecke 192 - Götzendorf (e), km 10,550 – km 11,740;
  • 1320 Wien Südbahnhof - Nickelsdorf Staatsgrenze - (Hegyeshalom), km 29,797 – km 45,630;
  • 1315 Flughafen Wien – Bruck/Leitha, Projekt-km 20,878 – Projekt-km 45,647;
  • 1980 Bruck a.d. Leitha – Petronell Carnuntum, km -0,067 – km 0,090; 

entspricht VzG-Strecken:

  • 118 01 Wien Hbf-Südosttangente (in Wbf)=Staatsgrenze nächst Nickelsdorf - (Hegyeshalom), km 29,797 – km 45,630
  • 191 01 Rennweg (in Nw)=Wolfsthal, km 11,458 – km 12,281 und km 20,835 – km 24,794;
  • 192 01 Abzww Str 19201 (in Fws)=Götzendorf (in Goe), km 10,550 – km 11,740;
  • 193 01 Bruck a.d.Leitha-West (in Bl)=Streckenende 19301, km 0,018 – km 0,090;
  • 196 01 Abzww Str 19601 (in Fws)=Bruck/Leitha Ost, km 20,878 – km 45,647;

Umweltverträglichkeitsprüfung und teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren gemäß §§ 23b, 24 und 24f UVP-G 2000

Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrags und der Auflage der Einreichunterlagen der ÖBB Infrastruktur AG im Großverfahren (samt Stellungnahmemöglichkeit)

Gegenstand des Antrags:

Die ÖBB-Infrastruktur AG hat mit Schreiben vom 10. Juni 2024 bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (UVP-Behörde) für das Eisenbahnvorhaben „Flughafen Wien – Ostbahn, Errichtung Verbindungsstrecke“ („Flughafenspange“) die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die Genehmigung gemäß §§ 23b, 24 und 24f Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) sowie alle für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen bundesgesetzlichen Genehmigungen, insbesondere die Trassengenehmigung nach § 3 Abs. 2 HlG beantragt. Dem Antrag sind die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen (Trassengenehmigungsunterlagen, Bauentwurf, Gutachten gemäß § 31a EisbG und Umweltverträglichkeitserklärung) angeschlossen. Im Zuge der Vollständigkeitsprüfung wurden Verbesserungsaufträge erteilt, der Antrag berichtigt und wurden verbesserte Antragsunterlagen vorgelegt.

Beschreibung des Vorhabens: 

Das gegenständliche Vorhaben liegt im Gemeindegebiet von Schwechat, Fischamend, Klein-Neusiedl, Schwadorf, Enzersdorf an der Fischa, Trautmannsdorf an der Leitha, Bruck an der Leitha, Bruckneudorf sowie Parndorf und umfasst im Wesentlichen folgende Projektabschnitte und -bestandteile:

Abschnitt Schwechat

  • Teilweise Erhöhung der Lärmschutzwände der Strecke 191 01 (Flughafenschnellbahn).

Abschnitt Bf Flughafen Wien – Bf Fischamend bzw Bf Sarasdorf

  • Teils bestandsnaher Ausbau der Strecke 191 01 und im Bf Fischamend sowie Errichtung einer Wendeanlage.
  • Änderung der Trasse im Bereich der Ausbindung der Strecke 192 01 von der Strecke 191 01.
  • Neubau der 2-gleisigen Strecke 196 01 (Flughafenspange) zur Verbindung der Strecken 191 01 (Flughafenschnellbahn) und 118 01 (Ostbahn) und Weiterführung gebündelt mit der Ostbahn bis in den Bereich Bf Bruck an der Leitha.
  • Neuerrichtung des Bf Flughafen Wien Ost (Überhol- und Wartungsbahnhof).
  • Errichtung des neuen Bf Enzersdorf a.d. Fischa inkl P&R-Anlage.
  • Errichtung von Tunnelbauwerken.

Abschnitt Bf Enzersdorf – Bf Sarasdorf bzw Bereich ab Trautmannsdorf

  • Einbindung der Trasse der Flughafenspange (Strecke 196 01) in die Ostbahn.
  • Adaptierung der Haltestellen Trautmannsdorf und Sarasdorf.

Abschnitt Bf Sarasdorf – Bruck an der Leitha – Parndorf 

  • Bestandsnaher Ausbau der Ostbahn.
  • Errichtung einer Wildquerungshilfe.
  • Adaptierung der Haltestelle Wilfleinsdorf und des Bf Bruck an der Leitha und Bruck an der Leitha Ost (Frachtenbahnhof).
  • Umbau des Bf Bruck an der Leitha West.
  • Errichtung einer Wendeanlage.

