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Amt der Niederösterreichischen Landesregierung | Großverfahren 27.03.2025

Großverfahren: Wirbelschichtofen Dürnrohr (WSO) und Solo-Gasturbinen Netzstabilität (SGT), WST1-UG-77

Kennzeichen
WST1-UG-77
Rechtsgrundlage
§ 44a und § 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG § 9 und § 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000
Vorhaben
Wirbelschichtofen Dürnrohr (WSO): Thermische Verwertung von Klärschlämmen – Schaffung der Möglichkeit zur Phosphorrückgewinnung und Solo-Gasturbinen Netzstabilität (SGT): Schnellstartende Solo-Gasturbinen zur Sicherstellung der elektrischen Stromversorgung
Einsicht in Unterlagen
27.03.2025 - 12.05.2025
UVP-Behörde
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1)
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
3109 St. Pölten
Standortgemeinde
Zwentendorf
Schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen
27.03.2025 - 12.05.2025
UVP-Behörde
Organisation:
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1)
Übermittlung:
Post
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
Antragsteller
EVN Wärmekraftwerke GmbH
Veröffentlicht auf EVI am 27.03.2025

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG 

Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht

Kundmachung

verfahrenseinleitender Antrag im Großverfahren - Edikt zu Kennzeichen WST1-UG-77

Gemäß § 44a und § 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und gemäß § 9 und § 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 wird kundgemacht:

1. Gegenstand des Antrags

Die EVN Wärmekraftwerke GmbH, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH, 1030 Wien, Reisnerstraße 53, hat mit Eingabe vom 20.12.2023, ergänzt mit Schreiben vom 03.09.2024, den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 bei der NÖ Landesregierung, als zuständige UVP-Behörde, für das Vorhaben „Wirbelschichtofen Dürnrohr (WSO): Thermische Verwertung von Klärschlämmen – Schaffung der Möglichkeit zur Phosphorrückgewinnung und Solo-Gasturbinen Netzstabilität (SGT): Schnellstartende Solo-Gasturbinen zur Sicherstellung der elektrischen Stromversorgung“ gestellt.

Über den Antrag ist von der UVP-Behörde ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 durchzuführen und mit Bescheid zu entscheiden.

2. Beschreibung des Vorhabens

Die Antragstellerin beabsichtigt auf dem Gst. Nr. 502/2, KG 20121 Erpersdorf, im Wesentlichen folgende Anlagen zu verwirklichen:

  • Wirbelschichtofen Dürnrohr (WSO): 
    Beantragt ist eine stationäre Wirbelschichtanlage für eine Jahreskapazität von ca. 140.000 t Klärschlamm und anderen geeigneten Abfällen (20 bis 30 % Trockensubstanz; das entspricht ca. 35.000 t/a Trockenmasse). Die dabei gewonnene Energie wird in den Energieverbund am Standort Dürnrohr eingespeist.
  • Solo-Gasturbinen Netzstabilität (SGT): 
    Beantragt sind zwei schnellstartende Solo-Gasturbinen mit einer elektrischen Leistung von je 50 bis 75 MWel und einer Brennstoffwärmeleistung von je 120 bis 230 MWth

3. Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme

Ab 27.03.2025 bis einschließlich 12.05.2025 liegen der Genehmigungsantrag und die Projektsunterlagen inklusive der Umweltverträglichkeitserklärung in der Standortgemeinde Zwentendorf sowie bei der UVP-Behörde, per Adresse: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Es wird empfohlen, für die Einsichtnahme vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren.

4. Hinweise

Ab 27.03.2025 bis einschließlich 12.05.2025 besteht die Möglichkeit für jedermann schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen zum Vorhaben bei der UVP-Behörde per Adresse: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, einzubringen. 

Wird wie gegenständlich ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig, also ab 27.03.2025 bis einschließlich 12.05.2025, bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben (§ 44b AVG und § 9 Abs 6 UVP-G 2000).

Eine Stellungnahme kann durch die Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen sind. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzende Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe als Bürgerinitiative gemäß § 19 UVP-G 2000 am Genehmigungsverfahren als Partei teil.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren im Großverfahren gemäß § 44a ff AVG geführt wird und sämtliche Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.

NÖ Landesregierung
Im Auftrag
Dipl.-Ing. (FH) Hackl

Verantwortlich für den Inhalt: Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
https://www.evi.gv.at/b/pi/bmh-38c