AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht
Kundmachung
verfahrenseinleitender Antrag im Großverfahren - Edikt zu Kennzeichen WST1-UG-77
Gemäß § 44a und § 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und gemäß § 9 und § 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 wird kundgemacht:
1. Gegenstand des Antrags
Die EVN Wärmekraftwerke GmbH, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH, 1030 Wien, Reisnerstraße 53, hat mit Eingabe vom 20.12.2023, ergänzt mit Schreiben vom 03.09.2024, den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 bei der NÖ Landesregierung, als zuständige UVP-Behörde, für das Vorhaben „Wirbelschichtofen Dürnrohr (WSO): Thermische Verwertung von Klärschlämmen – Schaffung der Möglichkeit zur Phosphorrückgewinnung und Solo-Gasturbinen Netzstabilität (SGT): Schnellstartende Solo-Gasturbinen zur Sicherstellung der elektrischen Stromversorgung“ gestellt.
Über den Antrag ist von der UVP-Behörde ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 durchzuführen und mit Bescheid zu entscheiden.
2. Beschreibung des Vorhabens
Die Antragstellerin beabsichtigt auf dem Gst. Nr. 502/2, KG 20121 Erpersdorf, im Wesentlichen folgende Anlagen zu verwirklichen:
- Wirbelschichtofen Dürnrohr (WSO):
Beantragt ist eine stationäre Wirbelschichtanlage für eine Jahreskapazität von ca. 140.000 t Klärschlamm und anderen geeigneten Abfällen (20 bis 30 % Trockensubstanz; das entspricht ca. 35.000 t/a Trockenmasse). Die dabei gewonnene Energie wird in den Energieverbund am Standort Dürnrohr eingespeist. - Solo-Gasturbinen Netzstabilität (SGT):
Beantragt sind zwei schnellstartende Solo-Gasturbinen mit einer elektrischen Leistung von je 50 bis 75 MWel und einer Brennstoffwärmeleistung von je 120 bis 230 MWth.
3. Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme
Ab 27.03.2025 bis einschließlich 12.05.2025 liegen der Genehmigungsantrag und die Projektsunterlagen inklusive der Umweltverträglichkeitserklärung in der Standortgemeinde Zwentendorf sowie bei der UVP-Behörde, per Adresse: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Es wird empfohlen, für die Einsichtnahme vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren.
4. Hinweise
Ab 27.03.2025 bis einschließlich 12.05.2025 besteht die Möglichkeit für jedermann schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen zum Vorhaben bei der UVP-Behörde per Adresse: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, einzubringen.
Wird wie gegenständlich ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig, also ab 27.03.2025 bis einschließlich 12.05.2025, bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben (§ 44b AVG und § 9 Abs 6 UVP-G 2000).
Eine Stellungnahme kann durch die Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen sind. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzende Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe als Bürgerinitiative gemäß § 19 UVP-G 2000 am Genehmigungsverfahren als Partei teil.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren im Großverfahren gemäß § 44a ff AVG geführt wird und sämtliche Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.
NÖ Landesregierung
Im Auftrag
Dipl.-Ing. (FH) Hackl