Das Vorhaben umfasst darüber hinaus Lärm-, Entwässerungs- und sonstige Umweltmaßnahmen, Adaptierungen am Straßen-, Geh- und Radwegenetz im erforderlichen Ausmaß, die Auflassung diverser Eisenbahnkreuzungen inkl Ersatzmaßnahmen sowie den Neubau, Umbau oder Adaptierung diverser Brücken und Unterführungen im Projektgebiet. 

Rechtliche Grundlagen:

Dieses Bauvorhaben ist gemäß § 23b Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 sieht vor, dass der (seit 1. April 2025 nunmehr zuständige) Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur eine Umweltverträglichkeitsprüfung sowie ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen hat. Gegenstand dieses teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens sind alle bundesgesetzlichen Genehmigungen wie die Sicherstellung des Trassenverlaufs gemäß HlG (§ 3 Abs 2), die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung gemäß EisbG 1959 (§§ 31 ff), die forstrechtliche Rodungsbewilligung nach ForstG 1975 (§§ 17 ff) sowie die wasserrechtliche Bewilligung gemäß WRG 1959 (insb. §§ 32, 38, 40) jeweils in Verbindung mit § 24f UVP-G 2000. Vom Vorhaben berührte Landesgesetze werden im Verfahren nach § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 durch die Landesregierungen vollzogen.

Das Vorhaben wird im Großverfahren gemäß § 9a UVP-G 2000 iVm § 44a Abs. 3 AVG kundgemacht und das Verfahren durch Bescheid abgeschlossen.

Ort und Zeit der Einsichtnahme (Auflage- und Einwendungsfrist):

In den Antrag und die Projektunterlagen kann während der Auflage- und Einwendungsfrist von Mittwoch, den 23. April 2025 bis einschließlich Mittwoch, den 18. Juni 2025 öffentlich Einsicht genommen werden.

Online: Die Unterlagen in elektronischer Form können im Internet auf der Website der Behörde (www.bmimi.gv.at/eisenbahn-verfahren) unter dem Menüpunkt „Flughafen Wien – Ostbahn, Errichtung Verbindungsstrecke“ („Flughafenspange“)“ eingesehen und heruntergeladen werden.

Vor Ort: In die Unterlagen in analoger Form (Papier) kann bei folgenden Amtsstellen entsprechend der jeweils gültigen Amtszeiten Einsicht genommen werden:

  1. Stadtgemeinde Schwechat,  Rathausplatz 9, 2320 Schwechat 
  2. Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, Fischamender Straße 10, 2460 Bruck an der Leitha
  3. Gemeinde Parndorf, Hauptstraße 52a, 7111 Parndorf
  4. (ab Mi 30.4.2025): Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See, Eisenstädter Straße 1a, 7100 Neusiedl am See
  5. Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, Abteilung IV/E2 (UVP-Behörde), Radetzkystraße 2, 1030 Wien, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Telefonnummer +43/1/71162 DW 655265 oder /652807. 

Stellungnahmen und Einwendungen: 

  1. Innerhalb der obig angeführten Auflage- und Einwendungsfrist können rechtzeitig Stellungnahmen und Einwendungen zum Antrag und den Projektunterlagen eingebracht werden. Diese sind schriftlich beim Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (UVP-Behörde), Abteilung IV/E2, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, einzubringen. Die Tage des Postlaufes sind in die Einwendungsfrist nicht einzurechnen. Daneben ist auch eine Übermittlung per E-Mail (an den Postkorb uvp-flughafenspange@bmimi.gv.at) möglich. Bitte beachten Sie jedoch, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt. Es wird darauf hingewiesen, dass übermittelte Daten im Rahmen des Verfahrens weiterverarbeitet werden. 
  2. Parteien sind jene gemäß § 19 UVP-G 2000 und darunter insbesondere Nachbarn, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten. Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kundmachung durch Edikt zur Folge hat, dass sie gemäß § 44b Abs. 1 AVG ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig schriftlich Einwendungen erheben. Wenn Sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache beim Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur schriftlich Einwendungen erheben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.
  3. Es steht gemäß § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 jedermann zu, rechtzeitig eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
  4. Bildung von Bürgerinitiativen: Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum leserlich anzugeben und die datierte (!) Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzende Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben als Partei gemäß § 19 UVP-G 2000 teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

Weitere Hinweise:

Die Beteiligten können sich Abschriften von den aufgelegten Unterlagen machen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen.

Bitte beachten Sie, dass alle weiteren Kundmachungen und Zustellungen in diesem Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.

Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Edikt durch Verlautbarung jeweils zweier im Bundesland Niederösterreich und Burgenland weit verbreiteter Zeitungen, durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeindeämter der Standortgemeinden sowie im Internet auf der Website der Behörde (www.bmimi.gv.at/eisenbahn-verfahren) kundgemacht wird.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs. 8 iVm §§ 9 und 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, idgF
§§ 44a und 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF

Für den Bundesminister:
Mag. Daniel Nestler